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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995, Zl. 4.436.161/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der HÖhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, der am 2. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. März 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 17. März 1995 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien und Slowenien aufgehalten zu haben. Das Bundesasylamt hat die Abweisung seines Asylantrages auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in diesen Staaten bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Das Bundesasylamt befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei es im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Die belangte Behörde hat der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrundegelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Auch die belangte Behörde ist somit davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer - aufgrund seines Aufenthaltes in Kroatien und Slowenien - bereits vor seiner Einreise nach Österreich Verfolgungssicherheit erlangt habe, weshalb der Asylgewährung an ihn der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer hat zur Frage der schon vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrundegelegten Erlangung von Verfolgungssicherheit bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in der vorliegenden Beschwerde keine Ausführungen gemacht.
Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Kroatien oder in Slowenien - diese Staaten haben gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 806 und 807/1993, mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 (Slowenien) bzw. vom 8. Oktober 1991 (Kroatien) erklärt, sich auch wieterhin an die genannten Übereinkommen gebunden zu erachten - um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diese Staaten ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.
Es ergibt sich daher, daß der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in anderen Staaten, nämlich in Kroatien und Slowenien, vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrundelegen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme somit die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010183.X00Im RIS seit
20.11.2000