TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/16 L517 2246200-1

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

AuslBG §2
AuslBG §4
AuslBG §4b
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L517 2246200-1/4E

L517 2246399-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 30.08.2021, ABB-Nr. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 2, § 4 und § 4b Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

15.07.2021 – Antrag der Prince XXXX GmbH, XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei, „bP“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

16.07.2021 – Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen

19.07.2021 - Anlage eines Ersatzkraftverfahrens

30.08.2021 – Behandlung im Regionalbeirat und negativer Bescheid

07.09.2021 – Beschwerde der bP

09.09.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG

16.11.2021 – Mitteilung der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP stellte am 15.07.2021 als Arbeitgeberin den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in Folge belangte Behörde oder „bB“) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch (Entlohnung € 1.740,-/Monat, 40-Stunden-Woche).

Dem Antrag beigelegt wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG vom 28.03.2017. Am 16.11.2021 fand am BVwG (I408 2197161-1) zum laufenden Asylverfahren eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der (mitbeteiligte Arbeitnehmer und) Beschwerdeführer im Asylverfahren einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 11.11.2021 bei der Pizzeria XXXX in XXXX als Hilfskoch für Pizza- und Kepab-Zubereitung (€ 472,-/Monat, 12-Stunden-Woche) vorlegte und nach Schluss der Verhandlung verkündet wurde, dass dem (mitbeteiligten Arbeitnehmer und) Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigung gem § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer eines Jahres erteilt werde.

Die bP wurde am 16.07.2021 von der bB zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die bP bis dato nicht nachgekommen.

Am 19.07.2021 wurde das Ersatzkraftverfahren eingeleitet.

In ihrer Stellungnahme vom 25.08.2021 führte die bB aus, dass eine Ersatzgestellung mit folgenden 2 Personen möglich gewesen wäre: 1. XXXX : „Grundsätzlich besteht Interesse an der Stelle, der Geschäftsführer der XXXX GmbH hat wegen der Einstellung von Herrn XXXX Bedenken wegen der doch eher schwierigen Verständigung. Keine Einstellung.“

2. XXXX : „Grundsätzlich besteht Interesse an der Stelle, der Geschäftsführer der XXXX GmbH hat wegen der Einstellung von Frau XXXX Bedenken, Grund akt. wirkt Frau XXXX betrübt und sehr unsicher.“

Am 30.08.2021 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat und wurde die Erteilung einhellig versagt.

Am selben Tag erließ die bB den negativen Bescheid und führte begründend aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die bP Ersatzkräfte mit der Begründung abgewiesen habe, dass die Qualifikation bzw. praktische Erfahrung für den gegenständlichen Arbeitsplatz nicht ausreichend sei. Da die bP in ihrem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keine speziellen Kenntnisse und keine besonderen Qualifikationen angeführt habe und solche für den beantragten Ausländer nicht nachgewiesen worden seien, habe für den Antrag als nachteilig gewertet werden müssen, dass die bP an die Stellenbewerber höhere Maßstäbe angelegt habe als an den beantragten Ausländer. Im durchgeführten Ersatzkraftverfahren hätten zwei passende Ersatzkräfte gestellt werden können, welche seitens der bP abgelehnt worden seien.

Mit Schreiben vom 07.09.2021 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass die Situation am Arbeitsmarkt in der Gastronomie katastrophal sei, da es kaum verfügbare Arbeitskräfte gäbe. Sie habe ihre Küche ganz schließen müssen, da sie trotz extremer Bemühungen keine geeigneten Mitarbeiter gefunden hätten. Die zwei Personen, die durch das Ersatzkraftverfahren gefunden worden seien, seien nur theoretisch eine Option, da sie in der Praxis nicht arbeitswillig/-fähig und auch auf keinen Fall geeignet seien. Bei dem beantragten Ausländer, der den Job sehr gerne machen und ihn zu ihrer Zufriedenheit erledigen würde, habe sie ein richtig gutes Gefühl.

