TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 95/20/0314

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §8 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 1995, Zl. 4.345.643/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, der am 1. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 4. Jänner 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 1995 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich laut seinen eigenen Angaben in Z, somit in der autonomen Zone des Nordirak aufgehalten. Die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch irakische Behörden in diesem Gebiet sei daher ausgeschlossen. Es sei bis dato lediglich zu einigen wenigen Verletzungen der Sicherheitszone im Grenzbereich des 36. Breitengrades gekommen. Der Beschwerdeführer habe sohin keinerlei asylrelevante Verfolgung in diesem Gebiet zu befürchten gehabt. Die Verfolgung (bzw. Furcht davor) müsse jedoch im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Hiegegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur vor:

"Unschlüssig ist auch die Feststellung, daß eine Verfolgung im Nordirak seitens der irakischen Behörden ausgeschlossen sei, andererseits die belangte Behörde aber feststellt, daß es zu einigen wenigen Verletzungen dieser Sicherheitszone gekommen sei."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Schlüssigkeit der Annahme der belangten Behörde in Frage zu stellen. Denn - wie ein Blick auf die Landkarte zeigt - befindet sich die Stadt Z im äußersten Norden des Irak an der Grenze zur Türkei, sodaß es nicht unschlüssig ist, "einige wenige Verletzungen der Sicherheitszone IM GRENZBEREICH DES 36. BREITENGRADES", somit also südlich der Sicherheitszone als irrelevant für die im Norden in der Sicherheitszone bestehende Situation anzusehen.

Mangels eines darüber hinausgehenden Vorbringens des Beschwerdeführers kann in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Stadt Zakho keine asylrelevante Verfolgung durch irakische Behörden zu befürchten gehabt, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bei dieser Beurteilung von der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Lage auszugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer hat auch gerügt, daß entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für eine auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützte Bewilligung des befristeten Aufenthaltes vorlägen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kann die Asylbehörde aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus den Worten "von Amts wegen" folgt, daß eine Antragstellung auf diese Begünstigung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im übrigen besteht auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung kein Rechtsanspruch, sondern es kann eine solche Berechtigung ausschließlich auf Grund eines amtswegigen Verfahrens zugesprochen werden (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 270 BlgNr. 18. GP). Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht den in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Antrag auf Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung lediglich als Anregung gewertet, ohne darüber förmlich abzusprechen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1993, Zl. 93/01/0108, und vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0800). Mangels einer Berechtigung zur Erhebung eines auf die Erlangung einer auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrages konnte der Beschwerdeführer durch den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen, seinen diesbezüglich erhobenen Antrag betreffenden Hinweis der belangten Behörde nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200314.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten