Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Rak und Mag. Jarec, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Mag. C***** K*****, 2. K***** K*****, beide vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 184,68 s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 08.01.2021, 23 C 528/20z-7, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 193,66 (darin EUR 32,28 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen buchten bei der Beklagten am 26.02.2020 Tickets für den von der Beklagten durchzuführenden Flug OE 2600 von Wien nach Teneriffa am 16.03.2020 und bezahlten dafür insgesamt EUR 184,68. Bei der Buchung der Flugtickets war für die Klägerinnen, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt, nicht vorhersehbar, dass sich das Sars CoV-2 Virus zur weltweiten COVID-19-Pandemie entwickeln und das österreichische Außenministerium für Spanien eine Reisewarnung der höchsten Stufe erlassen werde.
Die einen Vertragsbestandteil bildenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Klausel:
„Artikel 10 – Erstattung
10.1. Nichterstattbarkeit
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Artikeln 4.2., 10.2 und 10.3. sind alle Beträge, die für von uns selbst betriebene Flüge (inkl. alle Gelder für optionale Dienstleistungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden), bezahlt worden sind, nicht erstattungsfähig.
10.2. Unfreiwillige Erstattungen
10.2.1. Wenn wir einen Flug streichen, nicht in angemessenem Rahmen planmäßig durchführen oder eine Flugstrecke einstellen, werden wir Ihnen die Kosten für jeden ungenutzten, auf Ihrer Bestätigung/Reiseroute ausgewiesenen Flugabschnitt erstatten, sofern vom Übereinkommen oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [Darstellung dieser Rechte] nicht anders vorgeschrieben.“
Am 13.03.2020 erließ das österreichische Außenministerium für Spanien, Frankreich und die Schweiz aufgrund der starken Ausbreitung des Coronavirus in diesen Ländern eine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe (Stufe 6). Das Außenministerium warnte vor Reisen in diese Länder und riet dringend dazu, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben bzw. von derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Der österreichische Bundeskanzler kündigte am selben Tag in einer Pressekonferenz an, es würden ab Montag alle Flüge in diese Länder gestrichen. Der Innenminister rief die noch in diesen Staaten aufhältigen Österreicher dazu auf, in aller Ruhe und geordnet zurückzukehren.
Mit E-Mail vom 15.03.2020 erklärten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten, dass die gebuchte Reise aufgrund der Reisewarnung und des ab Montag verhängten Flugverbots u.a. nach Spanien nicht angetreten werden könne und sie daher um Rückerstattung der Kosten ersuchen würden. Nach längerer Korrespondenz lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Ticketkosten ab.
Der Flug OE 2600 wurde von der Beklagten wie geplant am 16.03.2020 durchgeführt.
Mit vorliegender Klage begehrten die Kläger die Zahlung von EUR 184,68 samt Zinsen und brachten zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie am 15.03.2020 vom Vertrag zurückgetreten seien und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert hätten. Im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen den Streitteilen sei es nachträglich zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen. Der Reisende habe die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Reise für diesen nach Vertragsabschluss unzumutbar geworden sei. Die weltweite COVID-19-Pandemie habe jedenfalls die Unzumutbarkeit der Reise für die Kläger bewirkt und sei als höhere Gewalt nicht der Sphäre der Vertragsparteien zuzurechnen. Es bestehe auch höchstgerichtliche Judikatur zu dem Umstand, dass eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenministerium als stornofreier Rücktrittsgrund zu werten sei. Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag mit dem Leistungsinhalt der Beförderung von Wien nach Teneriffa vereinbart worden. Die Beklagte habe sich durch dieses Rechtsgeschäft zur unversehrten Beförderung der Kläger und deren Sachen verpflichtet. Die Unzumutbarkeit und Unvorhersehrbarkeit leite sich aus einer konkreten und schweren Gefahrenlage in der Urlaubsdestination ab. Das neue COVID-19-Virus stelle eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar und sei besonders aggressiv, sodass die Gefährdung nicht als innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegend angesehen werden könne, das jedermann auf sich nehmen müsse.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerinnen den Flug nicht genützt und sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hätten, sodass die Anwendbarkeit der EU-FluggastVO nicht gegeben sei. Der Flug OE 2600 sei planmäßig durchgeführt worden. Es bestehe auch kein vertraglicher Rückabwicklungsanspruch, weil sie den Beförderungsvertrag vereinbarungsgemäß erfüllt habe. Sie habe keine hoheitliche Anordnung aufgrund der COVID-19-Pandemie erhalten, den gegenständlichen Flug nicht durchzuführen. Im konkreten Fall seien Hin- und Rückflug getrennt gebucht worden, sodass lediglich ein Anspruch hinsichtlich des annullierten Fluges bestehe. Diesbezüglich werde mangelnde Passivlegitimation eingewendet, weil sie (die Beklagte) nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen des Rückfluges gewesen sei und sohin auch nicht die den Rückflug betreffende Annullierungsentscheidung getroffen habe. Ihre AGB würden überdies vorsehen, dass, wenn der Flug durchgeführt werde, kein Anspruch auf Rückerstattung bestehe. Die AGB seien Vertragsinhalt geworden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 498,22 bestimmten Verfahrenskosten. Es traf die auf Seiten 2 bis 3 im Urteil ON 7 ersichtlichen Feststellungen, die im Wesentlichen eingangs wiedergegeben wurden, und gelangte