RS OGH 2021/9/29 13Os9/21d

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Rechtssatz

Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat.Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) oder Mitarbeiter (Paragraph 3, Absatz 3, VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (Paragraph 3, Absatz eins, VbVG) begangen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133814

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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