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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend Vorschriften für die Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens; eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a VfGG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §195 Abs3 StPO ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Verbindung mit §62a VfGG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §195 Abs3 StPO ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G218.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023