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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der I Ö in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. August 2019, LVwG 41.1-507/2019-11, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: A GmbH in F, vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der römisch eins Ö in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. August 2019, LVwG 41.1-507/2019-11, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: A GmbH in F, vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a bis c, f bis h, j, l und o begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 richtete die Revisionswerberin an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (belangte Behörde) gemäß § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie (subsidiär) § 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Stmk. AuskPflG) ein Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten. Das in 19 Punkte untergliederte Ersuchen umfasste folgende (verkürzt wiedergegebene) im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der A GmbH (Mitbeteiligte) stehende Fragestellungen:1. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 richtete die Revisionswerberin an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (belangte Behörde) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie (subsidiär) Paragraph 3, Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Stmk. AuskPflG) ein Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten. Das in 19 Punkte untergliederte Ersuchen umfasste folgende (verkürzt wiedergegebene) im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der A GmbH (Mitbeteiligte) stehende Fragestellungen:
lit a und b: Welche Mengen an Elektroofenschlacke wurden nach Kenntnis der Behörde von einem näher bezeichneten Dritten auf das Areal der Mitbeteiligten gebracht bzw. werden derzeit dort (zwischen)gelagert (jeweils für den Zeitraum 2014 bis heute)?Litera a, und b: Welche Mengen an Elektroofenschlacke wurden nach Kenntnis der Behörde von einem näher bezeichneten Dritten auf das Areal der Mitbeteiligten gebracht bzw. werden derzeit dort (zwischen)gelagert (jeweils für den Zeitraum 2014 bis heute)?
lit. c: Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke dort durchschnittlich (zwischen)gelagert?
lit. d: Erfolgen regelmäßige Überprüfungen des Lagerstandes; falls ja, mit welchen Ergebnissen?
lit. e: Welcher weiteren Verwendung wird die Elektroofenschlacke zugeführt?
lit. f bis h: Was ist der Inhalt der Genehmigungsbescheide vom 20.11.2015 bzw. vom 21.12.2015, zur Lagerung welcher Mengen an Elektroofenschlacke berechtigen sie die Mitbeteiligte und welche Auflagen zum Schutz der Umwelt wurden in diesen Bescheiden vorgeschrieben?Litera f, bis h: Was ist der Inhalt der Genehmigungsbescheide vom 20.11.2015 bzw. vom 21.12.2015, zur Lagerung welcher Mengen an Elektroofenschlacke berechtigen sie die Mitbeteiligte und welche Auflagen zum Schutz der Umwelt wurden in diesen Bescheiden vorgeschrieben?
lit. i: Erfolgten seit dem 21.12.2015 bescheidmäßige Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung?
lit. j: Um Übermittlung der genannten Bescheide sowie allfälliger Änderungsbescheide wird ersucht.
lit. k und l: Bestand vor Erlassung der Bescheide im Jahr 2015 eine gewerberechtliche Genehmigung für die Lagerung von Elektroofenschlacke? Falls nicht: Wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder behördliche Aufträge erteilt?Litera k, und l: Bestand vor Erlassung der Bescheide im Jahr 2015 eine gewerberechtliche Genehmigung für die Lagerung von Elektroofenschlacke? Falls nicht: Wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder behördliche Aufträge erteilt?
lit. m und n: Welche Erlaubnisnachweise wurden im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt bzw. von welchem Berechtigungsumfang zur Sammlung und Lagerung von Elektroofenschlacke wurde dabei ausgegangen?Litera m, und n: Welche Erlaubnisnachweise wurden im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt bzw. von welchem Berechtigungsumfang zur Sammlung und Lagerung von Elektroofenschlacke wurde dabei ausgegangen?
lit. o: Wurden hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet?
lit. p bis s: Handelt es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der gelagerten Elektroofenschlacke um Abfall oder Nicht-Abfall? Falls ersteres: Verfügt die Mitbeteiligte über eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung und ist eine Meldung an die zuständige Zollbehörde betreffend AlSAG-Beiträge erfolgt? Falls zweiteres: Wurde dabei das ab dem 5.7.2018 geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 „ökotoxisch“ berücksichtigt bzw. ist eine neuerliche Überprüfung geplant?Litera p bis s: Handelt es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der gelagerten Elektroofenschlacke um Abfall oder Nicht-Abfall? Falls ersteres: Verfügt die Mitbeteiligte über eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung und ist eine Meldung an die zuständige Zollbehörde betreffend AlSAG-Beiträge erfolgt? Falls zweiteres: Wurde dabei das ab dem 5.7.2018 geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 „ökotoxisch“ berücksichtigt bzw. ist eine neuerliche Überprüfung geplant?
