TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/27 LVwG-2021/37/2047-7

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Veröffentlicht am 27.12.2021
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Entscheidungsdatum

27.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002§51
AWG 2002 §64
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch die BB GmbH, diese vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z (= belangte Behörde) vom 31.05.2021, Zl *** (LB), betreffend ein Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Auflassung einer Behandlungsanlage), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als delegierte Behörde der Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Baurestmassen auf den Gsten Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, mit einer maximalen Kapazität von 9.500 t pro Jahr nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 hat die Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft die Auflassung des mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, abfallrechtlich genehmigten  Zwischenlagers einschließlich der Aufbereitung von Baurestmassen auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, angezeigt.

Mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl *** (LB), hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als delegierte Behörde die Anzeige der Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft auf Auflassung der Behandlungs-anlage am Standort Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, mangels Antragslegitimation abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 hat die Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 31.05.2021, Zl *** (LB), erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Auflassung der Anlage gemäß § 37 Abs 4 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu bestätigen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2021, Zl *** (LB), hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sich die EE GmbH, vertreten durch
DD, Adresse 2, **** X, im Schriftsatz vom 07.09.2021 geäußert. Zu den Darlegungen der EE GmbH hat die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 23.11.2021 erstattet.

Am 25.11.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerde-führerin hat dabei auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in den Stellungnahmen vom 15.03.2021 und 19.05.2021, in der Beschwerde vom 28.07.2021 und im Schriftsatz vom 23.11.2021, verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Prokuristen der Beschwerdeführerin als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen FF und GG sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes, Zl *** (LB), und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl ***, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 30.11.2021,
Zl ***, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.11.2021 der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13.12.2021 zu einer Aussage des Prokuristen JJ zu dem mit dem ursprünglichen Grundeigentümer KK abgeschlossenen Pachtvertrag ergänzend mitgeteilt, dass dieser Vertrag auf 25 Jahre ab Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides vom 22.08.2013 und somit bis zum Jahre 2028 abgeschlossen worden und bislang keine Kündigung erfolgt sei.

II.      Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, weder sie noch GG noch die EE GmbH hätten einen Inhaberwechsel gemäß § 64 Abs 2 AWG 2002 angezeigt. Vielmehr habe sie
[= die Beschwerdeführerin] bereits mit 26.02.2020 die Unterbrechung des Betriebes gemäß
§ 37 Abs 4 Z 5 AWG 2002 bei der belangten Behörde angezeigt. Erläuternd habe sie angeführt, dass sie auf der gegenständlichen Anlage keine Abfälle und/oder Baurestmassen übernehmen, lagern oder aufbereiten würde. Da zu dieser Anzeige keine schriftliche Erledigung durch die Behörde erfolgt sei, gelte der Betrieb der Anlage seither als unterbrochen. Der Betrieb vor Ort erfolge seither – ob durch GG oder durch die EE GmbH – konsenslos. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf § 51 Abs 3 AWG 2002, wonach von Amts wegen ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs 6 AWG 2002 zu erlassen sei, wenn eine Anzeige gemäß § 37 Abs 4 AWG 2002 erstattet wird und begründete Zweifel bestehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren vorliegen. Da die belangte Behörde ein solches Verfahren nicht eingeleitet habe, sei sie [= die Beschwerdeführerin] davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbrechung gemäß der erfolgten Anzeige erfüllt seien.

Die belangte Behörde begründe die Abweisung damit, dass sie [= die Beschwerdeführerin] nicht Inhaberin der gegenständlichen Anlage sei, weil diese Anlage faktisch von der
EE GmbH betrieben werde. Der Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage sei aber vom „neuen“ Anlagenbetreiber der Behörde bekannt zu geben, der bisherige Inhaber habe die Meldung über den Wechsel gegenzuzeichnen. Die belangte Behörde übersehe, dass bei der Auflassung einer Gewerbebetriebsanlage der anzeigende Anlageninhaber auch bei Verlust seiner Anlageninhaberschaft Adressat von Bescheiden im Auflassungsverfahren bleibe. Die dingliche Wirkung des Betriebsanlagenbescheides erstrecke sich nicht auf das Auflassungsverfahren. Derzeit bestünden am beschriebenen Standort zwei Anlagen, nämlich das mit Bescheid vom 22.09.2013 genehmigte, von ihr [= der Beschwerdeführerin] betriebene Zwischenlager und ein von der EE GmbH betriebenes, nicht genehmigtes Zwischenlager.

