RS OGH 2025/11/27 8Ob100/20v; 8Ob150/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

IO §257 Abs2
  1. IO § 257 heute
  2. IO § 257 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 257 gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass § 257 Abs 2 IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt.Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass Paragraph 257, Absatz 2, IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt.

Entscheidungstexte

  • RS0133822">8 Ob 100/20v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 100/20v
    Beisatz: Hier: Der Rekurs des Schuldners, dem schon vor der öffentlichen Bekanntmachung individuell zugestellt worden war, innerhalb von 14 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist. (T1); Veröff: SZ 2021/82
  • RS0133822">8 Ob 150/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2025 8 Ob 150/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133822

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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