TE Bvwg Beschluss 2021/8/24 L504 2153171-3

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L504 2153171-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2021, Zl. 107353690-210353850, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA–VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 15.03.2021 gestellten Folgeantrag entschieden:

„I.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III.    Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV.      Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V.       Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

VI.      Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VII. Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die bP stellte erstmals am 14.11.2015 einen sich als unbegründet erweisenden Antrag auf internationalen Schutz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 08.08.2018 durch das BVwG rk. abgewiesen. Die bP hielt sich in weiter Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 15.03.2021 stellte die bP gegenständlichen Folgeantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die früheren Gründe nach wie vor aufrecht seien. Insbesondere das Vorbringen, dass sie vom Islam abgefallen sei, war bereits Gegenstand des ersten rk. Asylverfahrens.

Neu vorgebracht wurde, dass sie nun einen Sohn in Österreich habe. Sie habe weder zu diesem noch zur Mutter Kontakt. Die Obsorge über das Kind habe das Jugendamt.

Gegen die Entscheidung wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. Moniert wurde insbesondere, dass die Behörde hinsichtlich des Abfalles vom Islam nicht hinreichend ermittelt habe. Die Behörde habe eine IFA nicht hinreichend geprüft, eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe, die Beweiswürdigung sei mangelhaft und die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes würden fehlen.

Unter Verweis auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drohender Verletzung von Art 2, 3 u. 8 EMRK angeregt.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Siehe hsg Verfahrensgang I.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Aus den Beschwerdeangaben ergibt sich keine andere Würdigung der im Verfahren herangezogenen Beweise.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1.       diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2.       eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.

Gem. § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.

In der Beschwerde wurden keine hinreichenden und konkreten Gründe aufgezeigt, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerde war somit gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu versagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2153171.3.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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