2 Bereits am 14. Mai 2018 hatte die Revisionswerberin ein - teilweise deckungsgleiches - Auskunftsersuchen an den Landeshauptmann von Steiermark gestellt (das zu diesem Ersuchen beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ist zu hg. Ra 2021/04/0016 protokolliert).
3 Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 nahm die belangte Behörde zu diesem Antrag - soweit vorliegend relevant - wie folgt Stellung: Zu den Fragen a und b wurde auf das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) verwiesen. Zur Frage c wurde darauf hingewiesen, dass die Elektroofenschlacke nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. November 2015 vor der Verwertung maximal 3 Jahre und vor der Beseitigung maximal 1 Jahr zwischengelagert werde. Regelmäßige Überprüfungen (wie in Frage d angesprochen) würden erfolgen, Umweltgefährdungen seien dabei keine festgestellt worden. Zur Frage e habe die belangte Behörde keine Kenntnis. Die mit Frage f angesprochenen Bescheide seien der Revisionswerberin bereits mit näher bezeichnetem Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 28. Oktober 2016 übermittelt worden, bescheidmäßige Änderungen seien nicht erfolgt (Fragen f bis j). Eine gewerberechtliche Genehmigung habe vor 2015 nicht bestanden (Frage k). Fragen nach Verwaltungsstrafverfahren seien weder UIG-relevant noch bestehe hier eine Auskunftspflicht (Fragen l und o). Frage m wurde verneint und zu Frage n auf die fehlende Zuständigkeit verwiesen. Zu den Fragen p bis s hielt die belangte Behörde fest, es handle sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen bzw. nicht um UIG-relevante Fragen und es bestünde auch keine Auskunftspflicht.
4 Mit Schreiben vom 19. November 2018 hielt die Revisionswerberin ihren Antrag aufrecht.
5 2. Mit dem auf die §§ 4 ff UIG sowie die §§ 1 ff Stmk. AuskPflG gestützten Bescheid vom 27. Dezember 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages „ein über die in der Begründung erteilte Information hinausgehendes Recht auf Auskunft - insbesondere bezüglich der unter lit. a), b), l) und o) angeführten Fragen - nicht zukommt“ und eine Auskunft nicht erteilt werde.2. Mit dem auf die Paragraphen 4, ff UIG sowie die Paragraphen eins, ff Stmk. AuskPflG gestützten Bescheid vom 27. Dezember 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages „ein über die in der Begründung erteilte Information hinausgehendes Recht auf Auskunft - insbesondere bezüglich der unter Litera a,), b), l) und o) angeführten Fragen - nicht zukommt“ und eine Auskunft nicht erteilt werde.
6 In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 - soweit vorliegend relevant - zu einzelnen Fragen ergänzend wie folgt fest: Zu den Fragen a, b, n sowie p bis r wurde angemerkt, dass es sich bei der Elektroofenschlacke auf Grund gerichtlicher Feststellungen nicht um Abfall handle (weshalb keine Sammlerbewilligung erforderlich sei) und durch eine Zwischenlagerung keine umweltrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Bei den Fragen f und g sei im Hinblick auf das Auskunftsersuchen der Revisionswerberin vom 6. September 2016 davon auszugehen, dass es sich um ihr bekannte Tatsachen handle. Aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018 ergebe sich, dass Elektroofenschlacke nicht als ökotoxisch einzustufen sei (Frage s). In der Fragebeantwortung sei berücksichtigt worden, dass Auskünfte gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. AuskPflG Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften seien.In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 - soweit vorliegend relevant - zu einzelnen Fragen ergänzend wie folgt fest: Zu den Fragen a, b, n sowie p bis r wurde angemerkt, dass es sich bei der Elektroofenschlacke auf Grund gerichtlicher Feststellungen nicht um Abfall handle (weshalb keine Sammlerbewilligung erforderlich sei) und durch eine Zwischenlagerung keine umweltrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Bei den Fragen f und g sei im Hinblick auf das Auskunftsersuchen der Revisionswerberin vom 6. September 2016 davon auszugehen, dass es sich um ihr bekannte Tatsachen handle. Aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018 ergebe sich, dass Elektroofenschlacke nicht als ökotoxisch einzustufen sei (Frage s). In der Fragebeantwortung sei berücksichtigt worden, dass Auskünfte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. AuskPflG Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften seien.