TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
AVG §35
AWG 2002 §2 Abs1
B-VG Art20 Abs4
EURallg
GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
UIG 1993 §2
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §6 Abs1 Z2
VwRallg
32003L0004 Umweltinformationen-RL
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der I Ö in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. August 2019, LVwG 41.1-507/2019-11, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: A GmbH in F, vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a bis c, f bis h, j, l und o begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 richtete die Revisionswerberin an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (belangte Behörde) gemäß § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie (subsidiär) § 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Stmk. AuskPflG) ein Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten. Das in 19 Punkte untergliederte Ersuchen umfasste folgende (verkürzt wiedergegebene) im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der A GmbH (Mitbeteiligte) stehende Fragestellungen:

lit a und b: Welche Mengen an Elektroofenschlacke wurden nach Kenntnis der Behörde von einem näher bezeichneten Dritten auf das Areal der Mitbeteiligten gebracht bzw. werden derzeit dort (zwischen)gelagert (jeweils für den Zeitraum 2014 bis heute)?

lit. c: Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke dort durchschnittlich (zwischen)gelagert?

lit. d: Erfolgen regelmäßige Überprüfungen des Lagerstandes; falls ja, mit welchen Ergebnissen?

lit. e: Welcher weiteren Verwendung wird die Elektroofenschlacke zugeführt?

lit. f bis h: Was ist der Inhalt der Genehmigungsbescheide vom 20.11.2015 bzw. vom 21.12.2015, zur Lagerung welcher Mengen an Elektroofenschlacke berechtigen sie die Mitbeteiligte und welche Auflagen zum Schutz der Umwelt wurden in diesen Bescheiden vorgeschrieben?

lit. i: Erfolgten seit dem 21.12.2015 bescheidmäßige Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung?

lit. j: Um Übermittlung der genannten Bescheide sowie allfälliger Änderungsbescheide wird ersucht.

lit. k und l: Bestand vor Erlassung der Bescheide im Jahr 2015 eine gewerberechtliche Genehmigung für die Lagerung von Elektroofenschlacke? Falls nicht: Wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder behördliche Aufträge erteilt?

lit. m und n: Welche Erlaubnisnachweise wurden im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt bzw. von welchem Berechtigungsumfang zur Sammlung und Lagerung von Elektroofenschlacke wurde dabei ausgegangen?

lit. o: Wurden hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet?

lit. p bis s: Handelt es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der gelagerten Elektroofenschlacke um Abfall oder Nicht-Abfall? Falls ersteres: Verfügt die Mitbeteiligte über eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung und ist eine Meldung an die zuständige Zollbehörde betreffend AlSAG-Beiträge erfolgt? Falls zweiteres: Wurde dabei das ab dem 5.7.2018 geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 „ökotoxisch“ berücksichtigt bzw. ist eine neuerliche Überprüfung geplant?

2        Bereits am 14. Mai 2018 hatte die Revisionswerberin ein - teilweise deckungsgleiches - Auskunftsersuchen an den Landeshauptmann von Steiermark gestellt (das zu diesem Ersuchen beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ist zu hg. Ra 2021/04/0016 protokolliert).

3        Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 nahm die belangte Behörde zu diesem Antrag - soweit vorliegend relevant - wie folgt Stellung: Zu den Fragen a und b wurde auf das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) verwiesen. Zur Frage c wurde darauf hingewiesen, dass die Elektroofenschlacke nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. November 2015 vor der Verwertung maximal 3 Jahre und vor der Beseitigung maximal 1 Jahr zwischengelagert werde. Regelmäßige Überprüfungen (wie in Frage d angesprochen) würden erfolgen, Umweltgefährdungen seien dabei keine festgestellt worden. Zur Frage e habe die belangte Behörde keine Kenntnis. Die mit Frage f angesprochenen Bescheide seien der Revisionswerberin bereits mit näher bezeichnetem Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 28. Oktober 2016 übermittelt worden, bescheidmäßige Änderungen seien nicht erfolgt (Fragen f bis j). Eine gewerberechtliche Genehmigung habe vor 2015 nicht bestanden (Frage k). Fragen nach Verwaltungsstrafverfahren seien weder UIG-relevant noch bestehe hier eine Auskunftspflicht (Fragen l und o). Frage m wurde verneint und zu Frage n auf die fehlende Zuständigkeit verwiesen. Zu den Fragen p bis s hielt die belangte Behörde fest, es handle sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen bzw. nicht um UIG-relevante Fragen und es bestünde auch keine Auskunftspflicht.

