TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/9 L517 2243098-1

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

AlVG §27
AVG §13
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L 517 2243098-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts KG in XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 27 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

21.06.2018 – Postaufgabe eines Antrags der XXXX (in der Folge „bP“) auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für die Dienstnehmerin XXXX an das AMS XXXX (in der Folge „bB“ bzw. „AMS“)

11.02.2021 – Kontaktaufnahme mit dem AMS durch Mitarbeiterin der bP, Mitteilung, dass der Antrag vom 21.06.2018 nicht eingelangt sei

11.02.2021- erneute Übermittlung des Antrags per E-Mail an das AMS

16.03.2021 – Bescheid der bB: Gewährung von Altersteilzeit ab 11.11.2020

12.04.2021 – Beschwerde der bP

15.04.2021 – Parteiengehör

27.04.2021 – Stellungnahme der bP

12.05.2021 – Eingabe der bP

19.05.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

25.05.2021 – Vorlageantrag der bP

04.06.2021 – Vorlage der Beschwerde am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.06.2018 erfolgte laut Vorbringen der bP (beschwerdeführende Partei) die postalische Aufgabe eines Antrags auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für die Dienstnehmerin XXXX an die bB. Im Antrag wurde ausgeführt, dass Frau XXXX seit 01.01.2003 Dienstnehmerin bei der bP sei, wobei die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr der Beschäftigung nicht mehr als 40 % unterschritten worden sei. Frau XXXX sei bei der bP als Vertragsbedienstete beschäftigt. Die Dienstnehmerin trete von 01.05.2018 bis 30.04.2023 in die Altersteilzeit über. Vor Eintritt in die Altersteilzeit habe die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin 40 Stunden betragen. Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit betrage laut Gesetz/Kollektivvertrag 40 Wochenstunden. Die vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin betrage 32 Stunden. Nach Übertritt in die Altersteilzeit solle die wöchentliche Normalarbeitszeit sodann auf 50 % reduziert werden. Der Antrag ist mit 20.06.2018 datiert und unterfertigt.

Dem Antrag wurde auch eine Vereinbarung über die Altersteilzeit zwischen der bP und Frau XXXX 23.06.2017 beigeschlossen. Ob dieser Antrag in der Folg beim AMS eingegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

Am 11.02.2021 kontaktierte eine Mitarbeiterin der bP das AMS wegen des Antrags vom 20.06.2018 und ausständiger Zahlungen. Es wurde ihr vom AMS mitgeteilt, dass der Antrag nicht eingelangt sei, weshalb dieser per E-Mail am 11.02.2021 dem AMS übermittelt wurde.

Mit Bescheid vom 16.03.2021 gab die bB dem Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend Frau XXXX gem. § 27 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF ab 11.11.2020 Folge.

Nach Anführung der zugrundegelegten Gesetzesbestimmung führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes am 11.02.2021 eingebracht worden sei. Eine Zuerkennung von Altersteilzeitgeld könne daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmung erst ab 11.11.2020 erfolgen.

Die bP erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht am 12.04.2021 Beschwerde und führte aus wie folgt:

„I. Sachverhalt

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte mit Antragsformular vom 20.06.2018 für ihre ehemalige Mitarbeiterin, Frau XXXX , die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab 01.05.2018. Dieser Antrag wurde von der Marktgemeinde XXXX am 21.06.2018 per Post an das AMS XXXX übermittelt. Eine Rücksendung dieses Schreibens infolge Unzustellbarkeit erhielt die Beschwerdeführerin nicht, auch wurde das Schreiben selbst auch nicht aus anderen Gründen rückübermittelt.

Mangels Entscheidung über den Antrag sowie mangels Zahlung kontaktierte Frau XXXX Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, am 11.02.2021 das AMS XXXX . Dabei wurde Frau XXXX mitgeteilt, dass ein Antrag angeblich nicht eingelangt wäre, weshalb dieser am 11.02.2021 noch einmal per E-Mail an das AMS XXXX übermittelt wurde. Dabei wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Antrag bereits am 21.06.2018 per Post an das AMS XXXX übermittelt wurde.

Beweis: Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom 20.06.2018; XXXX , Vertragsbedienstete, XXXX ; Amtsleiter Stefan Anzengruber, p.A. der Beschwerdeführerin; jeweils als Zeugen; PV

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom 16.03.2021 wurde dem Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend Frau XXXX ab 11.11.2020 Folge gegeben und somit (mittelbar) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Altersteilzeitgeld betreffend Frau Marianne Stelzhammer für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.10.2020 abgewiesen.

