TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/10 96/15/0092

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. F in A, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 28. September 1995, Zl. GA 17-94/4278/08, Zl. 17-95/4194/08, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1992

-

aufgrund der Berücksichtigung des Alleinerhalterabsetzbetrages hatte sich keine Steuervorschreibung ergeben - beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung eines Schulgeldabsetzbetrages in Höhe von 20.400 S für den Besuch der Rudolf Steiner Schule durch seinen Sohn. Zur Begründung brachte er vor, daß nichtkonfessionelle Schulen zum überwiegenden Teil aus den Schulgeldern erhalten würden und die Schulgelder bei konfessionellen Schulen wegen der diesen gewährten Subventionen (um durchschnittlich 1.700 S pro Monat, das sind 20.400 S pro Jahr) niedriger seien.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993

-

aufgrund der Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages hatte sich keine Steuervorschreibung ergeben - beantragte der Beschwerdeführer mit der in der Berufung betreffend Einkommensteuer 1992 vorgetragenen Begründung die Berücksichtigung eines Schulgeldabsetzbetrages von 8.400 S für die Monate September bis Dezember. Weiters beantragte er die Gewährung eines Erziehungsabsetzbetrages, mit welchem die Erziehungsarbeit und der durch die Kindererziehung verursachte Einkommensverlust abgegolten werden solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sei, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt werde und die Aufwendung weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sei. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch einer mit höheren Kosten verbundenen Privatschule seien nicht zwangsläufig erwachsen und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, genüge das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern sei. Daß im gegenständlichen Fall ein derartiger Ausnahmefall vorliege, ergebe sich aus der Aktenlage nicht und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Mit dem Begehren auf Berücksichtigung des Erziehungsabsetzbetrages wolle der Beschwerdeführer "keine realen Geldabflüsse" berücksichtigt wissen. Deshalb könne auch dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen führen.

Mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3487/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Berücksichtigung eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muß außergewöhnlich sein.

2.

Sie muß zwangsläufig erwachsen.

3.

Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für die Veranlagung 1992 geltenden Stammfassung sind die in § 33 Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlages insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 33 Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für die Veranlagung 1993 geltenden Fassung BGBl. 818/1993 sind die in § 33 Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 33 Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Davon ist der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen. Beträgt die Steuer nach Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Abzüge weniger als 3.700 S, so sind diese Absetzbeträge, wenn die Steuer

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höchstens 1.700 S beträgt, mit 2.000 S

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mehr als 1.700 S beträgt, mit dem Unterschiedsbetrag

zwischen 3.700 S und der Steuer

im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleiches beim Finanzamt gutzuschreiben oder gemäß § 40 zu erstatten.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einkommen ist so niedrig, daß für 1992 der Alleinerhalterabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 8 nur mehr mit einem Betrag von 1.632 S abgezogen und für 1993 der Alleinerzieherabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 8 (mit einem höheren als dem gesetzlich vorgesehenen Betrag; vgl. zum maximal gutzuschreibenden Betrag Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 15.1.) gutgeschrieben worden ist. Solcherart könnte eine einkommensmindernde Berücksichtigung des Schuldgeldes keine einkommensteuerrechtlichen Folgen zeitigen. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der Berücksichtigung des Schulgeldes nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Unterbleiben der Berücksichtigung der Kindererziehung. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß Dienstleistungen des Steuerpflichtigen - abgesehen von den durch sie erzielten Einnahmen - keinen Einfluß auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen haben (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1987, 86/13/0180, und vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des EStG 1988 vermag die Beschwerde nicht zu erwecken. Zwangsläufig erwachsene Unterhaltsaufwendungen betrifft nämlich der Beschwerdefall - nach den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde - im Gegensatz zu dem dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B 7/95, zugrundeliegenden Fall nicht. Es liegen daher keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 vor. Schon aus diesem Grund war die Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 für den Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden und somit nicht präjudiziell.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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