rechtlich zu dem Ergebnis, dass Luftbeförderungsverträgen nach Spanien vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie die allgemein vorausgesetzte Annahme zugrunde gelegen sei, dass es sich um eine Reise in ein sicheres Zielland handle, in dem keine besonderen Gesundheitsgefahren drohen und für das keine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe bestehe. Den Klägerinnen sei diese Entwicklung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen. Die COVID-19-Pandemie und die in der Folge erlassene Reisewarnung stamme nicht aus deren Sphäre. Werde die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages für den Passagier aus sich nach Vertragsabschluss ergebenden weder von ihm noch vom Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unzumutbar, könne er wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrag zurücktreten und habe alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten. Entgegenstehende Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen seien sittenwidrig und nichtig. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt könne in der Regel als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Aus ex-ante Sicht eines durchschnittlich ängstlichen Reisenden stelle sich die Situation am 15.03.2020 aufgrund der Reisewarnung der höchsten Stufe wegen Ausbreitung des Coronavirus – die gerichtsbekannt in der Regel nur für Länder verhängt werde, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrsche – und dem dringenden Rat des Außenministeriums, nicht unbedingt notwendige Reisen nach Spanien zu unterlassen und von den noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen, als äußerst bedrohlich für die eigene Gesundheit und das eigene Leben dar. Weiters habe aufgrund der Ankündigung in der Pressekonferenz, dass sämtliche Flüge nach Spanien gestrichen würden und alle in Spanien aufhältigen Österreicher von den derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch machen sollten, Grund zur Befürchtung bestanden, im Falle eines Reiseantritts in Spanien zu stranden und nicht wieder nach Österreich zurückkehren zu können. Der Reiseantritt sei den Klägerinnen daher nicht zumutbar gewesen und berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe daher die Ticketkosten gemäß § 1435 ABGB rückzuerstatten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerinnen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin moniert, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Buchung (erst) Ende Februar 2020 von einer Unvorhersehbarkeit nicht ausgegangen werden könne. Mit Vornahme der Buchung, sei das Risiko, dass sich die Situation verschlechtern könnte, in Kauf genommen worden. Die Beklagte habe den gegenständlichen Flug pünktlich durchgeführt und den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerinnen hätten sich nicht zur Abfertigung eingefunden und den Flug nicht angetreten. Sie würden sich im Gläubigerverzug befinden, der sie nicht berechtige, eine Ticketkostenrückerstattung zu fordern. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei zu verneinen.
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen; dies bei Pauschalreiseverträgen, aber auch bei Luftbeförderungsverträgen (vgl. 9 Ob 42/04y).
Die dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl. §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt wird. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 99/99p wurden die Grundsätze festgelegt, nach denen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zulässig ist. Danach ist ein solcher Rücktritt möglich und sind alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch vom Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird (vgl. 9 Ob 42/04y mwN).
Liegen am Reiseziel außergewöhnliche Umstände vor, die zum Buchungszeitpunkt nicht bestanden haben, so könnte sich der Kunde allenfalls auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Auch wenn der Aufenthalt am Zielort grundsätzlich nicht Teil des Beförderungsvertrages ist, könnten außergewöhnliche Umstände zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Elemente, die für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage speziell bei Luftbeförderungsverträgen sprechen könnten, wären insbesondere gravierende und unvorhersehbare Lock-down-Maßnahmen am Reiseziel (zB Schließung der Hotellerie, Gastronomie und touristischen Attraktionen), verschärfte Einreisebeschränkungen (zB verpflichtender negativer COVID-19-Test, mehrtägige Quarantäne direkt nach Einreise, insbesondere wenn dadurch der Rückflug einer gemeinsamen Buchung nicht wahrgenommen werden könnte) oder Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 für das Zielland (vgl. Cornelia Kern in VbR 2020/79 -Leitfaden: COVID-19 und Reiserecht). Im Reiserecht findet die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage einen für Individualreisende besonders bedeutsamen Anwendungsfall. Sind die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs erfüllt, so kann der Individualreisende ohne Zahlung von Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten, allfällige Anzahlungen sind ihm zurückzuerstatten (vgl. Thomas Schoditsch in Zak 2020/191 – Zum Reiserücktritt wegen COVID-19). Nach herrschender Meinung müssen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage drei Kriterien erfüllt sein: Typizität, Sphärenfremdheit sowie Unvorhersehbarkeit. Die Grundsätze für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reiserecht weichen in der Begrifflichkeit allerdings ein wenig von den allgemeinen Lehren ab. Sie wurden vom OGH in (lediglich) vier Entscheidungen erarbeitet, bei denen es sich um Musterprozesse des VKI handelte. Dabei wurde das Kriterium der Sphärenfremdheit und der Unvorhersehbarkeit beibehalten; zusätzlich ist jedoch das Kriterium der Zumutbarkeit des Reise von Bedeutung (vgl. Thomas Schoditsch in ZVR 2016/226).