Auch in einem weiteren Verfahren auf Gewährung von Altersteilzeitgeld betreffend Frau XXXX GZ. XXXX , behauptete das AMS XXXX über Nachfrage, dass ein von der Beschwerdefüherin per Post am 03.11.2016 an das AMS XXXX übermittelte Antrag nicht zugegangen wäre.

Trotz tausender Postsendungen der Beschwerdeführerin pro Jahr kam es in den letzten Jahren zu keinem „Verschwinden“ von Sendungen, weshalb die behauptete Nichtzustellung zweier Anträge auf Altersteilzeitgeld der Marktgemeinde XXXX an das AMS XXXX nicht auf Zufall beruhen kann, sondern vielmehr auf ein Organisationsversagen des Arbeitsmarktservices XXXX .

Beweis: wie bisher

II. Begründung:

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung von Bescheiden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtliche zusammenzufassen. Gern. § 58 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes datiert mit 20.06.2018. Im E-Mail der Beschwerdeführerin ( XXXX ) vom 11.02.2021 wird noch einmal festgehalten, dass der Antrag am 21.06.2018 per Post an das AMS XXXX übermittelt wurde.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes am 11.02.2021 eingebracht worden wäre. Weder wird auf das Vorbringen der Antragstellerin eingegangen noch wurde dieser die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG).

Hätte die belangte Behörde sich mit dem gesamten Akteninhalt im Zuge der Bescheidbegründung auseinandergesetzt, so hätte sie sich auch mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Antrag per Post am 21.06.2018 an das AMS XXXX übersandt worden wäre, auseinandersetzen müssen. Sie hätte dann entweder von einer Zustellung des Antrages noch im Juni 2018 ausgehen müssen, was zu einer Gewährung des Altersteilzeitgeldes beginnend am 01.05.2018 geführt hätte, oder aber begründen müssen, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt wird.

Dies wäre umso mehr nötig gewesen, als offensichtlich, wie sich schon allein aus zwei Anträgen auf Altersteilzeitgeld der Beschwerdeführerin ergibt, die angeblich nicht an das AMS XXXX zugestellt wurden, ein Organisationsversagen beim AMS XXXX betreffend Postbearbeitung im Zeitraum 2016 bis 2018 gegeben war, was zu einem regelmäßigen „Verschwinden“ von Parteianbringen geführt hat.

Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin tatsächlich fristgemäß bei der belangten Behörde einging, dort jedoch nicht im Sinne der Bestimmungen des AVG behandelt oder sonst einer Entscheidung zugeführt wurde. Dies ist umso mehr anzunehmen, als im Parallelverfahren (Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend XXXX ) von einer Sachbearbeiterin des AMS XXXX gegenüber Frau XXXX sogar mitgeteilt wurde, dass eine Änderungsmeldung, welche nachweislich elektronisch eingebracht wurde, nicht eingegangen wäre.

Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass seitens Mitarbeiter des AMS XXXX keine Energie in das Aufsuchen und Bearbeiten von Anbringen investiert wurde, ja vielmehr vorliegende Anbringen allenfalls sogar bewusst übergangen wurden.

Das AMS XXXX hätte daher eine Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin auf Altersteilzeitgeld für XXXX noch im Juni 2018, somit rückwirkend ab 01.05.2018, feststellen und Altersteilzeit beginnend am 01.05.2018 gewähren müssen.“

Am 15.04.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt.

Am 27.04.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP mit folgendem Inhalt bB ein:

„Richtig ist, dass der Antrag auf Zuerkennung eines Altersteilzeitgeldes für XXXX (nicht Altersteilzeit) am 21 06 2018 per Post an das AMS XXXX übermittelt wurde Diese Sendung erfolgte nicht „eingeschrieben“ weshalb auch kein Aufgabeschein vorgelegt werden kann. Aufgrund des Umstandes dass auch ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Altersteilzeitgetd (s Verfahren LGSOÖ/Abt 2/2021 XXXX ) nicht zugestellt worden sein soll und die Beschwerdeführerin mittlerweile Informationen darüber erhalten hat, dass auch bei einem von Frau XXXX . XXXX per einfacher Post an das AMS XXXX gerichteten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld seitens des AMS XXXX behauptet wurde, dieser Antrag wäre nicht fristgemäß abgegeben worden, ist von einem organisatorisch-strukturellen Problem beim AMS XXXX auszugehen. Es ist völlig ausgeschlossen dass drei aus XXXX an das AMS XXXX mit einfacher Post gerichtete Anträge (2 davon direkt von der Beschwerdeführerin eingebracht) in den Jahren 2018 bis 2020 einfach verschwinden Aufgrund der Häufung der Vorfälle ist vielmehr anzunehmen, dass, zumal das Verschwinden einfacher Postsendungen dem AMS XXXX aus wirtschaftlichen Gründen sogar zum Vorteil gereicht, einfache Postsendungen nicht mit der gehörigen Sorgfalt bearbeitet wurden Es ist daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer fristgemäßen Zustellung des Antrages noch im Juni 2018 auszugehen und damit das Nichtbearbeiten des Antrages auf ein Versagen der Behörde zurückzuführen

