TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/21 LVwG-AV-1315/001-2021

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z2
AWG 2002 §52 Abs1
AWG 2002 §53 Abs1
AWG 2002 §53 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. Juli 2021, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Fristverlängerung gemäß § 53 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. September 2021 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 13. Februar 2020 erwarb Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Grundstück Nr. ***, KG. ***, wobei sich auf diesem ein Teil der Altablagerung „Deponie ***“ befindet, bei der es sich um eine ehemalige wiederverfüllte Schottergrube handelt, die ohne Basisdichtung in Form einer damals üblichen Mischdeponie verfüllt wurde, sodass auf einer Fläche von rund 16 ha im Zeitraum von 1983 bis 1991 rund 1,26 Mio m3 Aushub, Bauschutt (vermischt mit Teerresten) und vereinzelt auch Baustellenabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle ohne technische Maßnahmen zum Grundwasserschutz abgelagert wurden. Auf dem südöstlichen Teil dieser Altablagerung befindet sich eine Betonrecycling- und Kieswaschanlage, im westlichen Teil ein Grundwasserteich; der Großteil der Altablagerung stellt eine Brachfläche dar.

Am 29. Oktober 2009 führte die belangte Behörde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine weitere Überprüfung durch und hielt der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen hiezu im Wesentlichen fest, dass in den Jahren 2000 bis 2003 ergänzende Untersuchungen nach dem Altlastensanierungsgesetz durchgeführt worden seien. Bei diesen Untersuchungen seien dem Stand der Technik entsprechend über das gesamte Gelände der ehemaligen „Deponie ***“ Bodenluftuntersuchungen, Materialuntersuchungen und Untersuchungen des Grundwassers durchgeführt worden.

Die Bodenluftuntersuchungen würden in Teilbereichen sowohl erhöhte Werte bei Methan (bis zu 7 %) und Kohlendioxid (bis zu 15 %) zeigen.

Die Materialuntersuchungen würden erhöhte Werte bei den Parametern, die auf organische Inhaltsstoffe zurückzuführen seien (Amonium, Nitrit und chemische Sauerstoffbedarf), zeigen.

Bei den Grundwasseruntersuchungen hätten die Schadstoffe im Ablagerungsmaterial im Grundwasser nicht festgestellt werden können, da die im Grundwasserabstrom festgestellten erhöhten Werte bereits in vergleichbarer Höhe im Grundwasseranstrom gemessen hätten werden können. Mehr als geringfügige Einflüsse durch den Ablagerungskörper auf das Grundwasser hätten bei den bisher durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden können.

Grundsätzlich bestehe aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen eine Bebauung der Fläche. Es seien dabei jedoch folgende Hinweise zu beachten:

Bezüglich der Methan- und Kohlendioxidgehalte sei entweder auf Tiefbauwerke (Keller, Schächte etc.) zu verzichten oder es seien diese gasdicht (Dichtbeton, dichte Rohrdurchführungen etc.) auszuführen.

Eine Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen und gedichteten Oberflächenbereichen auf dem Ablagerungskörper sei nicht zulässig. Eine ordnungsgemäße Versickerung außerhalb oder eine Verdunstung in Retentionsbecken wären bei einem Projekt zu berücksichtigen.

Belange der Tragfähigkeit des Untergrundes seien von diesen Ausführungen nicht umfasst.

Abgesehen von den noch ausstehenden Grundwasseruntersuchungen seien auf der Fläche aus Sicht des Grundwasserschutzes keine Maßnahmen erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass nach Vorliegen dieser Grundwasseruntersuchungen noch Maßnahmen erforderlich seien, werde als äußerst gering eingestuft.

Im Jahr 2012 führte die B GmbH (B GmbH) eine Gefährdungsabschätzung dieser Altablagerung durch und hielt diese in ihrem Bericht vom 6. März 2012 im Wesentlichen fest, dass die Ergebnisse der orientierenden Deponiegasuntersuchungen nur lokal im zentralen, nördlichen und westlichen Bereich der Altablagerung erhöhte Kohlendioxidkonzentrationen zeigen würden. Methan hätte nur punktuell nachgewiesen werden können. Aufgrund der Ergebnisse der Deponiegasuntersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass die abgelagerten Abfälle nur ein geringes Reaktionspotenzial aufweisen würden. Aliphatische Kohlenwasserstoffe, leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe seien nur in geringen Konzentrationen gemessen worden. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass auch größere Mengen an gewerblichen oder industriellen Abfällen abgelagert worden seien.

Bei den Feststoffuntersuchungen hätten nur lokal auffällige PAK- und Metallgehalte festgestellt werden können. Bei den Eluatuntersuchungen seien vereinzelt bei den für die abgelagerten Abfälle typischen Parametern Ammonium, Nitrit und zum Teil auch für Nitrat, Sulfat und Phosphat auffällige Werte gemessen worden. Unter Berücksichtigung der organoleptischen Ansprache der in den Untergrundaufschlüssen angetroffenen Ablagerungen könne in Zusammenschau mit den Untersuchungsergebnissen davon ausgegangen werden, dass der Großteil der abgelagerten Abfälle ein geringes Schadstoffpotenzial aufweise.

