RS Vfgh 2021/11/30 E3391/2021 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von selbstverfassten Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Legitimation; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit E v 20.07.2021 gem §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit.

Einbringung von zwei selbstverfassten, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerden und neuerlicher Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Beschwerden sind - ohne vorherige Mängelrüge nach §18 VfGG - mangels Legitimation zurückzuweisen.

Den neuerlichen Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft der die ersten beiden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlüsse des VfGH vom 20.07.2021.

Entscheidungstexte

  • E3391/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 E3391/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3391.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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