TE Bvwg Beschluss 2021/8/30 L504 2151723-4

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L504 2151723-4/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Witzelsteiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 05.03.2021 gestellten Folgeantrag entschieden:

„I.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.      Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III.    Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV.      Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V.       Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist.

VI.      Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VII.    Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die bP brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die bisherigen Fluchtgründe noch immer gelten würden. Als neues Vorbringen wurde erstattet, dass sie bisexuell sei.

In der umfassenden Beschwerde – samt Bescheinigungsmittelvorlage - wurde ua. vorgebracht, dass die bP nun von ihrem Stamm mit dem Tode bedroht wäre, da die homosexuellen Beziehungen bekannt geworden seien. Seine psychische Verfassung würde sich gravierend verschlechtern. Als Homosexueller würde er Verfolgung durch den Staat befürchten. Unter den derzeitigen Haftbedingungen würde sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtern.

Im Detail wird auf das 4 Verfahren umfassende Aktenkonvolut des Bundesamtes verwiesen.

Das Bundesamt nahm keine Beschwerdevorentscheidung vor. Zu den Einwänden gegen die Entscheidung und zur Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde keine Stellung bezogen.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakten am 25.08.2021 beim BVwG in Wien ein.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Siehe Verfahrensgang I.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Das Bundesamt äußerte sich angesichts der Aktenvorlage zu den Einwendungen in der Beschwerde nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1.       diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2.       eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.

Gem. § 55 Abs 1a besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.

Gem. § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.

Auf Grund der umfassenden Aktenlage und Einwendungen - samt Bescheinigungsmittelvorlage - gegen den Bescheid des Bundesamtes, dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage auch nicht entgegen getreten ist, kann binnen der seit dem Einlangen in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 noch verbliebenen kurzen Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass aktuell keine hinreichenden und konkreten Gründe aufgezeigt wurden, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2151723.4.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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