Die Ergebnisse der Grundwasserbeweissicherung in den Jahren 2001 und 2002 sowie im Zeitraum von 2009 bis 2011 würden eine Vorbelastung des Grundwassers durch Natrium, Magnesium, Nitrat, Sulfat und Chlorid zeigen. Innerhalb der Altablagerung würden reduzierende Verhältnisse und im südlichen Bereich der Altablagerung zusätzlich eine erhöhte Mineralisation des Grundwassers herrschen. Aufgrund der Lage der Grundwassermessstellen innerhalb der ehemaligen Deponie würden die Grundwasseranalysenergebnisse die Sickerwasserqualität der abgelagerten Abfälle repräsentieren. Im Abstrom des südlichen Abschnittes der Altablagerung seien reduzierende Verhältnisse und im Abstrom des nördlichen Abschnittes der ehemaligen Deponie zusätzlich eine erhöhte Mineralisation des Grundwassers festgestellt worden. Bei den 8-stündigen Pumpversuchen in den Jahren 2009 und 2010 hätte keine Freisetzung von Schadstoffen bzw. keine Verschlechterung der Grundwasserqualität beobachtet werden können. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen würden zeigen, dass insgesamt nur eine geringe Beeinflussung des Grundwassers durch die Altablagerung gegeben sei.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die Altablagerung ein sehr großes Volumen habe, wobei das Schadstoff- und Reaktionspotenzial der abgelagerten Abfälle als gering einzustufen sei. Im Abstrom der ehemaligen Deponie hätte nur eine geringfügige Beeinflussung des Grundwassers nachgewiesen werden können. Die Schadstofffrachten seien sehr gering. Die Grundwasserqualität habe sich in den letzten 10 Jahren nicht wesentlich verändert. Es sei auch in Zukunft mit keiner erheblichen Erhöhung der Deponiegasproduktion oder der Belastungen im Grundwasser zu rechnen.

Die Altablagerung stelle keine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar.

Bei der aktuellen Nutzung und bei Nutzungsänderungen wären jedoch folgende Punkte zu beachten:

?   Im Ablagerungsbereich sei im Untergrund mit Deponiegas und mit kontaminiertem Material zu rechnen.

?   Durch eine Änderung der Nutzung dürften sich keine neuen Gefahrenmomente ergeben und dürfte der Umweltzustand nicht verschlechtert werden (z.B. zusätzliche Mobilisierung von Schadstoffen).

?   Bei der technischen Ausgestaltung von dauerhaften Tiefbauten (z.B. Leitungen und Schächte, Keller) sollte eine entsprechende Gasableitung oder eine entsprechende Gasdichtheit gewährleistet werden.

?   In Zusammenhang mit allfälligen zukünftigen Bauvorhaben bzw. der Befestigung von Oberflächen müsse die Art der Ableitung der Niederschlagswässer eingehend untersucht werden. Eine erhöhte Mobilisierung von Schadstoffen und ein erhöhter Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser durch Versickerungen müsse ausgeschlossen werden.

?   Bei einer Bebauung der Altablagerung sei mit einem uneinheitlichen Setzungsverhalten zu rechnen.

?   Da im Ablagerungsbereich erhöhte Methan- und Kohlendioxidkonzentrationen auftreten könnten, sollten Tiefbauarbeiten im Bereich der Altablagerung (z.B. unterirdische Verlegung von Leitungen und Kanälen, Wartungsarbeiten an unterirdischen Objekten, Neuerrichtung von Kellern) generell nur unter entsprechenden Schutzvorkehrungen (z.B. Vorhaltung eines Gaswarngerätes) durchgeführt werden.

?   Die bei Tiefbauarbeiten ausgehobenen Abfälle müssten den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt bzw. entsorgt werden.

Da die Deponiegas- und Feststoffuntersuchungen ergaben, dass die Ablagerungen ein geringes Schadstoff- und Reaktionspotential aufweisen, und weil durch die abgelagerten Abfälle nur eine geringfügige Beeinflussung des Grundwassers festgestellt werden konnte, sodass von der Altablagerung „Deponie ***“ keine erhebliche Gefahren für die Umwelt ausgehen und diese daher nicht als Altlast zu bewerten ist, wurde diese im April des Jahres 2012 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen, wobei festgehalten wurde, dass die in der Gefährdungsabschätzung enthaltenen „Hinweise zur Nutzung“ jedenfalls zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang wären auch die Grundeigentümer sowie die Baubehörde zu informieren.

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 8. Mai 2018, Zl. ***, gemäß §§ 52 ff AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Abfallbehandlungsanlage einer Schwerlastsiebanlage des Typs Extec E7, Seriennummer ***, Motornummer ***, mit der Antriebseinheit Caterpillar C4,4 85kW.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020, bei der belangten Behörde am 11. November 2020 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 3 AWG 2002, dass diese mobile Behandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück länger als sechs Monate, und zwar fünf Jahre lang, aufgestellt und betrieben werden dürfe, um die vorhandene Altablagerung so weit aufzubereiten, dass seine geplante Nutzung seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes möglich werde.

Dieser Antrag weist folgenden Wortlaut auf:

„Auf der Liegenschaft Gst. *** KG. ***, die ich mit Kaufvertrag vom 13.02.2020 erworben habe, fanden lt. beiliegender abschließender Beurteilung des B im Zeitraum zwischen 1983 und 1991 konsenslose Ablagerungen durch die C GmbH statt. Mit diesem Bericht wurde festgestellt, dass von den rd. 1.2 Mio m3 Altablagerungen keine Gefährdung für das Grundwasser ausgehen und wurde diese Altlastverdachtsfläche mit Feststellung vom 26.04.2012 - die ebenfalls beiliegt - aus dem Altlastenkataster gestrichen.

Um für meine zukünftigen Vorhaben auf dieser Liegenschaft Klarheit zu erhalten und mir selbst ein Bild von der Situation zu machen, habe ich eine Schürferkundung veranlasst. Das Ergebnis dieser Erkundung ist in der beiliegenden Stellungnahme der D über die Altablagerungen ersichtlich. Durch diese Erkundung ist mir nunmehr klar geworden, dass eine sukzessive Aufbereitung der Altablagerungen wirtschaftlich und technisch möglich ist, da die Hauptmenge der Altablagerungen den Kategorien Bodenaushub und Bauschutt zugeordnet wurde. Da nur ein geringer Anteil kostenpflichtig entsorgt werden muss, ist die Wirtschaftlichkeit gegeben.