Im Schriftsatz vom 23.11.2021 betont die Beschwerdeführerin, beim Einbringen der Anzeigen im Februar 2020 (Unterbrechung) und im August 2020 (Auflassung) – also jeweils zum Zeitpunkt der Betriebsunterbrechung und der Betriebseinstellung – rechtliche und faktische Inhaberin des behördlich genehmigten Zwischenlagers gewesen zu sein. Nur sie sei daher zu den angeführten Zeitpunkten legitimiert gewesen, Anzeigen zur Unterbrechung und zur Auflassung des Zwischenlagers im Sinne des § 37 Abs 4 AWG 2002 zu erstatten. Die Erklärung der EE GmbH, mit Stichtag 15.03.2021 in den Genehmigungsbescheid vom 22.08.2013 mit allen Rechte und Pflichten einzutreten bzw eingetreten zu sein, rechtfertige folglich nicht die Abweisung der Anzeige der Auflassung des Zwischenlagers durch die belangte Behörde. Aus dem an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Z gerichteten Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.08.2021 ließen sich keine Schlussfolgerungen zur Inhaberschaft des gegenständlichen Zwischenlagers ableiten. Mit diesem Schreiben werde lediglich „die Zuständigkeit der Behörde bestimmt“.

III.     Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als delegierte Behörde der Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Baurestmassen auf den Gsten Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, mit einer maximalen Kapazität von 9.500 t pro Jahr nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Zur Nutzung der eben angeführten Grundstücke entsprechend der abfallrechtlichen Bewilligung vom 22.08.2013 hat die Beschwerdeführerin mit dem damaligen Grundeigentümer
– KK – einen Pachtvertrag auf 25 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides vom 22.08.2013 abgeschlossen. Eine formelle Kündigung dieses Pachtvertrages ist bislang nicht erfolgt.

Mit Kaufvertrag vom 29.05.2018 hat GG, Adresse 3, **** W, unter anderem die Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, von KK erworben. Die Eintragung des GG als Alleineigentümer der angeführten Grundstücke im Grundbuch erfolgte am 31.08.2020. Zwischen GG als neuem Grundeigentümer der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, und der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zur Nutzung dieser Grundstücke zwecks Betriebs des mit Bescheid vom 22.08.2013 genehmigten Zwischenlagers samt Aufbereitung von Baurestmassen abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, abfallrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage bis September/Oktober 2019 betrieben. Den Pachtzins für das Jahr 2018 hat die Beschwerdeführerin noch an den vormaligen Grundeigentümer KK überwiesen. Im Jahr 2019 erfolgte die Bezahlung des Pachtzinses an GG lediglich für jenen Zeitraum, während dessen die Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 22.08.2013 abfallrechtlich bewilligte Behandlungsanlage betrieben hat.

Im Herbst 2019 stellten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin fest, dass in der mit Bescheid vom 22.08.2013 genehmigten Abfallbehandlungsanlage Baurestmassen und Holzabfälle gelagert waren, deren Anlieferung die Beschwerdeführerin nicht veranlasst hatte. Aufgrund dieser Feststellungen richtete sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.10.2019 an FF als Geschäftsführer der FF GmbH.

In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

In obiger Angelegenheit dürfen wir festhalten, dass auf Teilflächen der Gst. **3 und **4, beide KG Y, von unserem Zwischenlager zur Aufbereitung von Baurestmassen ‚Z-LL‘ von Ihrem Unternehmen unter anderem am Freitag den 04.10.2019 unberechtigterweise ungebrochener Beton und Bauschutt abgelagert wurde. Weiters lagert auf der von uns von Hr. KK gepachteten Zwischenlagerfläche auch Asphalt welcher nicht von der Fa. MM, Fa. NN oder einem unserer Schwesterbetriebe stammt. Auch wurde der Humusdamm an der östlichen Grenze unseres Zwischenlagers geöffnet. Darüber hinaus dürfen wir darauf hinweisen, dass von Mitarbeitern ihres Unternehmens mehrmalig unser Lager unbefugt in Betrieb genommen wurde, dies ist zu unterlassen.

