TE Vwgh Beschluss 1996/10/8 95/04/0098

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1995, Zl. Ge-441537/1-1995/Sch/Th, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R-Gesellschaft m.b.H. in O), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1995 wurde mit Spruchpunkt I. der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Dezember 1994 erhobenen Berufung des Arbeitsinspektorates (Vöcklabruck) "insoferne Folge gegeben als im Spruchteil I. lit. g die Bezeichnung "Fluchtwegplan" zu entfallen hat" und mit Spruchpunkt II. die von A erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales, in der als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, die Berufungsbehörde habe sich mit der von der Behörde erster Instanz gemäß § 97 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) erteilten Ausnahmegenehmigung nicht auseinandergesetzt; diese Ausnahmegenehmigung sei zu Unrecht erteilt worden. Der erstinstanzliche Bescheid wäre - nach Ansicht des Beschwerdeführers - hinsichtlich der genannten Ausnahmegenehmigung entweder zu bestätigen gewesen oder die belangte Behörde hätte im Falle des Nichtvorliegens der Ausnahmevoraussetzungen die Betriebsanlagengenehmigung des gesamten Projekts versagen müssen. Die belangte Behörde habe somit im gegenständlichen Verfahren nach § 74 GewO die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht in gebotener Weise berücksichtigt und sich mit dem vom Arbeitsinspektorat gestellten Berufungsantrag nicht auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine "Stellungnahme" in der beantragt wird, die Beschwerde "abzulehnen und zurückzuweisen". (Ein Kostenersatzantrag wurde von der mitbeteiligten Partei nicht gestellt).

Im Zuge des Verfahrens über die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales ist unbestritten hervorgekommen, daß aufgrund von Umbauarbeiten (Umschlagen der Türen in Fluchtrichtung) in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage (ein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Hotels im Schloß M) die tatsächliche Situation nunmehr den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 AAV entspricht.

Die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes (im Sinne von § 33 Abs. 1 VwGG) beantwortete der Beschwerdeführer in seiner (zweiten) Stellungnahme vom 26. August 1996 zuletzt dahingehend, daß kein Bedarf nach Entscheidung über eine allfällige Ausnahme von der Bestimmung des § 22 Abs. 2 AAV mehr gegeben sei und seitens des Beschwerdeführers daher gegen die Einstellung des Verfahrens (über seine Amtsbeschwerde) kein Einwand mehr bestehe.

Bei dieser Sach- und Rechtslage besitzt die mit der vorliegenden Amtsbeschwerde geltend gemachte objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nur noch theoretische Bedeutung. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof - zumal die Feststellung der Gesetzwidrigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellt - nicht berufen.

Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Im Amtsbeschwerdeverfahren (hier: Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales; vgl. auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 7. Auflage (1992), Rz 954 f) findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. Das von der belangten Behörde gestellte Begehren auf Kostenersatz war daher schon aus diesem Grund - und ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Verfahrensbeendigung - abzuweisen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 86/08/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040098.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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