4        Mit Schreiben vom 19. November 2018 hielt die Revisionswerberin ihren Antrag aufrecht.

5        2. Mit dem auf die §§ 4 ff UIG sowie die §§ 1 ff Stmk. AuskPflG gestützten Bescheid vom 27. Dezember 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages „ein über die in der Begründung erteilte Information hinausgehendes Recht auf Auskunft - insbesondere bezüglich der unter lit. a), b), l) und o) angeführten Fragen - nicht zukommt“ und eine Auskunft nicht erteilt werde.

6        In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 - soweit vorliegend relevant - zu einzelnen Fragen ergänzend wie folgt fest: Zu den Fragen a, b, n sowie p bis r wurde angemerkt, dass es sich bei der Elektroofenschlacke auf Grund gerichtlicher Feststellungen nicht um Abfall handle (weshalb keine Sammlerbewilligung erforderlich sei) und durch eine Zwischenlagerung keine umweltrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Bei den Fragen f und g sei im Hinblick auf das Auskunftsersuchen der Revisionswerberin vom 6. September 2016 davon auszugehen, dass es sich um ihr bekannte Tatsachen handle. Aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018 ergebe sich, dass Elektroofenschlacke nicht als ökotoxisch einzustufen sei (Frage s). In der Fragebeantwortung sei berücksichtigt worden, dass Auskünfte gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. AuskPflG Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften seien.

7        Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass Angaben über Mengen an Elektroofenschlacke sowie über die Einstufung als Abfall oder Nicht-Abfall Umweltdaten seien. Die Fragen a und b seien daher vom Informationsrecht der Revisionswerberin erfasst. Die Revisionswerberin habe zwar den Bescheid vom 20. November 2015, nicht jedoch denjenigen vom 21. Dezember 2015 übermittelt bekommen, weshalb den Fragen f bis h und j nicht vollständig entsprochen worden sei. Der Verweis auf eine maximal zulässige Dauer der Zwischenlagerung stelle keine Antwort auf das in der Frage c gestellte Auskunftsbegehren nach der durchschnittlichen Lagerdauer dar. Die Qualifizierung der Elektroofenschlacke durch die belangte Behörde sei nicht vom Begriff der Umweltinformation ausgenommen, weshalb die unbeantwortet gebliebenen Fragen p bis s vom Informationsrecht der Revisionswerberin umfasst seien. Das im Bescheid genannte Erkenntnis vom 30. August 2018 sei der Revisionswerberin nicht bekannt und auch nicht zugänglich. Die Fragen l und o beträfen nur die Einleitung verwaltungsstrafrechtlicher Schritte und seien daher ebenfalls auf die Erteilung von Umweltinformationen gerichtet. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei jeder Frage prüfen müssen, ob die Auskunft auf der Grundlage des Stmk. AuskPflG zu erteilen sei. Schließlich habe die belangte Behörde auch das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (etwa von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) nicht nachvollziehbar dargelegt.

8        3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

9        Das LVwG legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe bereits mit Anfragen vom 6. Februar 2015 und 6. September 2016 Auskünfte nach dem UIG und dem Stmk. AuskPflG begehrt. Diese Anfragen seien vom Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 3. April 2015 und vom 28. Oktober 2016 beantwortet worden. In der Folge listete das LVwG jene Unterlagen (insbesondere Bescheide und Gutachten) auf, die der Revisionswerberin laut eigenen Ausführungen vorgelegen bzw. laut Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 2016 übermittelt worden seien.

