TE Bvwg Beschluss 2021/9/13 L515 2227247-2

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


L515 2227247-2/17E

L515 2227243-2/12E

L515 2227244-2/12E

L515 2227246-2/12E

L515 2227245-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von
1.)           XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien

2.)       XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien

3.)       XXXX geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien

4.)       XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien

5.)       XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien

alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER

gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2021, Zlen.

1.)      L515 2227247-2/10E

2.)      L515 2227243-2/8E

3.)      L515 2227244-2/8E

4.)     L515 2227246-2/8E

5.)      L515 2227245-2/8E

erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.11.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche erstrevisionswerbende Partei und die weibliche zweitrevisionswerbende Partei sind Ehegatten, die dritt- bis fünftrevisionswerbende Parteien sind deren Kinder.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2019 hinsichtlich der Fluchtgründe brachte die erstrevisionswerbende Partei sinngemäß vor, dass sie und die Familie ihre Heimat verlassen hätten müssen, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie sei Zeuge eines Geschehens gewesen, dass sie nicht sehen hätte sollen und deshalb hätten die Probleme für sie und ihre Familie begonnen. Die zweitrevisionswerbende Partei brachte vor, dass es für sie lebensgefährlich in Armenien sei und, dass sie und ihre Familie mit dem Umbringen bedroht worden wären. Im Falle einer Rückkehr würden sie nichts Gutes erwarten.

Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 20.11.2019 und 28.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, dass ihnen im Jahr 2015 aufgrund von Geldforderungen des Bruders des damaligen Präsidenten ihre Wohnung weggenommen worden wäre. Weiters berichteten die erst- und zweitrevisionswerbende Partei vor, dass sie als Hochzeitsplaner, am 10.09.2019 eine Hochzeitsfeier ausgerichtet hätten. Gegen Ende der Feierlichkeit wären vier Personen – zwei davon mit Pistolen bewaffnet - aus einem Auto gestiegen. Die erstrevisionswerbende Partei habe einen Schlag versetzt bekommen und keine weiteren Erinnerungen zu dem Vorfall. Die zweitrevisionswerbende Partei habe mitangesehen, wie diese Personen einen Mann ins Auto geschleppt hätten. Die zweitrevisionswerbende Partei hätte daraufhin eine Anzeige erstattet. Am 14.09.2019 wären Zivilpolizisten zu den revisionswerbenden Parteien nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass sie die Anzeige zurückziehen. Am 15.09.2019 in der Nacht hätten Personen die revisionswerbenden Parteien zuhause aufgesucht und die erstrevisionswerbende Partei attackiert und geschlagen. Die zweitrevisionswerbende Partei habe versucht ihrem Mann zu helfen und hätte dabei auch Schläge abbekommen. Die drittrevisionswerbende Partei wollte ein Video von dem Vorfall machen und wäre sodann auf den Kopf geschlagen worden. Die erstrevisionswerbende Partei sei ins Auto gezerrt und für drei Tage entführt worden. Unter Schlägen hätten die Entführer 50.000 Dollar verlangt, jene Summe, die sie aufgrund der Anzeige bezahlen hätten müssen um keine Probleme zu bekommen. Nach drei Tagen sei die erstrevisionswerbende Partei freigelassen worden. Nachdem die erstrevisionswerbende Partei erstmals wieder in ihrem Geschäft gewesen sein soll, wären zwei dieser Männer gekommen und hätten gefordert, das Geschäft der bP zu einem Drogendepot zu machen. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich daraufhin einem Anwalt anvertraut, der ihnen zur Ausreise geraten hätte.

Die dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien beriefen sich auf die Gründe der bP1 und bP2, sowie auf den gemeinsamen Familienverband.

Im Rahmen einzelfallspezifischer Ermittlungen stellte sich insbesondere heraus, dass an der besagten Örtlichkeit, wo sich der Vorfall zugetragen haben sollte, an diesem Tag keine Hochzeitsfeier stattfand.

Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI. und VII.).