In dem zitierten Schreiben hat die Beschwerdeführerin die EE GmbH ausdrücklich aufgefordert, die unberechtigterweise vorgenommenen Ablagerungen spätestens bis 11.10.2019 zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand des Humusdammes wiederherzustellen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 07.10.2019 hat die Beschwerdeführerin den vormaligen Eigentümer KK über die aus ihrer Sicht unzulässigen Ablagerungen auf der von ihr betriebenen Abfallbehandlungsanlage informiert.

In weiterer Folge hat GG Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und im Wesentlichen gemeint, er als nunmehriger Eigentümer der Grundstücke betreibe die Abfallbehandlungsanlage selbst. So hat ihn jedenfalls JJ, Prokurist der Beschwerdeführerin, verstanden.

Ab Anfang Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 22.08.2013,
Zl ***, behördlich bewilligte Abfallbehandlungsanlage nicht mehr betrieben. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin keine Anlieferungen von Abfällen durchgeführt oder durchführen lassen und auch keine Baurestmassen mehr aufbereitet. Im Zeitraum September/Oktober 2019 bis Februar 2020 fanden weitere Anlieferungen und auch Behandlungen von Abfällen statt. Diese Manipulationen hat aber die Beschwerdeführerin weder durchgeführt noch veranlasst. Die Beschwerdeführerin hat bis Februar 2020 alle ihre Geräte und Maschinen von der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, bewilligten Abfallbehandlungsanlage entfernt.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 zeigte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Z die Unterbrechung des Betriebes der mit Bescheid vom 22.08.2013 behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs 4 Z 5 AWG 2002 an. In der Anzeige hielt die Beschwerdeführerin fest, dass „auf der gegenständlichen Anlage von ihr keinerlei Abfälle/Baurestmassen übernommen, gelagert oder aufbereitet“ werden. Zu dieser Anzeige erging keine wie immer geartete behördliche Erledigung.

Mit Schreiben vom 17.08.2020 hat die Beschwerdeführerin die Auflassung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 22.08.2013,
Zl ***, bewilligten Abfallbehandlungsanlage angezeigt.

Wörtlich heißt es in diesem Schriftsatz:

Mit Schreiben vom 26.02.2020 wurde von der Fa. Z AA GmbH & Co KG gem. § 37 (4) Zif. 5 AWG 2002 die Unterbrechung des Betriebes der Anlage ‚Zwischenlager LL‘ am Standort Z – Y angezeigt.

Nun soll die Anlage endgültig aufgelassen werden. Es wird daher die Auflassung der Behandlungsanlage gem. § 37 (4) Zif. 7 AWG 2002 angezeigt. In der Folge wird im zentralen Anlageregister (ZAReg) im EDM der faktische Status der Anlage ‚Zwischenlager LL‘ am Standort Z – Y, auf stillgelegt oder aufgelassen und die Anlage selbst auf INAKTIV gesetzt.

Um schriftliche Zur-Kenntnisnahme wird ersucht.

Die Anzeige vom 17.08.2020 enthielt keine Stilllegungsmaßnahmen/Auflassungsmaßnahmen, weil aus Sicht der Beschwerdeführerin keine derartigen Vorkehrungen zu treffen waren. Die bis Herbst 2019 angelieferten Abfälle waren nicht mehr vor Ort. Ihre Geräte und Maschinen hatte die Beschwerdeführerin bis Februar 2020 von der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage entfernt.