10       Beweiswürdigend hielt das LVwG fest, der dargestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der dargelegt worden sei, über welche Informationen in welcher Form Auskunft erteilt worden sei bzw. aus welchen Gründen eine Auskunft nicht habe erteilt werden können. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Revisionswerberin in den letzten fünf Jahren wiederholt unter verschiedenen Bezeichnungen Auskunftsbegehren in derselben Angelegenheit gestellt habe, die - soweit möglich - seit 2014 regelmäßig in gleicher Form beantwortet worden seien. Im Zuge des Verfahrens sei auch offensichtlich geworden, dass die gestellten Auskunftsbegehren regelmäßig dazu gedient hätten, die daraus gewonnenen Informationen an Interessenvertreter von Mitbewerbern weiterzugeben, welche wiederum an Behörden herangetreten seien, um Verwaltungsverfahren (gemeint wohl: Verwaltungsstrafverfahren) gegen die Mitbeteiligte einzuleiten.

11       Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG wie folgt aus:

„1) Bekanntgabe der Mengen abgelagerter Elektroofenschlacke:

Diese Information wurde bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vom Landeshauptmann für Steiermark in seiner Mitteilung vom 06.09.2016 erteilt, ein weiteres Auskunftsbegehren erscheint daher unzulässig, es besteht die begründete Vermutung der missbräuchlichen Verwendung. Der von der [Revisionswerberin] in der mündlichen Verhandlung angeführte Beschluss [...] ist nicht einschlägig, weil es sich um ein Abfalllager gehandelt hat, bei dem ein gewisses Gefährdungspotential vermutet werden konnte, während im gegenständlichen Fall Nebenprodukte der Stahlproduktion zwischengelagert werden, deren Unbedenklichkeit in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden anhand eingeholter Gutachten mehrfach bestätigt wurde.

2) Mitteilung über die Lagerdauer des Materials:

Aus den vorliegenden Unterlagen und den einschlägigen Mitteilungen der belangten Behörde geht hervor, dass die durchschnittliche Dauer der Zwischenlagerung weniger als drei Jahre beträgt und dieser Umstand der [Revisionswerberin] auch mehrfach bekannt gegeben wurde. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht lässt sich dem UIG nicht ableiten, zumal genauere Angaben der Behörde auch nicht bekannt sein können.

3) Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 21.11.2015:

Aus dem Akteninhalt und den Schreiben der [Revisionswerberin] geht hervor, dass der Inhalt dieses Bescheides der [Revisionswerberin] bekannt ist, die Anfrage bezieht sich deshalb auf bereits bekannte gegebene Tatsachen. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht besteht daher nicht.

4) Information über die vorliegenden Genehmigungen:

Die einschlägigen Genehmigungsbescheide wurden der [Revisionswerberin] zur Kenntnis gebracht. Der Genehmigungsstand für sich stellt kein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG dar, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.06.1999, 99/04/0042, bereits festgestellt hat.

5) Auskunft über die Abfalleigenschaft des Materials:

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft der Elektroofenschlacke Gegenstand mehrerer Verwaltungsverfahren gewesen ist und derzeit erneut ein Verfahren dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängt. Die Rechtsmeinung der Behörde ist daher kein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG. Zusätzlich sind der [Revisionswerberin] unter anderem durch das Bundesministerium für NT mit Schreiben vom 03.04.2019 und mit Bescheid vom 05.04.2019 entsprechende Informationen zur Umweltschädlichkeit des Materials zugekommen, sodass eine weitere Bestätigung bereits vorhandener Informationen überschießend wären.

6) Information zu allfälligen Verwaltungsstrafverfahren:

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28.09.2011, 2009/04/0205, festgestellt, dass Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltdaten und deshalb nicht informationspflichtig im Sinne des UIG sind.“

12       Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, weil sie sich zum Großteil auf bereits mehrfach erteilte Auskünfte bezogen habe und die Auskünfte zumindest teilweise offensichtlich missbräuchlich beantragt worden seien.

13       4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14       Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15       1. Die Revision erweist sich auf Grund der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen geltend gemachten, in weiterer Folge näher dargestellten Verfahrensmängel als zulässig.

