TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/1 B7/95

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Veröffentlicht am 01.12.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua. Kostenzuspruch. Für die im Beschwerdeverfahren und im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen, nicht abverlangten Schriftsätze (Replik und drei Äußerungen) waren Kosten nicht zuzusprechen, zumal sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich waren.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 38.991,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1993 unter anderem die für seine Ehefrau und seine drei Kinder aufgewendeten Arzt- und Heilbehelfskosten in Höhe von S 22.360,-- sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von S 320.502,-- als außergewöhnliche Belastungen geltend: Als Alleinverdiener habe er für den Unterhalt von vier Familienmitgliedern zu sorgen. Der geltend gemachte Betrag an Unterhaltsleistungen sei der zwangsläufig erwachsende Mehraufwand gegenüber anderen Abgabepflichtigen und errechne sich aus dem Mittelwert der Unterhaltsverpflichtungen nach dem "Wiener Verfahren" und nach "Regelsätzen", vermindert um die durch Steuerbegünstigungen für die Familie begründete wirtschaftliche Entlastung.

Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Unterhaltsleistungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, weil die Arzt- und Heilbehelfskosten den in §34 Abs4 EStG 1988 vorgesehenen Selbstbehalt nicht überstiegen und eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht vorgesehen sei (§34 Abs7 EStG 1988).

Der dagegen erhobenen Berufung, in der die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen und der Arzt- und Heilbehelfskosten in Höhe von zusammen S 342.862,-- als außergewöhnliche Belastungen bekämpft wurde, blieb der Erfolg versagt.

2. Gegen den die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Familiengründung (Art12 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Der Beschwerdeführer hält §34 (Abs2 und 7) EStG 1988 (idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312) für verfassungswidrig, weil diese Bestimmung bei Unterhaltsleistungen - obgleich für ihr Erbringen eine gesetzliche Pflicht bestehe - keine adäquate steuerliche Berücksichtigung zulasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

II.Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" im §20 Abs1 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, sowie des §33 Abs4 Z3, des §34 Abs7 und des §57 Abs2 Z3 des Einkommensteuergesetzes 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G168/96 ua., hob er u.a. die in Prüfung genommene Wortfolge im §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 sowie §57 Abs2 Z3 lita des EStG 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312, auf.

III.Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Für die im Beschwerdeverfahren und im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen, nicht abverlangten Schriftsätze (Replik und drei Äußerungen) waren Kosten nicht zuzusprechen, zumal sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich waren. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B7.1995

Dokumentnummer

JFT_10028799_95B00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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