Da ich auf dieser Liegenschaft zukünftig einen Recyclingbetrieb sowie eine Baurestmassendeponie bzw. Bodenaushubdeponie errichten will, ist es erforderlich, für den Unterbau der Recyclinganlage samt Dichtfläche einen Teil der Altablagerungen und für die geplante Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie diese sogar bis 1,0 m über den höchsten Grundwasserspiegel zu entfernen, um ein entsprechendes Deponievolumen ablagern zu können. Diese Aufbereitung soll beginnend von Osten in Richtung Westen durchgeführt werden. Dabei soll das Altablagerungsgut nach erster Sichtung in Haufen entsprechend der angetroffenen Qualität gelagert und anschließend mit der am besten geeigneten Anlage behandelt werden. Reiner Aushub soll gleich als Begrenzungswall an den Grundstücksgrenzen verwendet werden.

Das aufbereitete Recyclingmaterial wird entsprechend den Vorgaben der Recyclingverordnung untersucht und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend entweder vor Ort z.B. als Unterbaumaterial verwertet oder verkauft. Nicht entsprechendes Material wird ordnungsgemäß einer Entsorgung auf einer hierzu bewilligten Anlage zugeführt. Diese Arbeiten werden aller Voraussicht nach zumindest 5 Jahre in Anspruch nehmen.

Aus diesem Grunde ersuche ich hiermit um Verlängerung der Aufbereitungsfrist für meine mobilen Aufbereitungsanlagen gemäß § 53 Abs. 3 um 5 Jahre, um diese Arbeiten auch sukzessive durchführen zu können.

Im Zuge dieser Aufbereitungsarbeiten werde ich die für die nachfolgenden Vorhaben erforderlichen Bewilligungen mit entsprechenden Unterlagen bei der AWG-Behörde beantragen.

Dazu darf ich weiters ausführen, dass offensichtlich inszeniert durch die örtliche Jägerschaft, die mein Grundstück im Westen laufend für jagdliche Zwecke benützt, die BH Gänserndorf mir mit Schreiben vom 7. April 2020, ZI. ***, mitgeteilt hat, dass der westliche Grundstücksbereich im Ausmaß von rd. 31.500 m2 als Wald anzusehen ist und ich daher eine Rodungsbewilligung erwirken muss. Dieses Schreiben ist ebenfalls im Anhang ersichtlich.

Zu dieser Waldfeststellung habe ich im Verfahren entsprechend geäußert und ist dieses noch nicht endgültig abgeschlossen. Sollte im Ergebnis diese Waldfeststellung bestätigt werden, werde ich im Zuge des AWG-Verfahrens diese vorübergehende Rodungsbewilligung mit beantragen.

Ich ersuche um rasche und wohlwollende Erledigung meines Ansinnens um Verlängerung der Aufbereitungsfrist und zeichne

mit freundlichen Grüßen

A.“

Aus der beiliegenden Stellungnahme der D vom 10. Juni 2020 geht u.a. hervor, dass bis in eine Tiefe von max. 5,00 m erkundet und dabei der gewachsene Boden nicht erreicht worden sei; auch Grundwasser sei nicht angetroffen worden. Laut vorliegenden B-Gutachten zur Gefährdungsabschätzung betrage die Mächtigkeit der Altablagerung im östlichen Teil rund 4 bis 5 m, in Teilbereichen aber auch bis zu 8 m. Weiters seien in Teilbereichen u.a. schwerwiegendere Kontaminationen sowie auch ölverunreinigtes Aushubmaterial sowie Bahnschwellen (vermutlich behandelt) und auch signifikante Anteile an künstlichen Mineralfasern, welche aufgrund der momentanen Rechtslage als gefährlicher Abfall einzustufen seien, vorgefunden worden und könnten aufgrund des gewählten Rasters von rund 1.000 m2 pro Schurf weitere als schwerwiegend einzustufende Aushubbereiche nicht ausgeschlossen werden. Für eine Bewertung hinsichtlich möglicher Verwertungs- bzw. Entsorgungswege von Aushubmaterial aus der Altablagerung sei die Durchführung von chemischen Analysen notwendig.

Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines verfahrensgegenständlichen Antrages ihre rechtlichen Erwägungen mit, wonach die Regelung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 besage, dass abweichend zu Abs. 1 mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden dürften. Voraussetzung für diese Art der Genehmigung sei jedoch das Betreiben von derartigen Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten. Im gegenständlichen Fall liege auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück jedoch kein kontaminierter Standort vor, weshalb dieser im Jahr 2012 auch aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen worden sei. Aus diesen Gründen komme ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall die Ausnahmegenehmigung nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 nicht zur Anwendung, weshalb seinem Ansuchen nicht stattgegeben werden könne.

Es bestehe lediglich die Möglichkeit, für den Betrieb dieser Anlagen auf diesem Grundstück um eine Genehmigung für eine ortsfeste Anlage nach § 37 AWG 2002 anzusuchen. Für die im Zuge der Anlagenerrichtung erforderlichen Materialumschichtungen, Planierungen bzw. auch Entsorgungen könnte er natürlich auch die betriebseigenen mobilen Geräte einsetzen. Wesentlich sei dabei immer, dass auch während der Errichtungsphase keinerlei Abfallanlieferungen von auswärts an diesen Standort erfolgen dürften.

In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 hiezu verwies der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Verhandlung vom 29. Oktober 2009 betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück, in welcher der Amtssachverständige für Altlasten- und Verdachtsflächen in seinem Gutachten nach Untersuchung der abgelagerten Abfälle u.a. zum Schluss gekommen sei, dass durch die Ablagerungen sehr wohl geringfügige Einflüsse auf das Grundwasser festgestellt hätten werden können. Weiters habe dieser Amtssachverständige auch festgehalten, dass sowohl in den Bodenluftuntersuchungen Methan und Kohlendioxid als auch in den Materialuntersuchungen überhöhte Werte von Ammonium, Nitrit und CSB festgestellt worden seien. Er habe auch festgehalten, dass eine Bebauung dieses Grundstückes nur unter Auflagen betreffend die Gasentwicklung erfolgen dürfe und dürften auch die Niederschlagswässer nicht über den Ablagerungskörper abgeleitet werden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass der Ablagerungskörper Kontaminationen aufweise.