Die EE GmbH übernahm am 15.03.2021 von GG die auf den Gsten Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, betriebene Abfallbehandlungsanlage. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 hat DD als Vertreter der EE GmbH gegenüber dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z mitgeteilt, dass die EE GmbH mit Wirkung vom 15.03.2021 in sämtliche Rechte und Pflichten betreffend den abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Abfall-behandlungsanlage auf den Gsten Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, eintrat.

IV.      Beweiswürdigung:

Der Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, die beiden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 07.10.2019, die Auflassungsanzeige vom 17.08.2020 sowie die Mitteilung des DD als Vertreter der EE GmbH vom 19.04.2021 sind Bestandteile des behördlichen Aktes.

Der Erwerb der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Y, durch GG auf Basis des Kaufvertrages vom 29.05.2018 und die Eintragung des GG als Alleineigentümer im Grundbuch mit 31.08.2020 ist unbestritten.

Zum Betrieb der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, abfallrechtlich genehmigten Behandlungsanlage durch die Beschwerdeführerin hat sich deren Prokurist JJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 geäußert. Laut seinen Ausführungen wurde der vereinbarte Pachtzins für das Jahr 2018 an den vormaligen Grundeigentümer KK bezahlt, bezogen auf das Jahr 2019 sei die Bezahlung des Pachtzinses an GG lediglich für jenen Zeitraum, während dessen die Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 22.08.2013 abfallrechtlich bewilligte Behandlungsanlage betrieben hat, erfolgt. Im Rahmen seiner Einvernahme hat Prokurist JJ zudem Folgendes ausgesagt:

Nachdem im Herbst 2019 festgestellt worden war, dass auf den Zwischenlagerflächen Abfälle sich befanden, die nicht an uns angeliefert wurden, haben wir beschlossen, den Betrieb vorderhand nicht fortzuführen.“

[…]

Wenn ich gefragt werde, seit wann die Z AA Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft das mit Bescheid vom 22.08.2013 genehmigte Zwischenlager nicht mehr betreibt, halte ich fest, dass dies ca ab Ende September/Anfang Oktober 2019 der Fall war. Ab diesem Zeitpunkt haben wir keine Anlieferungen durchgeführt bzw keine Anlieferungen mehr durchführen lassen und auch keine Baurestmassen mehr aufbereitet.

JJ hat außerdem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr stammenden Geräte und Maschinen schon im Februar 2020 abgeholt und von der mit Bescheid vom 22.08.2013 bewilligten Anlage entfernt habe. Deshalb habe die von der Beschwerdeführerin erstattete Auflassungsanzeige vom 17.08.2020 keine Stilllegungsmaßnahmen enthalten.

Auf der Grundlage der angeführten Beweismittel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Sachverhalt gemäß Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellt.

V.       Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 70/2017 (§ 64), BGBl I Nr 24/2020 (§ 51) und BGBl I Nr 8/2021 (§ 37), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. […]

(4) Folgende Maßnahmen sind ? sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

[…]

5.   eine Unterbrechung des Betriebs;

[…]

7.   die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlageteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereiches der Deponie oder die Auflassung einer
IPPC-Behandlungsanlage;

[…]“

„Anzeigeverfahren

§ 51. […]

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8 oder
Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß
§ 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

[…]

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

„Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.  die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.  die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.  das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021, Zl *** (LB), wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Vertretung am 01.07.2021 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am 28.07.2021 und daher innerhalb der Beschwerdefrist beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Z eingelangt. Die Einbringung des Rechtsmittels erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Zuständigkeit:

Mit Schriftsatz vom 29.01.2021, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z die Durchführung des gegenständlichen abfallrechtlichen Verfahrens übertragen und die delegierte Behörde ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z war daher zuständig zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 31.05.2021.

2.2.    Zur Antragslegitimation:

Nach § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung einer Abfallbehandlungsanlage anzuzeigen. Eine solche Anzeige hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.08.2020 erstattet. Das Anzeigeverfahren selbst regelt § 52 AWG 2002.