16       2. Vorauszuschicken ist zunächst allerdings Folgendes:

17       2.1. Zur Frage der Trennbarkeit eines mehrere Einzelfragen umfassenden Auskunftsersuchens sowie zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in einer Auskunftsangelegenheit wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0016, Pkt. II. 3., verwiesen.

18       Auch im vorliegenden Fall enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (wie auch derjenige des Bescheides vom 27. Dezember 2018) zwar keinen ausdrücklichen (bzw. eindeutigen) Hinweis darauf, über welche der 19 Fragen damit negativ (nämlich im Wege einer Ablehnung der Mitteilung) entschieden werden sollte (welche der Fragen somit als noch unbeantwortet angesehen wurden). Allerdings ergibt sich aus dem genannten Bescheid sowie der darin wiedergegebenen Stellungnahme der belangten Behörde, dass die belangte Behörde die Fragen d, i, k und m beantwortet hat. Dass mit den (zu diesen Fragen) mitgeteilten Informationen dem jeweils zugrundeliegenden Begehren nicht entsprochen worden wäre - diese Fragen somit nicht vollständig beantwortet worden wären und insoweit eine teilweise Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen vorläge -, lässt sich der Revision (ungeachtet dessen, dass nicht bei allen vorgebrachten Argumenten ausdrücklich auf bestimmte Fragen abgestellt wird) nicht entnehmen.

19       Somit ist das Informationsersuchen der Revisionswerberin zu den Fragen d, i, k und m nicht als vom vorliegenden Revisionsverfahren erfasst anzusehen.

20       Hinsichtlich der Fragen n sowie p bis s hat die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 zwar zunächst auf die fehlende Zuständigkeit (Frage n) bzw. darauf verwiesen, dass es sich dabei (als Informationen über eine Rechtsmeinung) nicht um Umweltinformationen (Fragen p, q und s) bzw. nicht um UIG-relevante Fragen (Frage r) handle. Im bekämpften Bescheid wurde dann allerdings hinsichtlich all dieser Fragen festgehalten, dass es sich bei der Elektroofenschlacke nicht um Abfall handle (Fragen n sowie p bis r) und das Gefährlichkeitskriterium „ökotoxisch“ dabei mitbeurteilt worden sei (Frage s). Auch insoweit lässt sich der Revision kein näheres Vorbringen betreffend eine - behaupteter Maßen vorliegende - Unvollständigkeit dieser Mitteilung entnehmen.

21       Zwar verweist das LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Zuge seiner diesbezüglichen Ausführungen ua. darauf, dass eine Rechtsmeinung der Behörde kein Umweltdatum im Sinn des § 2 UIG sei. Es ist aber nicht ersichtlich (und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt), inwieweit diesem Begründungselement tragende Bedeutung zukommen soll, wenn seitens der belangten Behörde zu diesen Fragen mitgeteilt worden ist, dass es sich bei der Elektroofenschlacke nicht um Abfall handle. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf das Revisionsvorbringen, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob die Rechtsmeinung einer Behörde eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG sei, bzw. wonach das LVwG von der diesbezüglichen (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001 bis 0006, Rn. 11, mwN).

22       Auf das Informationsbegehren zu den Fragen n sowie p bis s muss somit nicht weiter eingegangen werden.

23       2.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 zur Frage e (nach der weiteren Verwendung der Elektroofenschlacke) festgehalten, sie habe darüber keine Kenntnis. Die Revision enthält dazu kein spezifisches Vorbringen. Somit wird - soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Frage e abgewiesen wurde - keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

24       3.1. Das LVwG erachtete das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Bekanntgabe der Mengen abgelagerter Elektroofenschlacke als unzulässig, weil die begründete Vermutung der missbräuchlichen Verwendung bestehe. Begründend wird dazu auf bereits in der Vergangenheit erfolgte (gleichartige) Informationsersuchen verwiesen. In seiner Beweiswürdigung hielt das LVwG zudem fest, es sei „im Zuge des Verfahrens offensichtlich“ geworden, dass die Revisionswerberin die aufgrund vergangener Informationsbegehren gewonnenen Informationen an Mitbewerber der mitbeteiligten Partei ausgefolgt habe. Auch wenn das LVwG abschließend von „zumindest teilweise offensichtlich missbräuchlich“ beantragten Auskünften spricht, lässt sich den zu den einzelnen Fragen ergangenen Erwägungen des LVwG entnehmen, dass die Missbräuchlichkeit nur hinsichtlich der Fragen a und b angenommen wurde.

