RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
B-VG Art20 Abs4
UIG 1993 §6 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0026 E 18. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützten Zwecken das zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene E vom 23. März 1999, Zlen. 97/19/0022 u.a., mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG 1988 übertragen lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L02

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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