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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212Rechtssatz
§ 238 Abs. 2 BAO enthält eine demonstrative Aufzählung jener Amtshandlungen, die die Einhebungsverjährung unterbrechen. § 238 Abs. 2 BAO nennt als solche Unterbrechungshandlung ausdrücklich die "Bewilligung einer Zahlungserleichterung", somit die Bewilligung eines Stundungs- oder eines Ratenzahlungsansuchens gemäß § 212 BAO. Ebenso stellen der Widerruf einer Zahlungserleichterung oder die Abweisung eines Stundungsansuchens eine Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl. VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095).Paragraph 238, Absatz 2, BAO enthält eine demonstrative Aufzählung jener Amtshandlungen, die die Einhebungsverjährung unterbrechen. Paragraph 238, Absatz 2, BAO nennt als solche Unterbrechungshandlung ausdrücklich die "Bewilligung einer Zahlungserleichterung", somit die Bewilligung eines Stundungs- oder eines Ratenzahlungsansuchens gemäß Paragraph 212, BAO. Ebenso stellen der Widerruf einer Zahlungserleichterung oder die Abweisung eines Stundungsansuchens eine Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 238, Absatz 2, BAO dar vergleiche VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022