§ 51 AWG 2002 unterscheidet hinsichtlich der Wirkungen der Anzeige zwischen Maßnahmen gemäß § 37 Abs 4 Z 1, 2, 4 und 8 AWG 2002 (§ 51 Abs 1 AWG 2002) und solchen gemäß
§ 37 Abs 4 Z 3 und 5 bis 7 AWG 2002 (§ 51 Abs 2 AWG 2002). Mit den nach § 51 Abs 1 AWG 2002 angezeigten Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Daher kann mit den Maßnahmen nach § 51 Abs 1 AWG 2002 begonnen werden, wenn nur der Anzeiger gegen den Bescheid Beschwerde eingebracht hat und die Auflagen des Bescheides eingehalten werden. Mit nach § 51 Abs 2 AWG 2002 angezeigten Maßnahmen darf schon mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde begonnen werden.

Im Gegensatz zu § 51 Abs 1 AWG 2002 kennt § 51 Abs 2 AWG 2002 keinen Verweis auf
§ 39 AWG 2002, normiert aber besondere Unterlagen, die unter anderem auch einer Anzeige zur Auflassung der Behandlungsanlage anzuschließen sind. In den Fällen des § 51 Abs 2 AWG 2002 ist eine Kenntnisnahme mittels Bescheides gesondert zu beantragen. Ein über Antrag nach § 51 Abs 2 AWG 2002 erlassener Kenntnisnahmebescheid bildet nur im Fall des
§ 37 Abs 4 Z 6 AWG 2002 einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Für die Erlassung eines Kenntnisnahmebescheides gemäß § 51 Abs 2 AWG 2002 gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 43 Abs 1 AVG, da die angezeigten Maßnahmen ohnedies bereits mit Einlangen der Anzeige umgesetzt werden können und ein Kenntnisnahmebescheid nur auf Antrag zu erlassen ist.

Sofern die angezeigten Maßnahmen nicht zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002 ausreichen, sind geeignete Aufträge mit Bescheid vorzuschreiben. Diesbezüglich ist im Fall des § 51 Abs 2 AWG 2002 und damit auch bei der Auflassung einer Behandlungsanlage ein eigener Bescheid zu erlassen, wenn nicht ein gesonderter Kenntnisnahmebescheid beantragt wurde. [vgl Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002 – Abfallwirtschaftsgesetz 2002 2 (2014) § 51 K3 ff].

Wird eine Abfallbehandlungsanlage aufgelassen, eine Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 aber nicht erstattet, hat die Abfallbehörde gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. § 62 Abs 7 AWG 2002 stellt darauf ab, dass der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage unterbrochen oder eingestellt wird ohne entsprechende Anzeige,
§ 51 Abs 2 letzter Satz AWG 2002 setzt für die Auflassung der Behandlungsanlage eine entsprechende Anzeige nach § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 voraus. Das Ziel beider Bestimmungen ist aber ident, nämlich nachteilige Eingriffe in zu schützende öffentliche Interessen zu unterbinden.

Unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Schriftsatzes vom 17.08.2020 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides zur Kenntnisnahme der Auflassung beantragt hat.

Aus § 64 Abs 1 AWG 2002 geht hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide dieses Gesetzes dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des
§ 64 Abs 2 AWG 2002, die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hierbei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0246).

Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz der Begriff „Inhaber“ für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235, ebenso
VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0303).

Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 51 Abs 2 letzter Satz AWG 2002 ist der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage. Im Falle der Auflassung einer Abfallbehandlungsanlage – vgl § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 – kommt es folglich auf die Betreibereigenschaft oder die Sachherrschaft zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes an. Jene Rechtsperson, die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw –unterbrechung Inhaber der Anlage war, das heißt, die Anlage betrieb bzw die Sachherrschaft darüber hatte, ist verantwortlich für die Auflassungs- und Stilllegungsmaßnahmen (VwGH 22.03.2021,
Ra 2019/05/0303).

Entscheidend ist daher, wer zum Zeitpunkt 17.08.2020 Inhaber der verfahrens-gegenständlichen Anlage im Sinne der eben getroffenen Darlegungen war. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Auflassung der Anlage jedenfalls die Beendigung des Betriebes einschließt. Bei einem Fortbetrieb scheidet somit eine Auflassung aus (vgl insbesondere VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0303; diese Entscheidung erging zwar zu § 62 Abs 7 AWG 2002, inhaltlich entspricht diese Vorschrift aber § 51 Abs 2 letzter Satz AWG 2002).