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass Angaben über Mengen an Elektroofenschlacke sowie über die Einstufung als Abfall oder Nicht-Abfall Umweltdaten seien. Die Fragen a und b seien daher vom Informationsrecht der Revisionswerberin erfasst. Die Revisionswerberin habe zwar den Bescheid vom 20. November 2015, nicht jedoch denjenigen vom 21. Dezember 2015 übermittelt bekommen, weshalb den Fragen f bis h und j nicht vollständig entsprochen worden sei. Der Verweis auf eine maximal zulässige Dauer der Zwischenlagerung stelle keine Antwort auf das in der Frage c gestellte Auskunftsbegehren nach der durchschnittlichen Lagerdauer dar. Die Qualifizierung der Elektroofenschlacke durch die belangte Behörde sei nicht vom Begriff der Umweltinformation ausgenommen, weshalb die unbeantwortet gebliebenen Fragen p bis s vom Informationsrecht der Revisionswerberin umfasst seien. Das im Bescheid genannte Erkenntnis vom 30. August 2018 sei der Revisionswerberin nicht bekannt und auch nicht zugänglich. Die Fragen l und o beträfen nur die Einleitung verwaltungsstrafrechtlicher Schritte und seien daher ebenfalls auf die Erteilung von Umweltinformationen gerichtet. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei jeder Frage prüfen müssen, ob die Auskunft auf der Grundlage des Stmk. AuskPflG zu erteilen sei. Schließlich habe die belangte Behörde auch das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (etwa von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) nicht nachvollziehbar dargelegt.
8 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
9 Das LVwG legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe bereits mit Anfragen vom 6. Februar 2015 und 6. September 2016 Auskünfte nach dem UIG und dem Stmk. AuskPflG begehrt. Diese Anfragen seien vom Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 3. April 2015 und vom 28. Oktober 2016 beantwortet worden. In der Folge listete das LVwG jene Unterlagen (insbesondere Bescheide und Gutachten) auf, die der Revisionswerberin laut eigenen Ausführungen vorgelegen bzw. laut Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 2016 übermittelt worden seien.
10 Beweiswürdigend hielt das LVwG fest, der dargestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der dargelegt worden sei, über welche Informationen in welcher Form Auskunft erteilt worden sei bzw. aus welchen Gründen eine Auskunft nicht habe erteilt werden können. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Revisionswerberin in den letzten fünf Jahren wiederholt unter verschiedenen Bezeichnungen Auskunftsbegehren in derselben Angelegenheit gestellt habe, die - soweit möglich - seit 2014 regelmäßig in gleicher Form beantwortet worden seien. Im Zuge des Verfahrens sei auch offensichtlich geworden, dass die gestellten Auskunftsbegehren regelmäßig dazu gedient hätten, die daraus gewonnenen Informationen an Interessenvertreter von Mitbewerbern weiterzugeben, welche wiederum an Behörden herangetreten seien, um Verwaltungsverfahren (gemeint wohl: Verwaltungsstrafverfahren) gegen die Mitbeteiligte einzuleiten.
11 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG wie folgt aus:
„1) Bekanntgabe der Mengen abgelagerter Elektroofenschlacke:
Diese Information wurde bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vom Landeshauptmann für Steiermark in seiner Mitteilung vom 06.09.2016 erteilt, ein weiteres Auskunftsbegehren erscheint daher unzulässig, es besteht die begründete Vermutung der missbräuchlichen Verwendung. Der von der [Revisionswerberin] in der mündlichen Verhandlung angeführte Beschluss [...] ist nicht einschlägig, weil es sich um ein Abfalllager gehandelt hat, bei dem ein gewisses Gefährdungspotential vermutet werden konnte, während im gegenständlichen Fall Nebenprodukte der Stahlproduktion zwischengelagert werden, deren Unbedenklichkeit in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden anhand eingeholter Gutachten mehrfach bestätigt wurde.
2) Mitteilung über die Lagerdauer des Materials:
Aus den vorliegenden Unterlagen und den einschlägigen Mitteilungen der belangten Behörde geht hervor, dass die durchschnittliche Dauer der Zwischenlagerung weniger als drei Jahre beträgt und dieser Umstand der [Revisionswerberin] auch mehrfach bekannt gegeben wurde. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht lässt sich dem UIG nicht ableiten, zumal genauere Angaben der Behörde auch nicht bekannt sein können.
3) Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 21.11.2015:
Aus dem Akteninhalt und den Schreiben der [Revisionswerberin] geht hervor, dass der Inhalt dieses Bescheides der [Revisionswerberin] bekannt ist, die Anfrage bezieht sich deshalb auf bereits bekannte gegebene Tatsachen. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht besteht daher nicht.
4) Information über die vorliegenden Genehmigungen:
Die einschlägigen Genehmigungsbescheide wurden der [Revisionswerberin] zur Kenntnis gebracht. Der Genehmigungsstand für sich stellt kein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG dar, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.06.1999, 99/04/0042, bereits festgestellt hat.Die einschlägigen Genehmigungsbescheide wurden der [Revisionswerberin] zur Kenntnis gebracht. Der Genehmigungsstand für sich stellt kein Umweltdatum im Sinne des Paragraph 2, UIG dar, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.06.1999, 99/04/0042, bereits festgestellt hat.
5) Auskunft über die Abfalleigenschaft des Materials:
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft der Elektroofenschlacke Gegenstand mehrerer Verwaltungsverfahren gewesen ist und derzeit erneut ein Verfahren dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängt. Die Rechtsmeinung der Behörde ist daher kein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG. Zusätzlich sind der [Revisionswerberin] unter anderem durch das Bundesministerium für NT mit Schreiben vom 03.04.2019 und mit Bescheid vom 05.04.2019 entsprechende Informationen zur Umweltschädlichkeit des Materials zugekommen, sodass eine weitere Bestätigung bereits vorhandener Informationen überschießend wären.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abfalleigenschaft der Elektroofenschlacke Gegenstand mehrerer Verwaltungsverfahren gewesen ist und derzeit erneut ein Verfahren dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängt. Die Rechtsmeinung der Behörde ist daher kein Umweltdatum im Sinne des Paragraph 2, UIG. Zusätzlich sind der [Revisionswerberin] unter anderem durch das Bundesministerium für NT mit Schreiben vom 03.04.2019 und mit Bescheid vom 05.04.2019 entsprechende Informationen zur Umweltschädlichkeit des Materials zugekommen, sodass eine weitere Bestätigung bereits vorhandener Informationen überschießend wären.
6) Information zu allfälligen Verwaltungsstrafverfahren:
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28.09.2011, 2009/04/0205, festgestellt, dass Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltdaten und deshalb nicht informationspflichtig im Sinne des UIG sind.“
12 Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, weil sie sich zum Großteil auf bereits mehrfach erteilte Auskünfte bezogen habe und die Auskünfte zumindest teilweise offensichtlich missbräuchlich beantragt worden seien.
13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 1. Die Revision erweist sich auf Grund der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen geltend gemachten, in weiterer Folge näher dargestellten Verfahrensmängel als zulässig.
16 2. Vorauszuschicken ist zunächst allerdings Folgendes:
17 2.1. Zur Frage der Trennbarkeit eines mehrere Einzelfragen umfassenden Auskunftsersuchens sowie zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in einer Auskunftsangelegenheit wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0016, Pkt. II. 3., verwiesen.2.1. Zur Frage der Trennbarkeit eines mehrere Einzelfragen umfassenden Auskunftsersuchens sowie zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in einer Auskunftsangelegenheit wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0016, Pkt. römisch zwei. 3., verwiesen.
18 Auch im vorliegenden Fall enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (wie auch derjenige des Bescheides vom 27. Dezember 2018) zwar keinen ausdrücklichen (bzw. eindeutigen) Hinweis darauf, über welche der 19 Fragen damit negativ (nämlich im Wege einer Ablehnung der Mitteilung) entschieden werden sollte (welche der Fragen somit als noch unbeantwortet angesehen wurden). Allerdings ergibt sich aus dem genannten Bescheid sowie der darin wiedergegebenen Stellungnahme der belangten Behörde, dass die belangte Behörde die Fragen d, i, k und m beantwortet hat. Dass mit den (zu diesen Fragen) mitgeteilten Informationen dem jeweils zugrundeliegenden Begehren nicht entsprochen worden wäre - diese Fragen somit nicht vollständig beantwortet worden wären und insoweit eine teilweise Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen vorläge -, lässt sich der Revision (ungeachtet dessen, dass nicht bei allen vorgebrachten Argumenten ausdrücklich auf bestimmte Fragen abgestellt wird) nicht entnehmen.
