TE Bvwg Beschluss 2021/11/25 W286 1410425-2

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W286 1410425-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid (Spruchpunkte I. und II.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 781315904-180531884:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 781315904-180531884, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 25.11.2009, Zahl 08 13.159 - BAG, zuerkannte Status des subsidiär gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 25.11.2009, Zahl 08 13.159 - BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen Spruchpunkt I. und II., sohin gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Zudem gab er bekannt, dass er und seine Rechtsvertretung nicht zu dem am 29.11.2021 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erscheinen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt Schriftsatzes vom 23.11.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W286.1410425.2.00

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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