TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/29 LVwG-2019/44/1821-17

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2021, Zahl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.07.2019, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach dem AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.07.2019 legte die belangte Behörde dem Beschuldigten wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Sie, AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC zu verantworten, dass

1.   im Gemeindegebiet von **** Z, im Bereich ihrer Betriebsgelände „DD“ und „EE“, auf den Grundparzellen **1 und **2, jeweils KG Z, gefährliche Abfälle und zwar

-    1 Stück Starrdeichselanhänger seit Mittwoch, den 19.07.2016, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12.04.2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung),

-    1 Stück LKW FF, seit Donnerstag, den 08.06.2017, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12.04.2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung),

illegal abgelagert wurden.

2.   Sie als Bescheidadressat den von der Bezirkshauptmannschaft X am 24.08.2017, GZ: ***, erlassenen Behandlungsauftrag „(…) die im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl: ***, unter den Punkten 3., 12., 20., 30., 31., 33., 37. und 39. abgebildeten und beschriebenen bzw die darin als „Schrott“ bezeichneten Fahrzeuge und Maschinen bzw Teile davon (Schrott-Abfälle), welche im Gemeindegebiet von **** Z, im Bereich der Grundparzellen **1 und **2, jeweils KG Z, illegal abgelagert wurden, zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen.“ sowie „(…) für den im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl: ***, unter Punkt 18. abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides ohne weitere Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.“ nicht gänzlich befolgt haben.“

Dadurch habe er zu Spruchpunkt 1. gegen §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und zu Spruchpunkt 2. gegen §§ 15 Abs 3 iVm 73 Abs 1 und 7 iVm 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 verstoßen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) zu verhängen sei. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit € 200,- (Spruchpunkt 1.) und € 100,- (Spruchpunkt 2.) bestimmt.

Dagegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 14.08.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen oder eine Ermahnung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die Abfalleigenschaft der in Rede stehenden Gegenstände bestritten und die Voraussetzungen des § 44a VStG als nicht erfüllt erachtet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.02.2020, Zahl ***, wie folgt entschieden:

„A)      Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC (FN ***) zu verantworten, dass jedenfalls am 12.4.2018 in deren Betrieb auf Gst-Nr **2 in EZ ***1 GB ***** Z, der in Abbildung 2 in Spruchteil B) dieses Erkenntnisses abgebildete LKW FF (gefährlicher Abfall) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert war.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

㤠79 Abs 1 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017

zu lauten hat.

(…)

B)       Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Nichtbefolgung des Behandlungsauftrags nach § 73 AWG 2002):

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.08.2017, Zahl ***, wurde der CC (FN ***) gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 aufgetragen, den am 03.07.2017 vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik auf Gst-Nr **1 in EZ ***2 GB ***** Z vorgefundenen 1-Achsanhänger (Eigenbau - alte LKW-Achse - Stützfuß defekt, Befestigung Kipprahmen mangelhaft - Kippmulde stark angerostet - Hubzylinder feucht - Reifen alt) (vgl Abbildung 1 dieses Spruchteils) und den vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik auf dem Gst-Nr **2 in EZ ***1 GB ***** Z vorgefundenen FF (Kofferaufbau - Plakette *** Lochung 03/2008 - Bremsen stark angerostet - Batterie fehlt - Luftkessel angerostet - Auspuff durchgerostet - Spiegel links defekt - Fahrersitz defekt) (vgl Abbildung 2 dieses Spruchteils) unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen und ihr den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides vorzulegen.

(…)                                          (…)

Abbildung 1                            Abbildung 2

AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC (FN ***) zu verantworten, dass dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 12.04.2018 nicht entsprochen wurde, weil an diesem Tag das in Abbildung 2 dieses Spruchteils abgebildete Fahrzeug nach wie vor auf dem Gst-Nr **2 in EZ ***1 GB ***** Z gelagert war.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.08.2017, Zahl ***, und dem dort wörtlich wiedergegebenen, vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 06.07.2017, ***, erstatteten Befund“

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

㤠79 Abs 2 Z 21 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017

zu lauten hat.

(…)“

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.04.2021, Zahl ***, über die dagegen erhobene Revision des Beschuldigten

„I.      zu Recht erkannt:

Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

(…)

II.      den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.“

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zum aufgehobenen Spruchpunkt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen des § 44a Ziffer 1 VStG nicht erfüllt werden, da §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 1 Ziffer 1 AWG 2002 nicht generell unter Strafe stellt, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes „illegal“ wird der Revisionswerber –entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes – nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die „Ablagerung“ des LKW nicht geeigneten Ort handelt. Es liegt daher eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Ziffer 1 VStG vor. Abgesehen davon, dass das Landesverwaltungsgericht lediglich das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ übernahm, ohne selbst die Beschaffenheit des Lagerortes näher zu konkretisieren, erfolgte diese Ergänzung auch nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es im Umfang des Spruchpunktes A) gemäß § 42 Abs 2 Ziffer 1 VwGG aufzuheben war.

II.      Erwägungen:

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 30.04.2021, ***).

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine rechtzeitige Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde, die alle relevanten Sachverhaltselemente enthält. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Zahl ***, bindend festgestellt hat, erfolgte im vorliegenden Fall innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Umschreibung aller Tatbestandsmerkmale des §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 1 Ziffer 1 AWG 2002. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 16.07.2019 zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Abschließend wird festgehalten, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Verjährungsfristen einzurechnen ist, weshalb es weder zu einer Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG (drei Jahre ab Tatzeitpunkt) noch zu einem außer Kraft treten des Straferkenntnisses nach § 43 Abs 1 VwGVG (15 Monate ab Einlangen der Beschwerde) gekommen ist.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da das Landesverwaltungsgericht mit der gegenständlichen Entscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2021, Zahl ***, umsetzt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Lagerung von Abfällen
Abfalllagerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2019.44.1821.17

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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