Wendet man nun die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen keineswegs davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar war, dass es für den am 26.02.2020 für den 16.03.2020 gebuchten Flug nach Spanien bzw. für das Land aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Reisewarnung – noch dazu mit der höchsten Reisewarnungsstufe – geben könnte. Diese Reisewarnung hat das österreichische Außenministerium auch erst am 13.03.2020 erlassen. Es hat vor Reisen nach (unter anderem) Spanien gewarnt und dringend dazu geraten, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben und von derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Diese Reisewarnung galt allgemein für Reisen nach Spanien und war keineswegs nur auf Urlaubsreisen beschränkt.
Damit war – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Buchung nicht zu rechnen. Das Coronavirus trat 2020 erstmals in Erscheinung, wobei dessen globale Folgen erst im März 2020 – nämlich mit den Reisewarnungen des BMEIA – absehbar wurden (vgl Thomas Schoditsch in ZVR 2020/191). Unvorhersehbarkeit lag daher vor.
Auch die geforderte Sphärenfremdheit war gegeben. Dieses Kriterium dient dem OGH zur Abgrenzung der höheren Gewalt vom allgemeinen Lebensrisiko. Nur bei Vorliegen höherer Gewalt ist der Reisende zum Rücktritt berechtigt; das allgemeine Lebensrisiko muss er hingegen selbst tragen. Als höhere Gewalt wird ein von außen kommendes, nicht aus der Sphäre der Vertragspartner stammendes untypisches und elementares Ereignis verstanden, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Dazu zählen nach der Rechtsprechung etwa Naturkatstrophen, Kriege oder bürgerkriegsähnliche Zustände sowie gehäufte Terroranschläge. Demgegenüber gehört ein (einzelner) Terroranschlag oder ein Flugzeugabsturz zum allgemeinen Lebensrisiko und berechtigen nicht zum Rücktritt. Angesichts dieser Judikatur ist das Coronavirus aufgrund seiner pandemischen Verbreitung und der damit einhergehenden Gefahr einer letalen Erkrankung durch COVID-19 als Fall der „vis maior“ zu qualifizieren und erfüllt daher das Erfordernis der Sphärenfremdheit (vgl. Thomas Schoditsch in ZVR 2020/191).
Schließlich ist auch die Unzumutbarkeit des Reiseantritts gegeben. Es wurde die höchste Reisewarnstufe erlassen, vom Außenministerium vor Reisen nach Spanien gewarnt und dringend dazu geraten, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben und von derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Reisewarnungen des BMEIA haben eine wesentliche Indizwirkung für die Unzumutbarkeit des Reiseantritts; besteht eine solche Reisewarnung beurteilt der OGH einen Reiseantritt in der Regel als unzumutbar (vgl. Thomas Schoditsch in ZVR 2020/191). In diesem Zusammenhang wird auch auf die zutreffende Argumentation des Erstgerichts verwiesen. Der Reiseantritt war den Klägerinnen insgesamt somit auch nicht zumutbar.
Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen demnach vor. Die Klägerinnen sind somit berechtigt vom Vertrag zurückgetreten.
Wenn die Berufungswerberin schließlich moniert, dass die Klägerinnen den Flug deshalb nicht angetreten hätten, weil der Rückflug annulliert worden sei – der jedoch nicht von der Beklagten durchgeführt hätte werden sollen, weshalb diesbezüglich mangelnde Passivlegitimation eingewendet werde – so entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen, aus denen unzweideutig hervorgeht, dass die Klägerinnen die gebuchte Reise aufgrund der Reisewarnung und des verhängten Flugverbotes (u.a. nach Spanien) nicht angetreten haben (vgl Urteil Seite 3).
Die Argumente der Berufungswerberin vermochten somit insgesamt nicht zu überzeugen und keine rechtliche Fehlbeurteilung des Erstgerichtes aufzuzeigen.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
Textnummer
EKO0000062European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00119:2021:02200R00144.21P.0927.000Im RIS seit
12.01.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022