RS OGH 2022/9/29 8Nc40/21f, 3Ob118/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Norm

JN §37 Abs6
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988

Rechtssatz

Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.

Entscheidungstexte

  • RS0133820">8 Nc 40/21f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Nc 40/21f
    Beisatz: Hier: Eine andere Abhilfe als die Anrufung des übergeordneten Gerichts sieht das Gesetz nicht vor. Schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt. (T1)
  • RS0133820">3 Ob 118/22g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 118/22g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133820

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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