Auch wenn in der abschließenden Zusammenfassung der B GmbH im Jahr 2012 festgestellt worden sei, dass von den Ablagerungen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten seien, so bedeute dies jedoch nicht, dass es keine Kontaminationen gebe. Die Herausnahme aus dem Verdachtsflächenkataster sei dafür nicht relevant, da diese bereits durchgeführt werde, wenn es keine erheblichen Auswirkungen gebe. Dies erfolge aufgrund der Kosten/Nutzen-Rechnung anhand der vorhandenen Mittel, die für eine Sanierung erforderlich wären. Diese Analyse habe im gegenständlichen Fall eine nicht ausreichende Gefährdung für das zur Verfügung stellen der dazu erforderlichen Mittel ergeben; d.h. die Kosten seien für eine Sanierung im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundwasser zu hoch. Nichtsdestotrotz gebe es aber Auswirkungen, wenn auch nur geringe.

Er habe daher, um sich selbst ein Bild zu verschaffen, am 26. Mai 2020 eine Erkundung beauftragt. Dem Gutachten der Firma D, die die Schürferkundung und das darauf aufbauende Gutachten erstellt habe, sei eindeutig zu entnehmen, dass der Standort massiv kontaminiert sei und dass sehr wohl eine Gefährdung für die Umwelt ausgehe. Dies sei angesichts der Materialbeschreibung der B GmbH aus dem Jahr 2012, wonach neben Aushub und Bauschutt auch Baustellenabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle abgelagert worden seien, auch nicht verwunderlich.

Aus diesem Grunde ersuche er, seinem Antrag um Verlängerung der Aufbereitungsfrist für seine mobile Aufbereitungsanlage gemäß § 53 Abs. 3 AWG 2002 um 5 Jahre stattzugeben, um diese Arbeiten auch sukzessive durchführen und einen erforderlichen Unterbau herstellen zu können.

Materialien, bei denen sich im Zuge der Aufbereitung herausstelle, dass sie in andere Deponien verbracht werden müssten oder aus denen ein Recyclingmaterial erzeugt werde, würden nach den gesetzlichen Bestimmungen untersucht und ordnungsgemäß behandelt bzw. entsorgt.

Im Zuge dieser Aufbereitungsarbeiten würde er die für die nachfolgenden Vorhaben erforderlichen Bewilligungen mit den entsprechenden Unterlagen bei der AWG-Behörde beantragen.

In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2021 schließlich mit, dass sie ihm nach mehrmaligem Schriftwechsel auch in einem ausführlichen Telefonat am 24. Februar 2021 zu erklären versucht habe, dass sein Vorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage darstelle und mit der Betriebszeitbeschränkung im Genehmigungsbescheid seiner mobilen Abfallbehandlungsanlage nichts zu tun habe. Falls diese Vorhaben (ortsfeste Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen sowie Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie nach vorheriger Entfernung des vorhandenen Schüttkörpers zumindest in einem Teilbereich bis 1,00 m über HGW 100) von der Abfallrechtsbehörde genehmigt sein sollten, dürfte er zur Umsetzung seine eigenen mobilen Behandlungsanlagen unbeschränkt verwenden, weil das rechtlich kein Anwendungsfall der mobilen Abfallbehandlung sei.

Er habe daher die letztmalige Möglichkeit, seinen rechtlich nutzlosen Antrag betreffend die mobile Abfallbehandlungsanlage bis 30. Juni 2021 zurückzuziehen, widrigenfalls sein Antrag mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2021, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers um Fristverlängerung der maximal zulässigen durchgehenden Betriebszeit in einem Standort für die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage auf einen Zeitraum von 5 Jahren gemäß §§ 52 und 53 AWG 2002 als unzulässig zurück.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach eigenen Angaben nicht nur eine ortsfeste Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen, sondern auch eine Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie herstellen wolle. Zur Schaffung eines nutzbaren Deponievolumens solle der vorhandene Schüttkörper zumindest in einem Teilbereich bis 1,00 m über HGW 100 entfernt werden. Diese umfangreichen Materialbewegungen und deren Aufbereitung sollten daher offensichtlich nicht in erster Linie der Sanierung allfälliger Kontaminationen, sondern dem zumindest teilweise erforderlichen Rückbau der Altdeponie dienen. Es handle sich dabei also um bauliche Vorbereitungen zur Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, die über den gesetzlichen Rahmen gemäß § 53 Abs. 3 AWG 2002 weit hinausgehen würden. Für die geplante ortsfeste Abfallbehandlungsanlage liege bisher weder ein Genehmigungsantrag noch ein beurteilbares Projekt vor. Durch die beantragte fünfjährige Betriebszeit der eigenen mobilen Behandlungsanlage im gegenständlichen Standort würde daher die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 umgangen werden.

Ein allfälliger Rückbau der Altablagerung durch Aufbereitung des Deponiekörpers zur Gewinnung von Recyclingbaustoffen würde durch die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 53 AWG 2002 auch nur in dem Ausmaß rechtlich denkbar erscheinen, in dem eine Sanierung oder Sicherung zum Schutz öffentlicher Interessen nachweisbar notwendig sei. Dies sei aber nach der dokumentierten Sachlage nicht der Fall.

Außerdem bestehe für die jahrelange dauernde Niveauveränderung eine Genehmigungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, wobei für die als Waldfläche festgestellten Teilbereiche zusätzlich eine Rodungsgenehmigung erforderlich wäre. Auch nach diesen beiden Rechtsmaterien, die gemäß § 38 Abs. 1 und 1a AWG 2002 von der Abfallrechtsbehörde mitvollzogen werden müssten, würden weder Anträge noch Einreichunterlagen vorliegen.

Grundsätzlich sei außerdem festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der mobilen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 7 Z. 2 iVm §§ 52 und 53 AWG 2002 dazu diene, an verschiedenen - zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht bekannten - Standorten vorübergehend Anlagen zu betreiben und die dort vorhandenen bzw. angefallenen Abfälle zu behandeln.

