TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/12 L512 2196826-2

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L512 2196826-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Thomas Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Am 06.10.2020 stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , Zl: XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung mit Schreiben vom 18.12.2020 fristgerecht Beschwerde.

I.4. Am XXXX erfolgte vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Das Verfahren wurde zugelassen und steht dem BF steht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zu.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde.

Die diesbezügliche Beschwerde wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ist unter der Geschäftszahl XXXX anhängig.

Am 06.10.2018 – somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz – stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.

II. 2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, den vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung Beweis erhoben und Einsicht in den Verwaltungsakt XXXX genommen. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben sowie der Beschwerdeverhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Zu Spruchteil A):

II.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.2.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ betitelte § 56 AsylG lautet:

„§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.

§ 58 Abs. 9 Z 2 AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 Folgendes dar:

„In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung […]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus.“

II.2.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 06.10.2020 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem BF wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.10.2020 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zukam. Der Antrag des BF war somit unzulässig und gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Schlagworte

Anhängigkeit Aufenthaltsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2196826.2.00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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