RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2019/16/0195

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs2

Rechtssatz

Da § 238 Abs. 2 BAO ausdrücklich auf die "Amtshandlung" der "Bewilligung" der Zahlungserleichterung abstellt, gehört die Zeit der Rechtsfolge der Bewilligung, nämlich die Zahlungserleichterung selbst nicht mehr zur Unterbrechungshandlung, sodass sich die Unterbrechungswirkung des § 238 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht auf die Dauer der Zahlungserleichterung erstreckt (vgl. zu längerdauernden Unterbrechungshandlungen, wie der Prüfung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Stoll, BAO-Kommentar, 2466, wonach die Verjährung in solchen Fällen mit Ablauf des Jahres, in dem die einheitliche Unterbrechungshandlung ihr Ende findet, somit das Zahlungserleichterungsansuchen bewilligt oder abgewiesen wird, neu zu laufen beginnt). Im Übrigen erkennt der VwGH dem Widerruf einer Zahlungserleichterung Unterbrechungswirkung nach § 238 Abs. 2 BAO zu (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095), woraus sich ebenfalls erklärt, dass nicht schon die Zeit der bis zum Widerruf dauernden Zahlungserleichterung die Unterbrechung bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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