Beweis XXXX Amtsleiter XXXX , p A. der Beschwerdeführerin; XXXX , je als Zeugen

Die weiteren Ausführungen des AMS XXXX zum Unbemerktbleiben nicht geleisteter Zahlungen bei der Marktgemeinde XXXX haben keinerlei Relevanz für das Beweisthema „erfolgte ordnungsgemäße Zustellung des Antrages im Juni 2018“. Aus all den genannten Gründen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Anträge im Schriftsatz vom 12.04.2021 nach Beweisergänzung“

Am 12.05.2021 langte folgende Eingabe der bP beim AMS ein: „In außen bezeichneter Rechtssache gibt die Marktgemeinde XXXX binnen der vom AMS XXXX mit Schreiben vom 10.05.2021 eingeräumten Frist bekannt dass die Zeugen XXXX und Amtsleiter XXXX , aber auch XXXX Stellungnahme vom 27 04 2021) zum Beweis dafür beantragt wurden, dass seitens der Marktgemeinde XXXX tausende Briefe per „einfacher Post an verschiedenste Empfänger in Österreich ordnungsgemäß und ohne Fehlzustellungen zugestellt wurden und werden, in mehreren den Zeugen bekannten Verfahren aber nur mittels einfacher Post an das AMS XXXX gesandte Briefe „angeblich verschwunden‘ sind, weshalb von einem Organisationsversagen in der Postbearbeitung seitens des AMS XXXX auszugehen ist und somit von einer Antragstellung der Beschwerdeführerin im Juni 2018 Letzteres muss wiederum zu einer Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes ab 01 05 2018 fuhren“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2021 wurde die Beschwerde der bP gem. § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsvefahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen.

Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte das AMS den gegenständlichen Fall dahingehend, dass der Antrag der bP vom 21.6.2018, der aufgrund des Vorbringens der bP mit „Normalpost“ an das AMS XXXX verschickt worden sei, beim AMS XXXX nicht eingelangt sei. Das AMS XXXX habe der bP das Altersteilzeitgeld ab 11.11.2020 für ihre Mitarbeiterin XXXX aufgrund des beim AMS erstmals am 11.2.2021 eingebrachten Antrags auf Altersteilzeitgeld vom 20.6.2018, mit Beginn der Altersteilzeit am 1.5.2018 und Ende der Altersteilzeit mit 30.4.2023, angewiesen und diese Gewährung ab 11.11.2020 mit Bescheid vom 16.3.2021 ausgesprochen.

Entsprechend dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Prinzip setze die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld einen Antrag durch den Arbeitgeber voraus. Dabei würden keine besonderen Vorschriften gelten, sodass § 13 AVG zur Anwendung komme. Somit handle es sich bei dem Antrag auf Altersteilzeit um ein Anbringen nach § 13 AVG. Dazu sei auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach dem § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen habe, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen sei.

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde habe somit der Absender zu tragen.

Zum Vorwurf des Organisationsversagens des AMS XXXX sei anzuführen, dass bei der Marktgemeinde XXXX unbemerkt geblieben sei, dass keine Lohnausgleichszahlungen eingegangen waren, obwohl sie den Antrag auf Altersteilzeit nach ihren Angaben am 21.6.2018 an das AMS geschickt habe, in diesem Fall erst nach gerichtlichem Entscheid über den angeführten Fall XXXX Ende Jänner 2021 auch hier entdeckt worden sei, dass keine Lohnausgleichszahlungen durch das AMS zu Frau XXXX seit Juni 2018 eingehen würden.

