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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0026 E 18. November 2014 RS 2Stammrechtssatz
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützten Zwecken das zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene E vom 23. März 1999, Zlen. 97/19/0022 u.a., mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG 1988 übertragen lassen).Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient vergleiche zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützten Zwecken das zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene E vom 23. März 1999, Zlen. 97/19/0022 u.a., mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG 1988 übertragen lassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022