Die Beschwerdeführerin hat den Betrieb der mit Bescheid vom 22.08.2013,
Zl ***, genehmigten Abfallbehandlungsanlage bereits Ende September/Anfang Oktober 2019 eingestellt. Alle von ihr angelieferten Abfälle sowie ihre Geräte und Maschinen hat die Beschwerdeführerin bis spätestens Februar 2020 von der verfahrensgegenständlichen Anlage entfernt. Ab Anfang Oktober 2019 hat GG bestimmt, welche Maßnahmen auf dem Gelände der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, bewilligten Abfallbehandlungsanlage vorgenommen wurden. Ab Anfang Oktober 2019 und folglich auch im Zeitpunkt der Auflassungsanzeige am 17.08.2020 hatte somit GG die Sachherrschaft über die mit Bescheid vom 22.08.2013 abfallrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage. Ob und in welchem Umfang die Anlage von ihm auch betrieben wurde, ist rechtlich nicht relevant.

Die Beschwerdeführerin hatte zwar mit dem vormaligen Grundeigentümer KK einen mit 2028 befristeten Pachtvertrag zur Nutzung des Areals der mit Bescheid vom 22.08.2013 genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgeschlossen. Inwieweit sich aufgrund dieses Vertrages Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber GG als Rechtsnachfolger des KK ableiten lassen, ist allerdings im gegenständlichen Verfahren nicht näher zu erörtern. Allenfalls bestehende vertragliche Ansprüche der Beschwerdeführerin vermögen nicht die Sachherrschaft über das Areal der mit Bescheid vom 22.08.2013 behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage einzuräumen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zuletzt für das Jahr 2019, bezogen auf jenen Zeitraum, während dessen sie die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage betrieben hat, den vereinbarten Pachtzins geleistet. Für den Zeitraum danach sah sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens des GG nicht mehr verpflichtet, den Pachtzins zu leisten, ebenso wenig hat GG Ansprüche aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem vormaligen Grundeigentümer KK abgeschlossenen Pachtvertrag gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Auflassungsanzeige die mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, bewilligte Abfallbehandlungsanlage nicht mehr betrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte GG die Sachherrschaft über die eben angeführte Abfallbehandlungsanlage. Folglich war am 17.08.2020 GG – und nicht die Beschwerdeführerin – Inhaber des mit Bescheid vom 22.08.2013 genehmigten Zwischenlagers zur Aufbereitung von Baurestmassen. Ob GG Maßnahmen gesetzt hat, die der abfallrechtlichen Bewilligung vom 22.08.2013 widersprachen, ist für die Frage der Sachherrschaft nicht relevant und daher auch nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens.

3.       Ergebnis:

3.1      Zum Erkenntnis:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Auflassungsanzeige am 17.08.2020 nicht Inhaberin der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl ***, bewilligten Abfallbehandlungsanlage und somit nicht berechtigt, die Auflassungsanzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 7 iVm § 51 Abs 2 AWG 2002 zu erstatten. Deren Anzeige war folglich abzuweisen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen, rechtskonformen Bescheid vom 31.05.2021, Zl *** (LB), war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2      Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,
Ra 2021/21/0071).

Die Feststellung des für das gegenständliche Verfahren relevanten Sachverhaltes erforderte eine umfassende Beweiswürdigung anhand der im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise. Darüber hinaus war auf das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin in rechtlicher Sicht einzugehen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet. Die genannten Umstände rechtfertigen das Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich insbesondere mit dem Begriff des „Inhabers“ einer Anlage auseinanderzusetzen. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der zu diesem Tatbestand ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist somit nicht auszugehen. Die ordentliche Revision war folglich nicht zuzulassen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Behandlungsanlage,
Anzeige zur Auflassung einer Abfallbehandlungsanlage,
Inhaber,
Aufflassungsanlage,
dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.2047.7

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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