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen. So habe es die bB unterlassen, die zur Vorlage gebrachten Unterlagen und Urkunden entsprechend zu würdigen und die bP eingehender zum behaupteten Vorfall zu befragen. Sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die zugrunde liegenden Feststellungen seien sehr allgemein gehalten, das ärztliche Gutachten unrichtig gewürdigt und darüber hinaus werde nicht auf das individuelle Vorbringen der bP eingegangen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Beschwerden Folge zu geben, die Bescheide der bB ersatzlos zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die bB zurückzuverweisen in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Nach Einlangen der Beschwerdeakte beim ho. Gericht wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit im Spruch genannten ho. Erkenntnis wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Das ho. Gericht ging zusammengefasst davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien in Armenien mit keinen Repressalien zu rechnen haben und eine Existenzgrundlage vorfinden. Insbesondere finden sie Zugang zum armenischen Gesundheitswesen, welches in Bezug auf die vorgebrachten Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten bietet.

Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 8 EMRK festgestellt, dass die öffentlichen Interessen überwiegen.

Abschiebehindernisse konnten nicht festgestellt werden und spricht auch das Kindeswohl nicht gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im Spruch genannten Erkenntnisse ein. Die revisionswerbenden Parteien brachten im Wesentlichen vor, das ho. Gericht hätte ein rechtswidriges Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf dessen Basis letztlich rechts- und tatsachenirrig entschieden.

Zum zeitgleich eingebrachten Antrag der Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Das belangte VwG hat bereits über den Antrag auf Zuerkennung er aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ablehnend entschieden.

lm Falle einer Rückkehr droht den RW abermalige Verfolgung durch die Vertrauen des dubiosen Oligarchen Samvil Alkesanyan und dessen Neffen Vardan, denen die Familie der RW durch Ausreise entwischt ist.

Die haben sich geweigert, mit dieser Gruppe zusammen zu arbeiten oder denen Geld zu bezahlen.

Von einer Wiedereinreise würden dieser Männer rasch erfahren, erkundigen sie sich doch regelmäßig bei der Mutter von Kristine Maloyan nach dem Verbleib.

Die erzwungene Ausreise würde bei der RW Ani zu fasch backs führen und ihre psychischen Probleme verschärfen.

Vorerst würden die RW in Quarantäne kommen und dort vulnerabel gegen Repressionen ihrer Feinde sein.

Die BBU hat bereits die Ausreise in die Wege geleitet.

Öffentliche Interessen werden durch den Aufenthalt nicht gefährdet.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493.

In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

Im gegenständlichen Fall stammen die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einem verwaltungsbehördlichen bzw. einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 40, sowie Art. 31 Abs. 8, 36f und 46 Abs. 6 und leg. cit) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über eingebrachte außer-ordentliche Revision (vgl. zum Zeitpunkt der Zulässigkeit der Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten aus europarechtlicher Sicht auch VwGH 20.2.2019, Ro2019/20/0001). Aus dem im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien ergibt sich im gegenständlichen Einzelfall auch ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht.

Die Begründung des Antrages der revisionswerbenden Partei zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche sich in den zitierten allgemeinen Ausführungen und der Wiedergabe der Revisionsgründe bzw. Rechtstexten erschöpft, erfüllt nicht die Anforderungen der entsprechenden Konkretheit (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493) und stellte sich daher nicht als taugliche Basis für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Ebenfalls ist hierzu anzuführen, dass diese Behauptungen nicht mit der Berichtslage und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Einklang zu bringen sind, welchem die revisionswerbenden Parteien, weder im Administrativ- noch im Beschwerde- und Revisionsverfahren schlüssig und konkret entgegentraten. Zum einen traten sie dem nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und zeigten zum anderen darin keine Ungereimtheiten auf.

Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf einen sicheren Herkunftsstaat konfrontiert wären, für den im gegenständlichen Einzelfall der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, sie in der Republik Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, keine gesundheitsbedingten Abschiebe-hindernisse vorliegen und ihnen im Fall einer Stattgabe der Revision eine Wiedereinreise zu gestatten wäre. Dass ein Aufenthalt in der Republik Armenien keinen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellt, wurde in den angefochtenen Erkenntnissen bereits dargelegt und wurde diesen Ausführungen in der Revision nicht konkret entgegengetreten.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern unter Beachtung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Einzelfalles zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Konkretisierung öffentliche Interessen Revision sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2227247.2.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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