25       3.2. In der Revision werden hinsichtlich des Vorwurfs einer missbräuchlichen Antragstellung zunächst Aktenwidrigkeiten bzw. Begründungsmängel geltend gemacht. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein „offenbar missbräuchlich“ gestelltes Informationsbegehren im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG vorliege. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „offenbar mutwillig“ verlangten Auskünften nach § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sei nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG übertragbar. Ein „offenbar missbräuchliches“ Informationsbegehren könne aus Sicht der Revisionswerberin nur vorliegen, wenn der Antrag ausschließlich zweckfremde Interessen verfolge, was sie jedoch bestritten habe. Selbst wenn aus Auskunftsbegehren gewonnene Informationen an Mitbewerber weitergegeben worden wären (was ebenfalls bestritten werde), könnte dieser Umstand nicht die Annahme eines offenbar missbräuchlichen Informationsbegehrens rechtfertigen. Ein mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Anbringen läge nur dann vor, wenn die Aussichts- und Zwecklosigkeit des Vorbringens für jedermann offensichtlich wäre. Mit diesen Kriterien habe sich das LVwG jedoch nicht auseinandergesetzt.

26       3.3. § 6 Abs. 1 Z 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2018, lautet:

„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

...

2.   das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

...“

27       Die Regierungsvorlage sah zu - dem in seiner Stammfassung noch in § 6 Abs. 2 UIG geregelten - § 6 Abs. 1 Z 2 UIG vor, dass die Mitteilung von Umweltdaten bei „offenbar mutwillig“ gestellten Informationsbegehren unterbleiben könne (vgl. RV 645 BlgNR 18. GP 2). Zum Begriff der „Mutwilligkeit“ wurde in den Erläuterungen auf die entsprechende Bestimmung im letzten Satz des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz und die Judikatur zu § 35 AVG verwiesen (vgl. RV 645 BlgNR 18. GP 17).

28       Erst infolge eines Abänderungsantrages erhielt die Bestimmung ihren im Wesentlichen noch heute gültigen Wortlaut, wonach die Mitteilung bei „offenbar missbräuchlich“ gestellten Informationsbegehren unterbleiben kann. Dem Bericht des Umweltausschusses des Nationalrates ist zu entnehmen, dass die Änderung aus Gründen der Konformität mit der umzusetzenden Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (damals RL 90/313/EWG, nunmehr RL 2003/4/EG) geboten gewesen sei. Demnach kenne diese Richtlinie zwar den offensichtlich missbräuchlichen Antrag als Ausnahmetatbestand vom Zugangsrecht zu Umweltdaten, nicht aber ein mutwilliges Informationsbegehren. Da der Umfang der beiden Begriffe nicht kongruent sei - Missbrauch liege auch dann vor, wenn ein Begehren zu anderen Zwecken als der Umweltinformation gestellt werde - sei die entsprechende Korrektur vorzunehmen gewesen (vgl. AB 905 BlgNR 18. GP 2).

29       Weder das UIG noch die RL 2003/4/EG enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe „mutwillig“ und „missbräuchlich“ nicht kongruent sind, deuten die Erläuterungen darauf hin, dass der in § 6 Abs. 1 Z 2 UIG enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und letzteren mitumfasst (arg.: „Missbrauch liegt auch dann vor, wenn ...“; vgl. auch Ennöckl/Raschauer, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Umweltrecht, ÖJZ 2007/39, 448 f, denen zufolge Mutwilligkeit einen Teilaspekt des Rechtsmissbrauchs darstellt). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Ansicht der Revisionswerberin, die im UIG gewählte Formulierung „missbräuchlich“ sei insoweit einschränkend auszulegen, als ein mutwillig gestelltes Begehren nicht darunter zu subsumieren sei, nicht zu teilen. Vielmehr ist die zu § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz und § 35 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG - wenn auch nicht allein, so doch auch - bedeutsam.

