RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2020/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0103 E 28. Oktober 2009 VwSlg 8479 F/2009 RS 2

Stammrechtssatz

Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2007, 2006/13/0181, vom 28. Oktober 2004, 2004/15/0118, und vom 22. November 2006, 2004/15/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150027.J01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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