19 Somit ist das Informationsersuchen der Revisionswerberin zu den Fragen d, i, k und m nicht als vom vorliegenden Revisionsverfahren erfasst anzusehen.
20 Hinsichtlich der Fragen n sowie p bis s hat die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 zwar zunächst auf die fehlende Zuständigkeit (Frage n) bzw. darauf verwiesen, dass es sich dabei (als Informationen über eine Rechtsmeinung) nicht um Umweltinformationen (Fragen p, q und s) bzw. nicht um UIG-relevante Fragen (Frage r) handle. Im bekämpften Bescheid wurde dann allerdings hinsichtlich all dieser Fragen festgehalten, dass es sich bei der Elektroofenschlacke nicht um Abfall handle (Fragen n sowie p bis r) und das Gefährlichkeitskriterium „ökotoxisch“ dabei mitbeurteilt worden sei (Frage s). Auch insoweit lässt sich der Revision kein näheres Vorbringen betreffend eine - behaupteter Maßen vorliegende - Unvollständigkeit dieser Mitteilung entnehmen.
21 Zwar verweist das LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Zuge seiner diesbezüglichen Ausführungen ua. darauf, dass eine Rechtsmeinung der Behörde kein Umweltdatum im Sinn des § 2 UIG sei. Es ist aber nicht ersichtlich (und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt), inwieweit diesem Begründungselement tragende Bedeutung zukommen soll, wenn seitens der belangten Behörde zu diesen Fragen mitgeteilt worden ist, dass es sich bei der Elektroofenschlacke nicht um Abfall handle. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf das Revisionsvorbringen, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob die Rechtsmeinung einer Behörde eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG sei, bzw. wonach das LVwG von der diesbezüglichen (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001 bis 0006, Rn. 11, mwN).Zwar verweist das LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Zuge seiner diesbezüglichen Ausführungen ua. darauf, dass eine Rechtsmeinung der Behörde kein Umweltdatum im Sinn des Paragraph 2, UIG sei. Es ist aber nicht ersichtlich (und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt), inwieweit diesem Begründungselement tragende Bedeutung zukommen soll, wenn seitens der belangten Behörde zu diesen Fragen mitgeteilt worden ist, dass es sich bei der Elektroofenschlacke nicht um Abfall handle. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf das Revisionsvorbringen, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob die Rechtsmeinung einer Behörde eine Umweltinformation im Sinn des Paragraph 2, UIG sei, bzw. wonach das LVwG von der diesbezüglichen (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nämlich nicht zuständig vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001 bis 0006, Rn. 11, mwN).
22 Auf das Informationsbegehren zu den Fragen n sowie p bis s muss somit nicht weiter eingegangen werden.
23 2.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 zur Frage e (nach der weiteren Verwendung der Elektroofenschlacke) festgehalten, sie habe darüber keine Kenntnis. Die Revision enthält dazu kein spezifisches Vorbringen. Somit wird - soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Frage e abgewiesen wurde - keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
24 3.1. Das LVwG erachtete das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Bekanntgabe der Mengen abgelagerter Elektroofenschlacke als unzulässig, weil die begründete Vermutung der missbräuchlichen Verwendung bestehe. Begründend wird dazu auf bereits in der Vergangenheit erfolgte (gleichartige) Informationsersuchen verwiesen. In seiner Beweiswürdigung hielt das LVwG zudem fest, es sei „im Zuge des Verfahrens offensichtlich“ geworden, dass die Revisionswerberin die aufgrund vergangener Informationsbegehren gewonnenen Informationen an Mitbewerber der mitbeteiligten Partei ausgefolgt habe. Auch wenn das LVwG abschließend von „zumindest teilweise offensichtlich missbräuchlich“ beantragten Auskünften spricht, lässt sich den zu den einzelnen Fragen ergangenen Erwägungen des LVwG entnehmen, dass die Missbräuchlichkeit nur hinsichtlich der Fragen a und b angenommen wurde.