Die technischen Einrichtungen, die dazu eingesetzt würden, ein Projekt für eine genehmigungspflichtige ortsfeste Behandlungsanlage umzusetzen, würden Baugeräte darstellen, deren Einsatz das Vorliegen sämtlicher erforderlicher verwaltungsrechtlicher Genehmigungen voraussetze. Da auch bereits das Errichten einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage eine rechtskräftige Genehmigung voraussetze, würde die Stattgebung des vorliegenden Antrages die Umgehung dieser zentralen Rechtsvorschrift sanktionieren.

Aus allen diesen Gründen erweise sich der vorliegende Antrag als unzulässig und sei dieser daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:

„…Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid beschwert mich in folgenden Rechten:

•   Recht auf Fortsetzung der Bodenerkundungen zur Feststellung der Tragfähigkeit des geschütteten Untergrundes für die zukünftige Projektierung einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***;

•   Recht zur Herstellung eines tragfähigen Untergrundes für die zukünftig geplante Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***;

•   Recht auf sukzessive Sanierung eines kontaminierten Altdeponiestandortes auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***;

•   Recht auf Erwerbsfreiheit;

•   Recht auf Eigentum.

1. Zum Sachverhalt

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Auf der Liegenschaft Gst. *** KG. ***, die ich mit Kaufvertrag vom März 2020 erworben habe, fanden It. abschließender Beurteilung des B im Zeitraum zwischen 1983 und 1991 konsenslose Ablagerungen durch die C GmbH statt. Mit diesem Bericht wurde festgestellt, dass von den rd. 1.2 Mio m3 Altablagerungen keine maßgebliche Gefährdung für das Grundwasser ausgehen würde, und wurde diese Altlastverdachtsfläche mit Feststellung vom 26.04.2012 aus dem Altlastenkataster gestrichen.

Um für meine zukünftigen Vorhaben auf dieser Liegenschaft Klarheit zu erhalten und mir selbst ein Bild von der Situation zu machen, habe ich eine Schürferkundung veranlasst. Das Ergebnis dieser Erkundung ist in der Stellungnahme der D über die Altablagerungen ersichtlich. Durch diese Erkundung ist mir nunmehr klar geworden, dass eine sukzessive Aufbereitung der Altablagerungen wirtschaftlich und technisch möglich und sinnvoll ist, da die Hauptmenge der Altablagerungen den Kategorien Bodenaushub und Bauschutt zugeordnet wurde. Da davon nur ein geringer Anteil kostenpflichtig entsorgt werden muss, ist langfristig die Wirtschaftlichkeit gegeben.

Offensichtlich inszeniert durch die örtliche Jägerschaft wurde mir mit Schreiben der BH Gänserndorf vom 7. April 2020, ZI. *** mitgeteilt, dass der westliche Grundstücksbereich im Ausmaß von rd. 31.500 m2 als Wald anzusehen ist und ich daher eine Rodungsbewilligung erwirken muss.

Sollte im Ergebnis diese Waldfeststellung bestätigt werden, werde ich im Zuge des nachfolgenden AWG-Verfahrens diese vorübergehende Rodungsbewilligung für die dann - aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durch die Aufbereitung - optimierte Anlage mit beantragen.

1.2. Zum geplanten Vorhaben:

Da ich auf dieser Liegenschaft zukünftig einen Recyclingbetrieb sowie in späterer Folge vielleicht auch eine Baurestmassendeponie bzw. Bodenaushubdeponie errichten will, ist es erforderlich, für den Unterbau der Recyclinganlage samt Dichtfläche einen Teil der Altablagerungen und für die geplante Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie langfristig diese sogar bis 1,0 m über den höchsten Grundwasserspiegel zu entfernen, um ein entsprechendes Deponievolumen ablagern zu können. Diese Aufbereitung soll beginnend von Osten - also im nicht bestockten Bereich - in Richtung Westen durchgeführt werden.

Dabei soll das Altablagerungsgut nach erster Sichtung in Haufen entsprechend der angetroffenen Qualität gelagert und anschließend mit der am besten dafür geeigneten Anlage behandelt werden. Reiner Aushub soll gleich als Begrenzungswall an den Grundstücksgrenzen verwendet werden.

Das aufbereitete Recyclingmaterial wird entsprechend den Vorgaben der Recyclingverordnung untersucht und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend entweder vor Ort z.B. als Unterbaumaterial verwertet oder verkauft. Nicht entsprechendes Material wird ordnungsgemäß einer Entsorgung auf einer hiezu bewilligten Anlage zugeführt.

Diese Arbeiten werden aller Voraussicht nach zumindest 5 Jahre in Anspruch nehmen.

Aus diesem Grunde ersuchte ich um Verlängerung der Aufbereitungsfrist für meine mobilen Aufbereitungsanlagen gemäß § 53 Abs. 3 um 5 Jahre, um diese Arbeiten auch sukzessive durchführen zu können.

Im Zuge dieser Aufbereitungsarbeiten werde ich - durch die getätigten Erfahrungen über die tatsächliche Zusammensetzung der Altablagerungen durch die Aufbereitung - die für die daraus sich ergebenden und möglichen nachfolgenden Vorhaben erforderlichen Bewilligungen mit entsprechenden Unterlagen bei der AWG-Behörde beantragen.

2. Begründung

2.1. Rechtsvorschriften

Durch meinen Antrag will bzw. muss ich erkunden, ob die Ablagerungsmaterialien für meine zukünftigen Ideen an diesem Standort geeignet sind. Ein Antrag auf eine Baurestmassendeponie bzw. Bodenaushubdeponie ist daher erst dann stellbar, wenn diese Kenntnisse erworben sind, welche nur durch die sukzessive Sichtung und Aufbereitung der Ablagerungsmaterialien zu gewinnen sind. Es kann im Endeffekt auch herauskommen, dass die Untergrundverhältnisse so sind, dass auf die Räumung und Aufbereitung aus Kostengründen großteils verzichtet und nur oberflächlich abgegraben und eine Dichtfläche für Recyclingzwecke hergestellt wird.