Im Fall XXXX habe die Marktgemeinde XXXX die ausgebliebenen Zahlungen zur Altersteilzeit mit Beginn am 1.8.2018 im Juni 2020 bemerkt. Gleichzeitig sei jedoch den Verantwortlichen nicht aufgefallen, dass auch keine Lohnausgleichszahlungen für die Altersteilzeit von Frau XXXX mit Beginn 1.5.2018 durch das AMS an die Marktgemeinde erfolgt seien. Dies sei jetzt am 11.2.2021 festgestellt worden.

Das AMS habe daher das Altersteilzeitgeld für die Mitarbeiterin der bP, XXXX aufgrund des am 11.2.2021 beim AMS eingelangten Antrags entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 27 ABs. 4 AlVG ab 11.11.2020 zuerkannt.

Die bP brachte am 25.05.2021 rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und brachte ergänzend vor:

„Ergänzend wird ausgeführt, dass das AMS XXXX in seinem Bescheid vom 19.05.2021 das Vorbringen der Beschwerdeführerin unrichtig zitiert. So hält das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin konkret in ihrer Stellungnahme am 27.04.2021 vorgebracht hätte, dass der Antrag auf Altersteilzeit aber entweder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden oder am AMS - internen Postweg in Verlust geraten sei.

Tatsächlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es völlig ausgeschlossen sei, dass drei aus XXXX an das AMS XXXX mit einfacher Post gerichtete Anträge (zwei davon direkt von der Beschwerdeführerin eingebracht) in den Jahren 2018 bis 2020 einfach verschwinden. Es ist daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer fristgemäßen Zustellung des Antrages noch im Juni 2018 auszugehen und damit das nicht Bearbeiten des Antrages auf ein Versagen der Behörde zurückzuführen.

Zu diesem Vorbringen wären auch die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen einzuvernehmen gewesen, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen hätten können. In diesem Fall (angenommenes Organisationsverfahren – Anmerkung: gemeint Organisationsverschulden - des AMS XXXX ) hätte rückwirkend Altersteilzeitgeld ab 01.05.2018 für XXXX gewährt werden müssen.“

Die Beschwerde wurde am 04.06.2021 am BVwG vorgelegt.

2.0.    Beweiswürdigung:

2.1.    2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2.    Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Eine Feststellung, ob der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes der bP vom 20.06.2018 damals beim AMS eingegangen ist, konnte nicht getroffen werden, zumal keine Nachweise der Postaufgabe vorgelegt wurden und die bP selbst vorbrachte, dass der Antrag mit einfacher Post verschickt worden sei.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

-        Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

-        Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-        Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF

3.2.    Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

3.2.1 Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2.3 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:

§ 27

(1)      Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2)      Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

1.       in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2.       auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3.       auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4.       auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.

(3)      Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.

(4)      Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen.

Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5)      Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

1.       die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,

2.       das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

3.       eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.

(6)      Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7)      Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8)      Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

3.2.4 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 lautet auszugsweise:

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13 AVG

(1)      Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2)      Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (VwGH 97/07/0179 vom 15.01.1998 mwN).

Bei Briefsendungen erfolgt die Beförderung auf Gefahr des Absenders und es kommt darauf an, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (VwGH 17.09.1996, 96/14/0042 mit Hinweis auf E 7.11.1989, 88/14/0223).

Die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht (vgl VwSlg 5833 A/1962 verst Sen), ist demnach nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe (VwGH 30. 4. 2013, 2012/05/0090). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrags per Telefax ausgesprochen, dass sich der Einbringer zu vergewissern habe, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden sei (siehe auch VwGH 24. 8. 1995, 94/04/0013; 17. 9. 1996, 96/14/0042; 15. 1. 1998, 97/07/0179), dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.

Im gegenständlichen Fall hätte sich die bP daher nach der behaupteten postalischen Aufgabe des Antrags auf Altersteilzeitgeld vom 20.06.2018 ohne entsprechenden Sendenachweis in der Folge vergewissern müssen, ob der Antrag auch beim AMS eingelangt war, um ihrer Beweispflicht für die Einbringung des Antrags zu genügen und ihre Ansprüche zu wahren. Wenn sich nun nachträglich herausgestellt hat, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Antrag damals dem AMS zugekommen ist, fällt dies in die Risikosphäre der bP und geht zu ihren Lasten.

Es liegt sohin im Jahr 2018 keine wirksame Antragseinbringung beim AMS vor, diese kann erst mit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags an das AMS per E-Mail vom 11.2.2021 angenommen werden. Nachdem im Bereich des AlVG das Antragsprinzip gilt und in Ermangelung besonderer Vorschriften im AlVG hinsichtlich der Einbringung des Antrags die allgemeine Bestimmung des § 13 AVG zur Anwendung kommt, ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

§ 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG normiert hinsichtlich der Zuerkennung von Altersteilzeitgeld, dass, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht wird, das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebührt.

Somit stellt § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG eine Ausnahme vom allgemein im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Grundsatz dar, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erst ab der Antragstellung beim AMS zuerkannt werden. Diese erfolgte wie bereits ausgeführt am 11.02.2021, sodass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes zur Recht ab 11.11.2020 erfolgte.

Das im gegenständlichen Akt erliegende ausgefüllte und unterfertigte Formular über den Antrag auf Altersteilzeitgeld für die betreffende Mitarbeiterin der bP, datiert mit 20.06.2018 liefert hingegen keinen Beweis dafür, dass dieser Antrag auch tatsächlich an das AMS übermittelt worden ist.

Wenn die bP in diesem Zusammenhang vorbringt, dass man von einem massiven Organisationsversagen und strukturellen Problemen bei der belangten Behörde ausgehe und man aufgrund der Verlässlichkeit der Post auch davon ausgehe, dass der Antrag bei der Behörde eingegangen sei, so wird nochmals auf die eindeutige Rechtsprechung hinsichtlich der Gefahrtragung von Postsendungen hingewiesen.

Wie bereits die bB in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, hat es die bP gegenständlich offensichtlich selbst verabsäumt ihre Buchhaltung bzw. Leistungseingänge dahingehend zu kontrollieren ob bereits Altersteilzeitgeldzahlungen für die beantrage Mitarbeiterin vorliegen. Auch wurde scheinbar bis Februar 2021 im Betrieb der bP nicht bemerkt, dass noch keine Entscheidung hinsichtlich des vermeintlich im Juni 2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags vorliegt. Auch hier liegen weitere Versäumnisse der bP vor. Die bP hätte zumindest nach Bekanntwerden der ausgebliebenen Zahlungen zur Altersteilzeit einer anderen Mitarbeiterin (hg. Verfahren L 517 2243098) prüfen müssen, ob alle anderen Altersteilzeitanträge ordnungsgemäß bearbeitet worden sind. Eine entsprechende Überprüfung hinsichtlich der Mitarbeiterin XXXX erfolgte jedoch aus unerfindlichen Gründen offenbar erst Monate später, nämlich am 11.2.2021.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts fest und bedarf es daher keines weiteren Ermittlungsverfahrens. Die beantragten Zeugenbeweise (Mitarbeiter der bP) sind nicht geeignet, zur weiteren Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen und konnte daher von einer Einvernahme dieser Zeugen Abstand genommen werden.

Die Beschwerdegründe sind nicht berechtigt und gebührt das Altersteilzeitgeld für die beantragte Mitarbeiterin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 Abs. 4, letzter Satz AlVG) aufgrund der bereits beginnenden Altersteilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2021, rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten ab der Antragstellung. Das Altersteilzeitgeld steht damit frühestens ab dem 11.11.2020 zu.

Soweit die bP der bB ein massives Organisationsversagen vorwirft sowie einen grob fahrlässige Umgang mit bei ihr eingegangenen Anträgen über welche sie zu entscheiden hätte, ist darauf hinzuweisen, dass - sofern der Verdacht auf derartig grobe Mängel besteht - diese Umstände im Wege der Amtshaftung geltend zu machen sind.

Sofern die bP durch ihren ausgewiesenen Vertreter vorbringt, dass beim AMS XXXX erhebliche Organisationsdefizite bestehen würden, welche sich tatbestandsmäßig dem § 302 StGB annähern, so sei darüber hinaus auch angemerkt, dass sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Hinweise auf eine strafgerichtliche Sachlage ergeben hatten, es ist der bP jedoch unbenommen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Anzeige einzubringen um ihre Interessen zu verfolgen.

Das erkennende Gericht vermag auch entgegen der Ansicht der bP keine Begründungsmängel in der Beschwerdevorentscheidung der bB zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (idF der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2021) die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 13 AVG wonach ein Antragsteller hinsichtlich eines per Post übermittelten Antrags nicht nur beweispflichtig ist, sondern auch die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe trägt, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersteilzeit Altersteilzeitgeld Antragseinbringung Antragsprinzip Beweislast Postaufgabe rückwirkende Auszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2243098.1.00

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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