Am 09.09.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG und führte die bB darin aus. dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zugelassen habe, da zwei gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnde Personen als Ersatzkräfte vermittelt werden hätten können, welche von der bP nicht eingestellt worden seien. Die Ersatzkraft XXXX , die die bP wegen erwarteter Verständigungsschwierigkeiten nicht eingestellt hatte, verfüge laut ÖIF-Zeugnis vom 11.01.2019 über Deutschkenntnisse Niveau A2, welche zur Verständigung bei einer Beschäftigung als Hilfskoch durchaus ausreichten.

In ihrer Mitteilung vom 16.11.2021 führte der Geschäftsführer der bP erneut aus, dass sie mittlerweile schon seit Monaten händeringend nach Küchenpersonal suchten. Die Stelle sei leider am derzeitigen Arbeitsmarkt trotz extremer Bemühungen nicht mit inländischem Personal zu besetzen. Der mitbeteiligte Arbeitnehmer würde sofort bereit sein, diese Arbeitsstelle anzutreten.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

2.3. Zur Ersatzkraftstellung wird folgendes erwogen:

Wie der Stellungnahme der bB vom 25.08.2021 zum Ersatzkraftverfahren zu entnehmen ist, wäre eine Ersatzkraftstellung mit zwei Bewerbern möglich gewesen. Die beiden Stellenbewerber, welche sich bei der bP vorgestellt hatten, wurden jedoch von der bP nicht eingestellt. Der erste Stellenbewerber im Ersatzkraftverfahren wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Verständigung schwierig sei, die zweite Stellenbewerberin wurde nicht eingestellt, da sie betrübt und sehr unsicher gewirkt habe.

Zu den Ablehnungsgründen der bP ist folgendes auszuführen:

Wie die bB in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage ausführte, verfügt der erste Stellenbewerber über ein ÖIF-Zeugnis vom 11.01.2019 mit Deutschkenntnissen Niveau A2. Eine Verständigung für die Tätigkeit als Hilfskoch ist damit hinreichend gegeben. Die Ablehnungsgründe Betrübtheit und Unsicherheit der zweiten Stellenbewerberin sind keine sachlichen Gründe für eine Ablehnung.

Es hätten daher die beiden Stellenbewerber als Ersatzkräfte vermittelt werden können.

Das BVwG schließt sich somit den beweiswürdigenden Argumenten der bB – im hier dargestellten Umfang – an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer Weise dargelegt wurden und von der bP nicht entkräftet werden konnten.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt stand für das ho. Gericht fest, weitere Ermittlungsschritte waren nicht notwendig.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 21 AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2021, § 20 Rz 9, § 21 Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.

Der ausländische Arbeitnehmer hat im gegenständlichen Verfahren Parteistellung.

3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

Z 3-11 […]

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1.       der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Z 5-14  […]

Abs. 4-6 […]
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)

2.       Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

3.       Studienabsolventen (§ 12b Z 2),

4.       Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,

5.       Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

6.       registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 7).

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

Abs. 2 und 3 […]

Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (§ 4 Abs. 1 und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 3 AuslBG) erfüllt sind.

Fallbezogen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass zwei (Ersatz-)Arbeitskräfte für eine konkrete Vermittlung zur Verfügung standen.

Wie der gegenständlich festgestellte Sachverhalt zeigt, hatte die bP unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten mitbeteiligten Arbeitnehmers Interesse und hat sie durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Ausführungen der bP, wonach der beantragte Ausländer den Job sehr gerne machen und ihn zu ihrer Zufriedenheit erledigen würde, sind keine hinreichenden Gründe dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird.

Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lässt damit die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen wird die Beschwerde spruchgemäß abgewiesen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich hinreichend durch die Aktenlage geklärt werden konnte und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weitere zu berücksichtigende Unterlagen wurden von der bP nicht beigebracht.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsmarktprüfung Beschäftigungsbewilligung Ersatzkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2246200.1.00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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