TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/2 W103 1303145-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2021
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Entscheidungsdatum

02.11.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch


W103 1303145-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 27.03.2005 mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 29.03.2005 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.04.2009, GZ: XXXX , wurde dem BF im Familienverfahren, erstreckt von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

3. Aufgrund einer ergangenen Kontrollmitteilung - Reisebewegung kam hervor, dass sich der BF einen russischen Reisepass mit Gültigkeit von 02.11.2015 bis 02.11.2025, Nr.: XXXX , ausstellen hat lassen. Lt. öst. Botschaft Tbilisi ist der BF am 23.02.2020 von Russland kommend über den Grenzübergang „Dariali nach Georgien eingereist, die Ausreise aus Georgien nach Russland fand am 22.02.2020 über den Flughafen „Kutaisi“ statt.

4. In Folge wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren seines Asylstatus mit Aktenvermerk vom 23.03.2020 eingeleitet und ihm dazu mit Schreiben vom 24.03.2020 Parteiengehör gewährt.

5. Mit Stellungnahme vom 30.03.2020 gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich befinde, hier aufgewachsen sei, die Schule absolviert und eine Ausbildung zum Elektroanlagentechniker gemacht habe. Der BF führe seit 15 Jahren ein Leben in Österreich als fleißiger Bürger, er sei nicht straffällig und beziehe keine Mindestsicherung. Der BF arbeite nun das dritte Jahr in einer großen Firma, XXXX , wobei er österreich- und deutschlandweit arbeite. Seit Juli letzten Jahres würden sie einem Projekt nachgehen, wonach sie elektrische Schnellladesäulen aufstellen würden, wobei der BF bei diesem Projekt zusätzlich eine Weiterbildung absolviere. Aufgrund seines Konventionsreisepasses sei es immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, sodass er bei Kontrollen von deutschen Beamten aufgehalten worden sei und mehrmals stundenlange Interviews absolvieren habe müssen. Sein Konventionsreisepass habe ihn in vieler Hinsicht eingeschränkt, weshalb ihm sein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt empfohlen habe, bei dem sich der BF ausführlich informiert habe und schließlich Anfang des Jahres einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der XXXX gestellt habe, weil er alle Voraussetzungen seit längerer Zeit erfülle. Ihm sei gesagt worden, er erhalte im Laufe des Jahres eine Antwort. Der BF legte seinem Schreiben seinen Arbeitsvertrag und die Einzahlungsbestätigung seiner Antragstellung bei der XXXX vom 13.02.2020 bei.

6. Mit Bescheid vom 16.12.2020, Zahl: XXXX , wurde dem BF durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde XXXX , ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.04.2009, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer trotz Schutzgewährung in Österreich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit Zuerkennung des Asylstatus einmal, nämlich im Jahr 2015, einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen wäre. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status geführt hätten, seien weggefallen. Der Asylstatus sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK abzuerkennen gewesen.

Betreffend die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass keine besondere Vulnerabilität hinsichtlich des BF vorliege und keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der Gesellschaft der Russischen Föderation vorliegen würden. Eine nähere Betrachtung seiner Rückkehrsituation könne unterbleiben, da mit diesem Bescheid keine Rückkehrentscheidung ergehe. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb ein solcher nicht zu erteilen gewesen sei.

2.4. Mit am 22.06.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation (unter Beilage einer am 18.06.2021 vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde) fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen zum Sachverhalt ausgeführt, der BF sei als russischer Staatsangehöriger im Jahr 2005 als Kind in das Bundesgebiet eingereist und habe durch seinen Vater einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.04.2009 entsprochen und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF spreche gut Deutsch, lebe mit seiner Lebensgefährtin in Österreich und habe eine Ausbildung zum Elektroanlagentechniker absolviert. Nunmehr gehe er einer Arbeit bei der XXXX nach und verdiene seinen Lebensunterhalt. Aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und der sehr langen Abwesenheit aus seiner Heimat, habe der BF Keine sozialen Kontakte mehr in der Russischen Föderation. Der BF sei unbescholten und habe weder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt, noch seinen solchen erteilt bekommen. Der BF habe lediglich bei der XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, zumal sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die belangte Behörde habe den BF nicht einvernommen, sondern wurde er lediglich aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ermittlungen zu den Asylgründen der Familie würden ebenfalls fehlen, obwohl diese auch Auswirkungen auf die Verfolgung des BF haben könnten. Zahlreiche Umstände seien gar nicht thematisiert worden und sei eine Einvernahme des BF auch dann durchzuführen, wenn der Antragsteller vermeine keine Fluchtgründe zu haben. Einem Fremden sei nicht zumutbar selbst zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb die Behörde diesbezüglich genauer hätte nachfragen müssen. Darüber hinaus seien die Feststellungen mangelhaft und habe der BF keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die Behörde hätte sich mit der Lage in der Russischen Föderation näher befassen müssen. In der Folge hätte sie erkannt, dass dem BF nach wie vor Verfolgung drohe. Zu den Gründen, die damals bei der Familie zur Zuerkennung des Asylstatus geführt habe, gäbe die Behörde nichts weiter an. Da der BF nicht straffällig geworden sei und die Aberkennung nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Zuerkennung erfolgt sei, könne eine Aberkennung nicht mehr durchgeführt werden, zumal der BF keinen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gestellt habe. Aus den Aussagen des BF gehe hervor, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch den russischen Staat drohe. Es komme in der Russischen Föderation überdies zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und stehe dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen und gestalte sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation prekär, wie in den Länderberichten festgehalten. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer reiste im März 2005 illegal mit seinen Eltern und vier Geschwistern in das Bundesgebiet ein, nachdem sie sich zuvor einige Monate in Polen aufgehalten hätten, und stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2009, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde.

Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Vater des BF am selben Tag den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, weshalb dem BF derselbe Status zu gewähren sei.

1.2. Der Beschwerdeführer ließ sich XXXX (gültig bis XXXX ) durch die Russische Föderation einen Auslandsreisepass ausstellen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch. Der BF hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von 13 Jahren, im Jahr 2004, verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der BF spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich seine Schulbildung absolviert und eine Ausbildung zum Elektroanlagentechniker absolviert. Seit Juli 2018 arbeitet der BF Vollzeit bei der „ XXXX “. Am 13.02.2020 hat der BF einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Aufgrund der auf die im Spruch erstangeführten Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten sowie von russischen Reisedokumenten an den Beschwerdeführer, wird von einer feststehenden Identität ausgegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Feststellung im angefochtenen Bescheid, welcher der BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu den fehlenden im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Stellungnahme vom 30.03.2020 und seiner eingebrachten Beschwerde vom 22.06.2021. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sowie zum derzeitig fehlenden Bezug von staatlichen Leistungen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit einem im Akt einliegenden Arbeitsvertrag vom 20.07.2018.

Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Die nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte Ausstellung eines russischen Reisedokuments an den Beschwerdeführer ist durch ein Schreiben der österreichischen Botschaft Tiflis, sowie Kopien seines russischen Auslandsreisepasses, gültig von 02.11.2015 bis 02.11.2015, belegt.

Aus der Ausstellung des Auslandsreisepasses ist zu schließen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – welchem der Status des Asylberechtigten ursprünglich im Wege der Erstreckung zuerkannt worden war – objektiv nicht gegeben ist. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor einer möglichen Verfolgung nach Rückkehr in die Russische Föderation offenbar gar nicht (mehr) annimmt, zumal er diesfalls wohl kaum freiwillig Kontakt mit den russischen Behörden aufgenommen hätte. Dem ist der BF in seiner Beschwerde auch in keinster Weise entgegengetreten und hat er die Ausstellung eines russischen Reisepasses nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte auf einen Sachverhalt, welcher die Freiwilligkeit seiner Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden in Zweifel ziehen würde, ersichtlich gemacht. Überdies ist der Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit Ausstellung seines Reisepasses beabsichtige den Schutz seines Herkunftsstaates erneut in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer vermochte keinen nachvollziehbaren Grund aufzuzeigen, weshalb er sich, sollte die zur Ausreise geführt habende Verfolgungsgefahr unverändert bestehen, bereit gezeigt hätte, mit den Behörden des Verfolgerstaates aktiv in Kontakt zu treten. In seiner Beschwerde macht der BF lediglich unsubstantiierte Angaben, wonach seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Zur Ausstellung seines russischen Reisepasses bezog der BF keine Stellung. Nachdem der BF die Ausstellung eines russischen Reisepasses beantragt und auch erhalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

In der Beschwerde wird den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Nichtvorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit inhaltlich nicht entgegengetreten und es wird nicht aufgezeigt, vor welchem Hintergrund der BF eine anhaltende Verfolgung im Heimatland befürchtet. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines Asylberechtigten ursprünglich im Wege der Erstreckung, abgeleitet von seinem Vater, zuerkannt; eine individuelle Verfolgung seiner Person wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt. Sofern sich der BF nunmehr in überaus vager Weise darauf berief, dass ihm immer noch asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, ist festzuhalten, dass er in keiner Weise konkretisierte, aufgrund welchen Sachverhalts er sich im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als gefährdet erachten würde.