30       Nach der - zum Auskunftspflichtgesetz ergangenen - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, und damit mutwillig, handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 25, mwN).

31       3.4. Ein Antrag auf Herausgabe von Informationen ausschließlich zum Zweck der potentiellen wirtschaftlichen Schädigung anderer durch Weitergabe der erlangten Informationen an Mitbewerber unterliegt daher nicht dem Schutz der Auskunftspflicht und wäre daher im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 29 auch geeignet, den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG zu erfüllen.

32       Dass das Informationsbegehren der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nur einem derartigen Zweck gedient hätte, vermag das LVwG allerdings nicht nachvollziehbar - und insbesondere nicht in einer den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes postulierten Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses entsprechenden Art und Weise (vgl. zu diesen Anforderungen etwa VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, Rn. 19; 26.9.2017, Ra 2015/04/0023, Rn. 8 f; jeweils mwN) - darzulegen. Das LVwG hält lediglich fest, es sei im Zuge des Verfahrens offensichtlich geworden, dass die gestellten Auskunftsbegehren dazu dienten, Informationen an Interessenvertreter von Mitbewerbern weiterzugeben. Es gibt aber nicht zu erkennen, aufgrund welcher konkreten Ermittlungsergebnisse es zu dieser (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen) Feststellung gelangt ist, obwohl die Revisionswerberin diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten hat. Eine Angabe jener Gründe, die das LVwG im Hinblick auf das Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, fehlt.

33       3.5. Ausgehend von der Annahme, die Revisionswerberin habe Informationen über die Lagerungsmenge der Elektroofenschlacke bereits für die Jahre 2014 bis 2016 erhalten, verneinte das LVwG ein Recht auf Mitteilung der begehrten Umweltinformationen aufgrund der Mitteilungsschranke des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG auch deshalb, weil ein neuerliches Auskunftsersuchen über bereits bekannte Tatsachen missbräuchlich und daher nicht zulässig sei.

34       Die Revisionswerberin wendet dagegen ein, im Verfahren wiederholt vorgebracht zu haben, lediglich mit Schreiben des Landeshauptmanns der Steiermark vom 3. April 2015 über den Lagerungsstand mit 1. Jänner 2015 informiert worden zu sein und darüber hinaus über keine Informationen zu verfügen.

35       Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0006, mwN).

36       Im vorliegenden Fall verkennt das LVwG aber, dass die Revisionswerberin (auch) um Informationen angesucht hat, die ihr - nach den insoweit unbestritten gebliebenen (disloziert im Rahmen der rechtlichen Erwägungen getroffenen) Feststellungen - jedenfalls noch nicht bekannt gewesen sind, nämlich jene über den Lagerungsstand nach dem Jahr 2016. Mit ihrem Antrag vom 15. Mai 2018 begehrte die Revisionswerberin nämlich die Herausgabe von Informationen zur Menge an Elektroofenschlacke im Zeitraum 2014 bis „heute“ und brachte dabei auch vor, dass die Menge „in den letzten Jahren stetig angestiegen“ sei. Dass der Revisionswerberin aktuellere (als für den Zeitraum 2014 bis 2016) Informationen bekannt gewesen wären, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Da die Schlussfolgerung des LVwG, der Revisionswerberin seien die begehrten Informationen bereits bekannt, in den Feststellungen somit keine Deckung findet, kann dahinstehen, ob der Kenntnisstand der Revisionswerberin bis in das Jahr 2016 oder - wie in der Revision vorgebracht wird - bloß bis zum 1. Jänner 2015 reicht.

