RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/03/0152

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §17
AVG §8
ForstG 1975 §33 Abs1
ForstG 1975 §34 Abs2
ForstG 1975 §34 Abs3
ForstG 1975 §35
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs. 1 ForstG 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34 ForstG 1975, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine allfällige Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche würde zunächst nur bedeuten, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs. 1 ForstG 1975) für diese Flächen nicht gilt. Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs. 2 und 3 ForstG 1975 betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken (vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0185). Wie sich aus § 35 iVm § 33 ForstG 1975 ableiten lässt, dienen die Bestimmungen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung des Zaunes wird deshalb nicht unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Revisionswerbers als Jagdaufseher (oder auch als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter) eingegriffen und damit auch kein subjektives öffentliches Recht berührt. In seiner Funktion als Jagdaufseher kommt dem Revisionswerber somit im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Zulässigkeit des von den jeweiligen Grundeigentümern aufgestellten Zaunes keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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