25 3.2. In der Revision werden hinsichtlich des Vorwurfs einer missbräuchlichen Antragstellung zunächst Aktenwidrigkeiten bzw. Begründungsmängel geltend gemacht. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein „offenbar missbräuchlich“ gestelltes Informationsbegehren im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG vorliege. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „offenbar mutwillig“ verlangten Auskünften nach § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sei nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG übertragbar. Ein „offenbar missbräuchliches“ Informationsbegehren könne aus Sicht der Revisionswerberin nur vorliegen, wenn der Antrag ausschließlich zweckfremde Interessen verfolge, was sie jedoch bestritten habe. Selbst wenn aus Auskunftsbegehren gewonnene Informationen an Mitbewerber weitergegeben worden wären (was ebenfalls bestritten werde), könnte dieser Umstand nicht die Annahme eines offenbar missbräuchlichen Informationsbegehrens rechtfertigen. Ein mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Anbringen läge nur dann vor, wenn die Aussichts- und Zwecklosigkeit des Vorbringens für jedermann offensichtlich wäre. Mit diesen Kriterien habe sich das LVwG jedoch nicht auseinandergesetzt.3.2. In der Revision werden hinsichtlich des Vorwurfs einer missbräuchlichen Antragstellung zunächst Aktenwidrigkeiten bzw. Begründungsmängel geltend gemacht. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein „offenbar missbräuchlich“ gestelltes Informationsbegehren im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG vorliege. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „offenbar mutwillig“ verlangten Auskünften nach Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz sei nicht auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG übertragbar. Ein „offenbar missbräuchliches“ Informationsbegehren könne aus Sicht der Revisionswerberin nur vorliegen, wenn der Antrag ausschließlich zweckfremde Interessen verfolge, was sie jedoch bestritten habe. Selbst wenn aus Auskunftsbegehren gewonnene Informationen an Mitbewerber weitergegeben worden wären (was ebenfalls bestritten werde), könnte dieser Umstand nicht die Annahme eines offenbar missbräuchlichen Informationsbegehrens rechtfertigen. Ein mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Anbringen läge nur dann vor, wenn die Aussichts- und Zwecklosigkeit des Vorbringens für jedermann offensichtlich wäre. Mit diesen Kriterien habe sich das LVwG jedoch nicht auseinandergesetzt.
26 3.3. § 6 Abs. 1 Z 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2018, lautet:3.3. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,, lautet:
„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6, (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
...
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
...“
27 Die Regierungsvorlage sah zu - dem in seiner Stammfassung noch in § 6 Abs. 2 UIG geregelten - § 6 Abs. 1 Z 2 UIG vor, dass die Mitteilung von Umweltdaten bei „offenbar mutwillig“ gestellten Informationsbegehren unterbleiben könne (vgl. RV 645 BlgNR 18. GP 2). Zum Begriff der „Mutwilligkeit“ wurde in den Erläuterungen auf die entsprechende Bestimmung im letzten Satz des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz und die Judikatur zu § 35 AVG verwiesen (vgl. RV 645 BlgNR 18. GP 17).Die Regierungsvorlage sah zu - dem in seiner Stammfassung noch in Paragraph 6, Absatz 2, UIG geregelten - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG vor, dass die Mitteilung von Umweltdaten bei „offenbar mutwillig“ gestellten Informationsbegehren unterbleiben könne vergleiche , Regierungsvorlage 645, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2, ). Zum Begriff der „Mutwilligkeit“ wurde in den Erläuterungen auf die entsprechende Bestimmung im letzten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz und die Judikatur zu Paragraph 35, AVG verwiesen vergleiche , Regierungsvorlage 645, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17, ).
28 Erst infolge eines Abänderungsantrages erhielt die Bestimmung ihren im Wesentlichen noch heute gültigen Wortlaut, wonach die Mitteilung bei „offenbar missbräuchlich“ gestellten Informationsbegehren unterbleiben kann. Dem Bericht des Umweltausschusses des Nationalrates ist zu entnehmen, dass die Änderung aus Gründen der Konformität mit der umzusetzenden Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (damals RL 90/313/EWG, nunmehr RL 2003/4/EG) geboten gewesen sei. Demnach kenne diese Richtlinie zwar den offensichtlich missbräuchlichen Antrag als Ausnahmetatbestand vom Zugangsrecht zu Umweltdaten, nicht aber ein mutwilliges Informationsbegehren. Da der Umfang der beiden Begriffe nicht kongruent sei - Missbrauch liege auch dann vor, wenn ein Begehren zu anderen Zwecken als der Umweltinformation gestellt werde -