TE Bvwg Beschluss 2021/11/3 W266 2172990-1

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Entscheidungsdatum

03.11.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §36
GebAG §43
VwGVG §17

Spruch


W266 2172990-1/19Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 19.08.2021:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 507,20

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2021, GZ. W266 2172990-1/7Z, wurde der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ bestellt und ihm, ohne entsprechende Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Akten, die Beantwortung von Fragen in einem Aktengutachten aufgetragen. Das Aktengutachten war schriftlich zu erstatten.

Dem Antragsteller wurde die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:

1.       Lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, also am 6.2.2017, und am Tag des Kontrollmeldetermins selbst, also am 28.4.2017, eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare

Beeinträchtigung vor, so dass er in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt war?

a.       Es wird ersucht anzugeben, woraus sich diese Schlussfolgerung ergibt.

2.       War die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit des Beschwerdeführers Termine einzuhalten im Zeitraum vom 6.2.2017 bis zum 28.4.2017 beeinträchtigt? Es wird ersucht, auch in Folge, bekannt zu geben, woraus sich die Schlussfolgerungen ergeben.

a.       Wenn ja, wie weit waren die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Fähigkeit Termine beeinträchtigt bzw. noch erhalten?

b.       War der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins und zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins inklusive der allfälligen Konsequenzen bei Nichteinhaltung zu verstehen und in der Lage, dieser Einsicht gemäß zu handeln?

c.       War der Beschwerdeführer in der Lage, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und diesen einzuhalten?

I.2. Mit Schreiben vom 19.08.2021 brachte der Antragsteller sein Aktengutachten mitsamt einer aufgeschlüsselten Honorarnote Nr. 422/21 wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung

 

40,00

Mühewaltung § 43 (d) Vorliegen einer psy. Störung

 

116,20

Mühewaltung § 43 (d)

 

 

4 weitere Themenkreise á € 58,10

 

232,40

Entschädigung für Zeitversäumnis:

 

 

 

1

beg. Stunden § 32 (á 22,70)……………………

Std. Teilnahme an der Verhandlung § 35 (1) am…. á € 33,80

22,70

0,00

Ergänzung des GA in der Verhandlung am……

 

 

 

0

Fragen á 58,10

 

0,00

12

Seiten Urschrift (á 2,00 / Seite)

 

24,00

 

Seiten Durchschriften (á 0,60 / Seite)

 

0,00

 

gefahrene km á 0,42

 

0,00

 

Porto

 

10,00

 

 

 

445,30

 

 

+ 20% MWSt

89,06

 

 

 

534,36

 

Gerundeter Betrag

 

534,--

I.3. In weiterer Folge brachte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.08.2021, GZ. W266 2172990-1/12Z, die Honorarnote der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.

I.4. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 26.08.2021 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet würde.

I.5. Mit Schreiben vom 14.10.2021, GZ. W266 2172990-1/17Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes (GebAG) im Zusammenhang mit der verzeichneten Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung zur Kenntnis. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergäbe sich eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 507,20. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens mit einer schriftlichen Stellungnahme seine verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung zu erläutern.

I.6. Am 18.10.2021 teilte der Antragsteller telefonisch mit, mit der von Bundesverwaltungsgericht bekanntgebenden Gebührenberechnung einverstanden zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalten ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, GZ. W266 2172990-1/7Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Aktengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie beauftragt wurde, mit seinem Gutachten fünf Fragenkomplexe beantwortet hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 05.05.2021, GZ. W266 2172990-1/7Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 19.08.2021 und dem gebührenrechtlichen Antrag vom 19.08.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

I.1. Zu der beantragten Gebühr für Aktenstudium

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Der Aufwand ist auch dann als größer anzusetzen, wenn der SV ein bereits eingeholtes Gutachten sowie die Krankengeschichte zu beachten hatte (OLG Wien 31 Rs 82/94 SV 1995/4; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 32 zu § 36 GebAG).

Aufgrund des Umfangs und der Art der dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen ist die beantragte Gebühr für das Aktenstudium in der Höhe von insgesamt € 40,00 gerechtfertigt.
I.2. Zu der beantragten Mühewaltungsgebühr:

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Der für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1.         für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung    30,30 €
b)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung        39,70 €
c)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens    59,10 €
d)         bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens             116,20 Euro;
e)         bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens    195,40 Euro

[…]“

Die Erstellung eines Aktengutachtens ist eine Leistung, die den in § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (§ 49 Abs. 1), auch wenn die sonst in § 43 Abs. 1 Z 1 geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des SV nicht erforderlich war (LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.652; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E7 zu § 49).

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130F, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en) des Beschwerdeführers aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt fünf vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens im Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie und zusätzlich für die Beantwortung von vier weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 100).

I.3. Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 zu § 32).

Der Antragsteller beantragte die Vergütung für eine begonnene Stunde Zeitversäumnis. Aus dem aktenkundigen Verfahrensverlauf geht jedoch keine nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis hervor, insbesondere übermittelte der Antragsteller das Aktengutachten samt Honorarnote am 19.08.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und ist somit ein in diesem Zusammenhang angefallener Postweg ausgeschlossen. Auch hat sich der Antragsteller nach der Aufforderung, sonstige Umstände darzulegen, aus welchen sich eine Stunde Zeitversäumnis ergibt, damit einverstanden erklärt, diesen Posten bei der Bestimmung der Gebühren nicht zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die beantragte Zeitversäumnis in Höhe von € 22,70 gemäß § 32 GebAG nicht zuerkannt werden.

I.3. Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG

Betreffend die Gebühren für Sonstige Kosten, normiert § 31 GebAG:

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.

 

die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.

 

die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.

 

die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.

 

die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.

 

die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.

 

die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Die verzeichneten Schreibgebühren und Barauslagen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Gebührennote Nr. 422/21

Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung

 

40,00

Mühewaltung § 43 (d) Vorliegen einer psy. Störung

 

116,20

Mühewaltung § 43 (d)

 

 

4 weitere Themenkreise á € 58,10

 

232,40

Entschädigung für Zeitversäumnis:

 

 

 

1

beg. Stunden § 32 (á 22,70)……………………

Std. Teilnahme an der Verhandlung § 35 (1) am…. á € 33,80

0,00

0,00

Ergänzung des GA in der Verhandlung am……

 

 

 

0

Fragen á 58,10

 

0,00

12

Seiten Urschrift (á 2,00 / Seite)

 

24,00

 

Seiten Durchschriften (á 0,60 / Seite)

 

0,00

 

gefahrene km á 0,42

 

0,00

 

Porto

 

10,00

 

 

 

422,60

 

 

+ 20% USt

84,52

 

Gesamtsumme

 

507,12

 

Gesamtsumme (auf volle 10 Cent aufgerundet)

507,20

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 507,20 zu bestimmen.

Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2172990.1.01

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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