All dies müsste in einem Antragsverfahren für eine Deponie auch Projektbestandteil sein, um eine Genehmigung zu erwirken. Die von der Behörde unterstellte bauliche Vorbereitung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme geht daher ins Leere, da diese Kenntnisse für die Genehmigung erst gesammelt werden müssen. Die ursprünglichen Erkundungen durch das B reichen dafür bei weitem nicht aus.

Um überhaupt eine Entscheidung über das tatsächliche Ausmaß der erforderlichen Räumungen zu erhalten, ist also die Sichtung und Aufbereitung der Altablagerungen erforderlich, weshalb ich auch die Fristverlängerung hiefür beantragt habe. Je mehr des Altablagerungskörpers aufbereitet und entfernt wird, desto besser ist das auch für das Grundwasser, da durch die anschließenden bewilligungspflichtigen Maßnahmen diese Kontaminationen nicht mehr gegeben sind.

3. Anträge

Ich stelle daher den

ANTRAG,

dass der angefochtene Bescheid der Abteilung Anlagenrecht der Landeshauptfrau von NÖ vom 07.07.2021 zur Gänze dahin abgeändert werden möge, dass

1.  die Fortsetzung der Bodenerkundungen zur Feststellung der Tragfähigkeit des geschütteten Untergrundes für die zukünftige Projektierung einer Abfallbehandlungsanlage,

2.  die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes für die zukünftig geplante Abfallbehandlungsanlage und die damit einhergehende sukzessive Sanierung eines kontaminierten Altdeponiestandortes auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** nach den Bestimmungen des §53 Abs. 3 AWG 2002 genehmigt wird.

In eventu (für den Fall das in der Sache nicht entschieden werden kann) stelle ich den Antrag, dass der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 07.07.2021 zur Gänze aufgehoben werden möge, und allfällige fehlende Sachverhaltselemente ermittelt werden mögen und infolge deren sachgemäßer Ermittlung gemäß Punkt 1. und 2. die Genehmigung erteilt werde.

A.“

Am 1. September 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der wesentliche Grund für die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages sei, dass dieser nicht das Rechtsinstitut der mobilen Behandlungsanlage betreffe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Sanierung und Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle mit der verfahrensgegenständlichen mobilen Behandlungsanlage beabsichtige, wofür diese eigentlich genehmigt worden sei; für die Aufbereitung der einzelnen Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück könne die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage nämlich sehr wohl eingesetzt werden.

Der Beschwerdeführer beabsichtige im gegenständlichen Fall jedoch vielmehr die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen in Form einer Recyclinganlage sowie einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie; dafür sei die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage jedoch nicht genehmigt worden und sei die Errichtung einer Recyclinganlage sowie einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie somit nicht Gegenstand des Rechtsinstituts einer mobilen Behandlungsanlage.

Mobile Behandlungsanlagen könnten selbstverständlich auch für die Errichtung dieser Anlagen eingesetzt werden, allerdings setze ein solcher Einsatz jedoch die rechtskräftige Erteilung einer Genehmigung für diese Anlagen voraus. Liege eine solche Genehmigung vor, so könnten mobile Behandlungsanlagen für die Errichtung auch über den Zeitraum von sechs Monaten eingesetzt werden, wobei in einem solchen Fall die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 gar nicht zur Anwendung komme und daher eine solche Ausnahmegenehmigung in einem solchen Fall gar nicht erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass für ihn nicht ersichtlich sei, warum das Rechtsinstitut der mobilen Behandlungsanlage im gegenständlichen Fall nicht vorliegen solle. Die Annahme bzw. Behauptung der belangten Behörde, dass er keine Sanierung des Grundstückes vornehmen wolle, sei nicht richtig und handle es sich bei dieser Annahme der belangten Behörde lediglich um eine Mutmaßung. Selbstverständlich wolle er im gegenständlichen Fall eine Sanierung durchführen und er habe sich auch beim zuständigen Bundesministerium darüber erkundigt, ob dies nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 möglich sei, wobei ihm dieses mitgeteilt habe, dass dies zutreffe. Die Motive seiner Sanierung, wie z.B. die spätere Errichtung einer Recyclinganlage oder einer Deponie, könnten die Sanierung im Sinne des § 53 AWG 2002 nicht hinfällig machen. Sein Hinweis in seinem Antrag auf die Errichtung einer Recyclinganlage sowie einer Baurestmassen- bzw. einer Bodenaushubdeponie sei rein informativ und spiele für seine Sanierung keine Rolle.

Weiters brachte er vor, dass er bei der belangten Behörde am heutigen Tag das Projekt für eine Recyclinganlage eingereicht habe und habe er sich dabei auf die bisherigen Untersuchungen der letzten Jahre gestützt.

Schließlich verwies die belangte Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens des Rechtsinstituts der mobilen Behandlungsanlage im gegenständlichen Fall darauf, dass der Einsatz einer mobilen Behandlungsanlage bzw. die Verlängerung nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 die Genehmigung der durchzuführenden Maßnahmen voraussetze, für die die mobilen Behandlungsanlagen verwendet werden sollten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag und den darin enthaltenen Angaben, wie z.B. die Abgrabung bis einen Meter über HGW 100, gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Sanierung der verfahrensgegenständlichen Abfälle in ihrer Gesamtheit sehr wohl um eine nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Sanierung handle, wobei es sich bei dieser beabsichtigten Sanierung auch um eine nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Abänderung einer bereits abgeschlossenen Deponie handle. Solange eine solche Genehmigung nicht erteilt werde, könne auch die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage nicht eingesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese nun mehr oder weniger als sechs Monate eingesetzt werden solle.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde verwiesen hiezu übereinstimmend darauf, dass die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage bei behördlich genehmigten Projekten für deren Errichtung und Durchführung ohnehin unbegrenzt eingesetzt werden dürfe, und zwar unabhängig von den Bestimmungen der §§ 52 und 53 AWG 2002.

Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage daher sowohl bei einem behördlich genehmigten Sanierungsprojekt der verfahrensgegenständlichen Deponie als auch für die Errichtung und Ausführung einer behördlich genehmigten Recyclinganlage oder Deponie - auch über sechs Monate - verwendet werden könne, wobei dafür die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 gar nicht erforderlich sei, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall das Rechtsinstitut der mobilen Behandlungsanlage gar nicht Gegenstand sein könne. Der Beschwerdeführer besitze derzeit keine behördliche Genehmigung für die von ihm beabsichtigte nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Sanierung sowie für die ebenfalls nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Errichtung einer ortsfesten Recyclinganlage oder einer Deponie. Für ein genehmigtes Projekt, egal ob Sanierung oder Recyclinganlage bzw. Deponie, könne die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage unbegrenzt eingesetzt werden. Sollte er kein genehmigtes Projekt für seine Sanierung und seine beabsichtigte Errichtung einer Recyclinganlage bzw. Deponie besitzen, so dürfe er seine mobile Behandlungsanlage ohnedies nicht einsetzen, weshalb in einem solchen Fall auch die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 nicht zur Anwendung komme.

Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich darauf, dass die Ansicht der belangten Behörde betreffend das Vorliegen eines genehmigten Projektes für jeden Einsatz der mobilen Behandlungsanlage für die Sanierung eines kontaminierten Standortes dazu führe, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 inhaltslos werde, da eine mobile Behandlungsanlage bei einem genehmigten Projekt ohnedies mehr als sechs Monate eingesetzt werden dürfe, ohne dass es hiezu einer Genehmigung nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 bedürfe.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 2 AWG 2002 sind mobile Behandlungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.

Gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

Gemäß § 53 Abs. 1 AWG 2002 ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen abweichend zu Abs. 1 mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. September 2021 folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde steht im gegenständlichen Verfahren unbestritten fest, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 8. Mai 2018, Zl. ***, gemäß §§ 52 ff AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb für die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage rechtskräftig erteilt hat und dieser Inhaber dieser Genehmigung ist.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers steht im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG. ***, käuflich erworben hat.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers steht im gegenständlichen Verfahren auch unbestritten fest, dass sich in diesem Bereich und somit auch auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Teil der Altablagerung „Deponie ***“ befindet, bei der es sich um eine ehemalige wiederverfüllte Schottergrube handelt, die ohne Basisdichtung in Form einer damals üblichen Mischdeponie verfüllt wurde, sodass auf einer Fläche von rund 16 ha im Zeitraum von 1983 bis 1991 rund 1,26 Mio m3 Aushub, Bauschutt (vermischt mit Teerresten) und vereinzelt auch Baustellenabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle ohne technische Maßnahmen zum Grundwasserschutz abgelagert wurden.

Aufgrund der im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen vom 29. Oktober 2009, der Gefährdungsabschätzung der B GmbH vom 6. März 2012 sowie den Schürfergebnissen der D vom 10. Juni 2020 steht für das erkennende Gericht ebenso fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück und der sich darauf befindlichen abgeschlossenen Deponie um einen kontaminierten Standort im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002 handelt, zumal für die Qualifizierung eines Standortes als kontaminiert im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002 die Aufnahme in den Verdachtsflächenkataster keine Voraussetzung bildet.

Aus den Ergebnissen der Überprüfungen der Jahre 2009, 2012 und 2020 ist erkennbar, dass sich in der verfahrensgegenständlichen Deponie durch das Ablagerungsmaterial Deponiegase wie Methan und Kohlendioxid sowie erhöhte Werte für Amonium, Nitrit etc. bilden und wird auch das Grundwasser, wenn auch nur geringfügig, beeinträchtigt.

All dies führte schließlich dazu, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht uneingeschränkt genutzt werden darf, weshalb die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Nutzungseinschränkungen aufgestellt wurden. Aus diesen Nutzungseinschränkungen geht eindeutig hervor, dass bei der verfahrensgegenständlichen Deponie Gefahren vorhanden sind und diese nicht erhöht werden dürfen, sodass keinerlei Mobilisierung des Ablagerungsmaterials vorgenommen werden soll. Ebenso soll eine Ableitung der Niederschlagswässer und somit deren Versickerung in den Deponiekörper nicht vorgenommen werden und ist auch die Tragfähigkeit des Untergrundes nicht uneingeschränkt gegeben, da bei einer Bebauung mit einem uneinheitlichen Setzungsverhalten zu rechnen ist. Auch ergeben sich aufgrund der vorhandenen Deponiegase bei Tiefbauten und Tiefbauarbeiten Einschränkungen.

Weiters haben die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Schürfergebnisse aus dem Jahr 2020 ergeben, dass im Ablagerungsmaterial durchaus gefährlicher Abfall vorhanden ist.

Da die verfahrensgegenständliche Deponie somit auf die Umwelt Auswirkungen hat und die vorhandenen Gefahren sogar zu Nutzungseinschränkungen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes führen, in denen auch jegliche Mobilisierung des Ablagerungsmaterials zu vermeiden ist, geht das erkennende Gericht daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines kontaminierten Standortes im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002 aus, zumal eine Sanierung des kontaminierten Standortes im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich ist und auch im öffentlichen Interesse liegt. Dieses liegt auch dann vor, wenn die Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. auf das Grundwasser) nur geringfügig sind.

Aus dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist nicht nur aus seinem Spruch, sondern aus seinem Gesamtinhalt, somit insbesondere auch aus seiner im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Begründung abzuleiten, dass mit diesem der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist, sodass mit diesem Bescheid keine Sachentscheidung getroffen worden ist. Diese Ansicht wurde von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 13. Oktober 2020, Zl. Ra 2019/15/0036, sowie VwGH vom 13. Jänner 2021, Zl. Ra 2020/06/0171, sowie VwGH vom 3. Februar 2021, Zl. Ra 2020/06/0324) ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. auch die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. hiezu auch VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002).