37       3.6. Das LVwG führt schließlich ebenfalls zu den (mit den Fragen a und b angesprochenen) Mengen an Elektroofenschlacke aus, dass „im gegenständlichen Fall Nebenprodukte der Stahlproduktion zwischengelagert werden, deren Unbedenklichkeit in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden anhand eingeholter Gutachten mehrfach bestätigt wurde“. Soweit das LVwG damit zum Ausdruck bringen will, dass es sich bei den insoweit begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG handle (und deshalb kein Informationsanspruch bestehe), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

38       Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen ist, auf welche konkreten Gutachten sich das LVwG dabei stützt und welche inhaltlichen Aussagen über das in Rede stehende Material darin getroffen wurden, lässt sich aus dem Umstand, dass die - in den Fragen a und b angesprochene - Elektroofenschlacke ein Nebenprodukt der Stahlproduktion (bzw. - wie von der belangten Behörde dargelegt - kein Abfall) sei, nicht automatisch darauf schließen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen handle.

39       Umweltinformationen sind nach § 2 UIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form (ua.) über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

40       Dass die Qualifikation eines Materials als Abfall (oder Nicht-Abfall) im Sinn des AWG 2002 für die Frage des Vorliegens einer Umweltinformation abschließend ausschlaggebend wäre, lässt sich dem UIG nicht entnehmen. Vielmehr nennt § 2 Z 2 UIG neben Abfällen auch „Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung“ als Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile auswirken und daher Umweltinformationen betreffen können.

41       Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt klargestellt, dass schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Pkt. 4.2.; 26.6.2019, Ra 2017/04/0130 bis 0132, Rn. 25; jeweils mwN).

42       Somit lässt sich aber ohne nähere Feststellungen zu den möglichen Auswirkungen der gelagerten Elektroofenschlacke auf die Umwelt nicht von Vornherein sagen, dass insoweit keine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG vorliegt.

43       3.7. Ob - wie von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführt - im gegenständlichen Fall Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 3 UIG vorliegen, kann fallbezogen dahinstehen, weil das LVwG seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat.

44       3.8. Da das LVwG - wie in den Pkten. 3.4. bis 3.6. dargelegt - hinsichtlich der Ablehnung der mit den Fragen a und b begehrten Informationen den Anforderungen an seine Begründungspflicht in einer Weise nicht gerecht geworden ist, die die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof beeinträchtigt, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit einem relevanten Verfahrensfehler belastet.

45       4. Gleiches gilt im Ergebnis für die (mit Frage c) begehrte Information über die durchschnittliche Lagerungsdauer der Elektroofenschlacke. Das LVwG hat diesbezüglich festgehalten, es gehe aus den vorliegenden Unterlagen und den einschlägigen Mitteilungen der belangten Behörde hervor, dass die durchschnittliche Lagerung weniger als drei Jahre betrage und dieser Umstand der Revisionswerberin bekannt gegeben worden sei. Allerdings hat es sich bei den - laut der im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom 28. Mai 2018 von der belangten Behörde mitgeteilten - Informationen um die bescheidmäßig zugelassene Maximaldauer der Zwischenlagerung und nicht um die von der Revisionswerberin angefragte tatsächliche durchschnittliche Lagerdauer gehandelt. Dass der Revisionswerberin Informationen zur durchschnittlichen Lagerdauer bekannt wären, legt das LVwG nicht nachvollziehbar dar.

46       Wenn das LVwG dazu weiter ausführt, es lasse sich über die erteilten Informationen hinaus kein Auskunftsrecht aus dem UIG ableiten, „zumal genauere Angaben der Behörde auch nicht bekannt sein können“, lässt es konkrete Erwägungen dazu vermissen, wie es zu dem Schluss gekommen ist, dass die belangte Behörde über die entsprechenden Informationen nicht verfüge, zumal sich die belangte Behörde selbst nicht auf ein fehlendes Vorhandensein dieser Daten berufen hat (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064). Zu den von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 3 UIG gilt das in Rn. 43 Gesagte gleichermaßen.

47       5.1. Das LVwG führt im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbescheid „vom 21.11.2015“ (gemeint wohl: 21. Dezember 2015) - und damit der Sache nach zu den Fragen f bis h sowie j - Folgendes aus: Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Revisionswerberin der Inhalt dieses Schreibens bekannt sei. Zudem stelle der Genehmigungsstand für sich kein Umweltdatum im Sinn des § 2 UIG dar (Verweis auf VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).