Insbesondere die freiwillige Zuwendung des BF an die russischen Behörden, sowie die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses sprechen eindeutig gegen das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat respektive einer subjektiven Furcht vor einer solchen. Der Beschwerdeführer berichtete auch in keiner Weise von Problemen, die er während der Ausstellung seines Reisepasses mit den russischen Behörden allenfalls erlebt hätte, sodass auch insofern die Annahme bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer keiner gezielten (behördlichen) Verfolgung im Heimatland unterliegt.

2.3. Dem Beschwerdeführer ist als jungem, gesundem Mann grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 13 Jahren verlassen, dort sohin auch eine Sozialisierung erfahren, weshalb der BF mit der Sprache und den Gegebenheiten in der Russischen Föderation ausreichend vertraut ist. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im Herkunftsstaat hat der BF zwar nach eigenen Angaben keine sozialen Kontakte mehr, doch werden ihm sicherlich seine sehr guten Deutschkenntnisse und seine Ausbildung in Österreich dienlich sein, bald einen Job im Herkunftsstaat zu finden, wodurch es dem BF möglich sein wird seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies wäre es dem BF möglich Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtschau haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr eine derart exzeptionelle Situation zu erwarten hätte, welche ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

Zutreffenderweise wurde, wie behördenseitig ausgeführt, gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen und ist dieser aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ berechtigt, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

In casu ist der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten, weshalb eine Aberkennung seines Schutzstatus, welcher ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.04.2009 gewährt wurde, lediglich dann in Betracht kommt, wenn die zuständige Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel nach dem NAG rechtskräftig erteilt hat. Dem BF wurde mit Bescheid der XXXX vom 16.12.2020 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig erteilt, weshalb die Aberkennung seines Asylstatus grundsätzlich möglich ist. Sofern beschwerdeseitig ausgeführt wird, dass der BF diesbezüglich keinen Antrag gestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die XXXX von Amts wegen kontaktiert und diese um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ersucht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1.       sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.       die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.       eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4.       sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.       wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6.       staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.2.2. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3. f zu § 7 AsylG).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat durch die freiwillige Ausstellung eines russischen Reisepasses infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung zu werten ist.

Wie schon im Bescheid der belangten Behörde dargelegt wurde, kann anhand der vom Beschwerdeführer beantragten Ausstellung eines russischen Reisepasses der Schluss gezogen werden, dass dieser sich freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Reisepass bereits im Jahr 2015 ausstellen lassen. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er dieses Dokument benötigt hätte, hat der BF weder in seiner Stellungnahme, noch in seiner Beschwerde angeführt, sodass davon ausgegangen wird, dass dieser das Dokument zwecks Reise in seinen Herkunftsstaat beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hat freiwillig gehandelt, d.h. ohne Einwirkung von physischem oder psychischem Zwang, zumal keine Anhaltspunkte für eine fehlende Freiwilligkeit seines Verhaltens ersichtlich wurden. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid wurde nicht entgegengetreten.

Die - wie im vorliegenden Fall erfolgte - Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusprechen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) die Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkung gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So nannte der Beschwerdeführer hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, wonach seine Fluchtgründe noch vorlägen; konkrete Rückkehrbefürchtungen machte der BF nicht geltend.

Zudem hat der Beschwerdeführer durch die oben angesprochenen Umstände einer Reisepassausstellung klar gezeigt, dass er eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr tatsächlich befürchtet. Sollte er tatsächlich befürchten, einer anhaltenden Verfolgung durch die russischen Behörden zu unterliegen, so wäre keinesfalls davon auszugehen, dass dieser aktiv mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten wäre.

Im Verfahren hat sich sohin eine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ergeben und ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird.

Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

3.3.3.1. Wie an anderer Stelle dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen der Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2009 geführt hatten, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr unverändert einer Gefährdung unterliegen würde, zumal dieser sich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einen russischen Reisepass ausstellen ließ und keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert hat.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann mit Schuldbildung, Berufsaubildung und Berufserfahrung, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Dem Beschwerdeführer steht zusätzlich zu seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien, nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann, ohne Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

3.3.3.2. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

3.3.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:

3.4.1. § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen.

3.4.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheide wurde im Mai 2021 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung des Endigungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte. Die Ausstellung eines russischen Reisepasses ist unstrittig und es wurde im Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches die Freiwilligkeit dieses Verhaltens in Frage stellen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid das Nichtbestehen einer aktuellen individuellen oder konkreten Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers festgestellt und im ausreichenden Maß begründet. Weder zeigt die Beschwerde konkret auf, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat eine individuelle Verfolgung respektive einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit befürchten würde, noch werden konkrete Umstände aufgezeigt, welche die Annahme begründen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten oder keinen Zugang zu einer benötigten medizinischen Behandlung haben würde. Der BF ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Ausreise Herkunftsstaat Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.1303145.2.00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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