Somit hat das erkennende Gericht in diesem Gerichtsverfahren lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers zu prüfen und darf anstelle der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag treffen.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in diesem klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er seine verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage lediglich für die Sanierung der auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Altablagerung verwenden wolle, wobei seine beabsichtigte Sanierung länger als sechs Monate, nämlich fünf Jahre, dauern solle. In diesem Zeitraum wolle er für seine beabsichtigte Sanierung seine verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage gemäß § 53 Abs. 3 AWG 2002 verwenden, weshalb sein verfahrensgegenständlicher Antrag auch zulässig sei. Seine Ausführungen betreffend die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen in Form einer Recyclinganlage bzw. einer Deponie würden nur zur Information dienen und würden diese bei seiner beabsichtigten Sanierung keinerlei Bedeutung besitzen.

Demgegenüber behauptet die belangte Behörde wiederum, dass der Beschwerdeführer mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag und den darin enthaltenen Behandlungsmaßnahmen keine Sanierung im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002, sondern bereits den baulichen Beginn der Errichtung einer nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage in Form einer Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen bzw. einer Baurestmassen- oder einer Bodenaushubdeponie bzw. eine nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Sanierung konsenslos durchführen wolle, wofür aber seine mobile Behandlungsanlage gar nicht verwendet werden dürfe, weshalb der Einsatz seiner mobilen Behandlungsanlage im gegenständlichen Fall ohne eine solche erforderliche Genehmigung auch unzulässig sei. Habe er aber die erforderliche Genehmigung erwirkt, so komme die Regelung des § 53 Abs. 3 AWG 2002 gar nicht mehr in Frage, zumal der Beschwerdeführer in einem solchen Fall seine verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage ohnehin bis zum Ende der Errichtung einer solchen Anlage verwenden dürfe, ohne hiezu eine Genehmigung nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 erwirken zu müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0291, sowie VwGH vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0158) ist bei der Auslegung eines Parteiantrages zunächst vom grammatikalischen Sinn des Antrages auszugehen und - sollten sich dennoch Bedenken an der Eindeutigkeit des Begehrens ergeben - die der Antragstellung zugrundeliegende Absicht der Partei zu erforschen. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist nur die Erklärung des Willens maßgebend und sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen und auszulegen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192); keinesfalls steht es einer Behörde oder einem Gericht zu, einem Antrag einen Sinngehalt zu geben, der nach diesen Auslegungsregeln nicht abzuleiten ist.

Aus dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020, bei der belangten Behörde am 11. November 2020 eingelangt, geht für das erkennende Gericht sowohl aus dem Wortlaut des Antrages als auch aus der darin enthaltenen Absicht eindeutig hervor, wofür und nach welchem Umfang sowie in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer seine beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen durchführen will.

Aufgrund des Inhaltes seines verfahrensgegenständlichen Antrages sowie aufgrund seiner Beschwerdeausführungen, mit denen er den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich deren darin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach seinen eigenen Angaben mit der verfahrensgegenständlichen mobilen Behandlungsanlage keine Sanierung nach § 53 Abs. 3 AWG 2002 durchführen will, sondern vielmehr ortsfeste Behandlungsanlagen in Form einer Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen sowie einer Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie ohne die hiefür erforderlichen Genehmigungen nach § 37 AWG 2002 errichten will, als rechtswidrig darzustellen versucht, teilt das erkennende Gericht die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde.

So verweist der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag zunächst ausdrücklich darauf, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine ortsfeste Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen als auch eine Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie errichten will.

Unmittelbar darauf folgen seine Darlegungen, welche Maßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück für die Errichtung dieser ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen erforderlich sind, wobei er für den Unterbau der Recyclinganlage samt Dichtfläche einen Teil der Altablagerungen und für die Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie diese Altablagerungen zumindest für einen Teilbereich sogar bis 1,00 m über HGW 100 entfernen will - nicht etwa, um den kontaminierten Standort zu sanieren, sondern um in seiner beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlage ein entsprechendes Deponievolumen ablagern zu können.

Er schildert sodann weiter seine durchzuführenden Tätigkeiten für die Errichtung seiner beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen und legt dar, dass er das dabei anfallende Ablagerungsgut vor Ort zum Teil auch gleich für die Errichtung seiner beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen verwenden will (u.a. als Begrenzungswall an den Grundstücksgrenzen oder als Unterbaumaterial für seine beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen). Nur jenes Ablagerungsgut, welches er für die Errichtung seiner beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen nicht gebrauchen kann, soll sonst irgendwie verwertet, verkauft oder entsorgt werden.

Zu Recht verweist die belangte Behörde daher darauf, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigten umfangreichen Materialbewegungen und deren Aufbereitung daher offensichtlich nicht der Sanierung allfälliger Kontaminationen im Sinne des § 53 Abs. 3 AWG 2002, sondern dem erforderlichen Rückbau der Altdeponie für die Errichtung seiner beabsichtigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen in Form einer Recyclinganlage für mineralische Baurestmassen und einer Baurestmassen- bzw. Bodenaushubdeponie dienen sollen.

Zu Recht kommt die belangte Behörde daher auch zur Ansicht, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen um bauliche Vorbereitungen zur Umsetzung dieser nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen handelt, für die jedoch noch keine erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind, wobei auch bereits das Errichten einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage eine rechtskräftige Genehmigung voraussetzt. Die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage soll daher vielmehr als Baugerät für die Errichtung von diesen konsenslosen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen verwendet werden, wobei ein solcher Einsatz das Vorliegen sämtlicher erforderlicher verwaltungsrechtlicher Genehmigungen voraussetzt.

Zu Recht folgert die belangte Behörde daraus auch, dass durch die Stattgebung der beantragten fünfjährigen Betriebszeit der verfahrensgegenständlichen eigenen mobilen Behandlungsanlage im verfahrensgegenständlichen Standort im gegenständlichen Fall daher die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 umgangen werden soll.

Auch mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerde, mit denen er die Ansichten der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid bekämpft, vermochte er die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vertretene und zuvor dargelegte Ansicht nicht zu widerlegen; vielmehr wird durch seine Beschwerdeausführungen die zuvor dargelegte Ansicht der belangten Behörde sogar bestätigt.

So behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er durch den angefochtenen Bescheid zum einen in seinem „Recht auf Fortsetzung der Bodenerkundungen zur Feststellung der Tragfähigkeit de

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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