48       5.2. Die Revision bezeichnet die Behauptung, dass ihr der Inhalt des betreffenden Bescheides bekannt sei, als aktenwidrig. Die Fragen f bis h und j bezögen sich auf den konkreten Inhalt des Genehmigungsbescheides und damit sehr wohl auf Umweltinformationen gemäß § 2 UIG.

49       5.3. Auch insoweit zeigt die Revision einen relevanten Begründungsmangel auf:

50       Die Revisionswerberin begehrte mit den hier gegenständlichen Fragen die Bekanntgabe des Inhalts der Genehmigungsbescheide vom 20. November 2015 und vom 21. Dezember 2015 und insbesondere die darin genehmigten Lagermengen und die zum Schutz der Umwelt vorgeschriebenen Auflagen. In ihrer Beschwerde rügte die Revisionswerberin, dass ihr zwar der Bescheid vom 20. November 2015, nicht jedoch jener vom 21. Dezember 2015 übermittelt worden sei.

51       Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).

52       Allerdings enthalten Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und daher in aller Regel Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG (vgl. erneut VwGH 2000/04/0064).

53       Wenn das LVwG auf das zitierte hg. Erkenntnis 99/04/0042 verweist, übersieht es, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht bloß die Bekanntgabe des Bestehens einer Genehmigung, sondern die Mitteilung von konkreten Inhalten - wie Informationen über die genehmigten Lagermengen bzw. über Auflagen zum Schutz der Umwelt - begehrte. Somit liegt entgegen der Ansicht des LVwG zweifellos ein Verlangen nach Bekanntgabe von Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG vor.

54       Auch im Zusammenhang mit der - seiner Ansicht nach - bereits vorhandenen Kenntnis der Revisionswerberin vom Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2015 legt das LVwG nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen es zur Feststellung gelangte, dass der Revisionswerberin beide (in der Frage f angesprochenen) Bescheide übermittelt worden seien bzw. die Revisionswerberin Kenntnis vom Inhalt beider Bescheide habe. Vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin im gesamten Verfahren ausdrücklich bestritten hat, den Bescheid vom 21. Dezember 2015 erhalten zu haben, erfüllt der nicht näher konkretisierte Verweis des LVwG auf „den Akteninhalt“ die Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf das Auskunftsbegehren der Revisionswerberin vom 6. September 2016, zumal sich dieses Schreiben nicht im Akt befindet und die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in diesem Schreiben nur ihren Wissensstand widergegeben zu haben, ohne dass ihr allerdings der Bescheid übermittelt worden wäre.

55       6. Zu den (mit den Fragen l und o begehrten) Informationen zu allfälligen Verwaltungsstrafverfahren verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltdaten und somit nicht informationspflichtig im Sinn des UIG seien.

56       Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Informationen über die Anzahl von (eingeleiteten oder erledigten) Verwaltungsstrafverfahren bzw. von verhängten Verwaltungsstrafen keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; 28.9.2011, 2009/04/0205). Die Revisionswerberin verweist allerdings zutreffend darauf, dass eine Prüfung unterblieben ist, ob eine Auskunft nach dem (im Antrag subsidiär geltend gemachten) Stmk. AuskPflG zu erteilen gewesen wäre. Anders als in dem - dem hg. Revisionsverfahren zu Ra 2021/04/0016 zugrundeliegenden - Bescheid wurde mit dem Bescheid der hier belangten Behörde vom 27. Dezember 2018 nämlich auch der auf das Stmk. AuskPflG gestützte Eventualantrag der Revisionswerberin erledigt. Das LVwG hätte daher insbesondere prüfen müssen, ob einer (wie mit den Fragen l und o begehrten) Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. AuskPflG das Bestehen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (vgl. zu möglichen, einer Auskunftserteilung betreffend Verwaltungsstrafverfahren entgegenstehenden datenschutzrechtlichen Gründen erneut VwGH 2009/04/0205 sowie VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105). Somit ist dem LVwG auch insoweit ein relevanter Begründungsmangel anzulasten.

57       7. Aus den dargestellten Gründen war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Ablehnung der Mitteilung der mit Begehren vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a bis c, f bis h, j, l und o begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

58       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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