RS Vfgh 2021/12/6 G275/2021 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
StGG Art5
ABGB §276
AußStrG §137
ZPO §63
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Entschädigung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach Maßgabe des Einkommens und Vermögens der vertretenen Person nach einer Bestimmung des ABGB; Möglichkeit der gerichtlichen Minderung der Entschädigung sichert die Angemessenheit dieser im Hinblick auf Aufwand, Einkommen und Vermögen und schützt vor Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der betroffenen Person

Rechtssatz

Abweisung von Anträgen eines Landesgerichts (LG) auf Aufhebung des §276 Abs1, 2 und 4 ABGB idF BGBl I 59/2017. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §137 Abs2 AußStrG idF, BGBl I 59/2017. Die Anfechtung des §276 Abs1, 2 und 4 ABGB ist zulässig, weil diese Regelungen mit §137 Abs2 AußStrG nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes beziehen sich ausschließlich auf die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters; diese ist aber dem Grunde und auch der Höhe nach in §276 ABGB geregelt. §137 Abs2 AußStrG enthält lediglich ergänzende verfahrensrechtliche Regelungen; eine Anfechtung dieser Bestimmung des Außerstreitgesetzes ist nicht erforderlich.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg 18838/2009 ausgesprochen, dass §276 Abs1 dritter Satz ABGB idF BGBl I 92/2006 nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG verstoßen hat. Nach Auffassung des VfGH können die dortigen Erwägungen auf das vorliegende Verfahren übertragen werden, zumal das 2. Erwachsenenschutzgesetz hinsichtlich der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters am bisherigen Regelungssystem festgehalten hat:

Es bestehen (auch) aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber den Betroffenen, für den Leistungen eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erbracht worden sind, zur Finanzierung der Leistung nach Maßgabe seines Einkommens sowie seines Vermögens heranzieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass das dem Betroffenen Zumutbare auf der einen und die Grenze der Angemessenheit der Entschädigung nach Maßgabe der erbrachten Leistungen auf der anderen Seite jeweils nicht überschritten werden.

Das Gericht hat nämlich einerseits gemäß §276 Abs2 ABGB die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Andererseits bestimmt §137 Abs2 AußStrG, dass das Gericht auf Antrag die zur Befriedigung der Ansprüche des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen hat, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts bestreiten kann.

Entscheidungstexte

  • G275/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.2021 G275/2021 ua

Schlagworte

Erwachsenenvertretung, Behinderte, Entschädigung, Unterhalt, Zivilrecht, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G275.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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