TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/8 LVwG-AV-1356/001-2021

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

VVG 1991 §4
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.07.2021, ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 06.12.2019 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführern einen gewässerpolizeilichen Entfernungsauftrag nach

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, der wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des

ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung,

nämlich

?    die hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu entfernen.

?    Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 08. Jänner 2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 05.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020, gegenüber dem Beschwerdeführer A ab, gegenüber C behob es den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Gleichzeitig wurde die Frist zur Entfernung des abgelagerten Materials in den beiden Gräben neu festgelegt bis 30.10.2020. Eine gegen das Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2020, ***, zurück.

Weiters erließ die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag vom 15.07.2020, ***, und verpflichtete den Beschwerdeführer A und C aufgrund eines Antrages des Erwachsenenvertreters des Grundeigentümers von Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, nämlich

?    „die zur Gänze hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens 14.08.2020 zu entfernen und den ursprünglichen Abflusszustand wiederherzustellen. Weiters sind die ehemals vorhandenen Rohreinläufe freizulegen, sodass wieder ein ungehinderter Abfluss der Oberflächenwässer erfolgen kann. Sollte die, vor Beginn des Verfahrens, vorhandene Verrohrung auf Grst.Nr. *** (entlang Grst. ***), KG ***, noch vorhanden sein, ist das Rohr zu säubern. Wenn diese Verrohrung nicht mehr vorhanden ist, ist an gleicher Stelle ein offener Graben als Verbindung zum ungehinderten Wasserablauf herzustellen.

?    Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 19.08.2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.“

Die dagegen erhobene Beschwerde der Verpflichteten wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 31.03.2021,
LVwG-AV-415/001-2021, als verspätet zurück. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 14.06.2021, ***, zurück.

Nach Feststellung durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht bei einer Erhebung am 22.10.2020 vor Ort, dass dem Auftrag vom 15.07.2020 mit einer Erfüllungsfrist bis 14.08.2020 nicht nachgekommen worden war, drohte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.12.2020 dem Beschwerdeführer A die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020, und des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2020, ***, durch Ersatzvornahme an, wobei gleichzeitig eine Frist zur Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen bis 10.01.2021 festgelegt wurde.

Die Androhung der Ersatzvornahme wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.12.2020 rechtswirksam zugestellt.

Die belangte Behörde holte anschließend einen Kostenvoranschlag der D GmbH vom 19.04.2021 über die aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen betreffend die früheren wasserführenden Gräben auf den Grundstücken Nr. *** entlang der Grenze zum Grundstück *** (mit einer Länge von ca. 40 m), beide KG ***, weiters auf Grundstück ***, KG ***, entlang der Grenze zum Grundstück ***, KG *** (Länge 70 m) und entlang der Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. *** und *** (Länge ca. 50 m) ein. Der von dieser Gesellschaft erstellte Kostenvoranschlag bezieht sich auf die Wiederherstellung einer Grabenlänge von ca. 160 Laufmetern und schlüsselt einzelne Positionen wie Baggerstunden, Vierachs-LKW-Stunden und Menge des Bodenaushubmateriales unter Angabe entsprechender Preise auf.

Auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige eine fachliche Stellungnahme zu dieser Kostenschätzung, die mit 25.05.2021 datiert ist und die in der Kostenschätzung angegebenen Regiepreise als dem derzeitigen Preisniveau entsprechend beurteilte. Die Preise wurden für angemessen und der Zeitaufwand von 15 Stunden als fachlich erforderlich erachtet.

Mit Parteiengehörsschreiben vom 31.05.2021 sandte die Behörde die Kostenschätzung vom 19.04.2021 bei gleichzeitiger Wiedergabe der fachlichen Stellungnahme vom 25.05.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zu. Die Zustellung des Parteiengehörsschreibens erfolgte am 02.06.2021 nachweislich.

Im Auftrag der belangten Behörde führte das Organ der Technischen Gewässeraufsicht am 30.06.2021 eine örtliche Erhebung bei gegenständlicher Grabenverfüllung durch und hielt im Bericht vom 01.07.2021 dazu fest, dass gegenüber der Vorerhebung am 29.10.2019 keine Änderung eingetreten wäre.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021, ***, mit dem einerseits die Ersatzvornahme der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.07.2020, ***, aufgetragenen Maßnahmen durch ein fachlich befugtes Unternehmen angeordnet und andererseits ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung betreffend die Ersatzvornahme in der Höhe von € 2.768,40 erteilt wurde.

Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sich die Umstände und die Entscheidungsgrundlage geändert hätten und wären im Vollstreckungsverfahren wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Es wären die Voraussetzungen für die Erlassung der Titelbescheide vom 06.12.2019 und 15.07.2020 nicht mehr gegeben und werde dazu eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen für Wasserwirtschaft beantragt. Es gäbe an der Grundstücksgrenze zwischen Parzelle *** und *** bzw. *** sowie bei den Grundstücken *** und *** und weiters bei den Grundstücken *** und *** (Anmerkung: drei Gräben) keinen natürlichen Abfluss mehr und hätte die Gemeinde auf dem Grundstück *** Aufschüttungen vorgenommen. Heute wäre kein Graben mehr vorhanden. Zum Beweis dafür, dass das Gelände vollkommen verwachsen wäre, würde ein Augenschein verlangt werden.

Die Situation habe sich seit Erlassung der Bescheide (vom 06.12.2019 und 15.07.2020) geändert, sodass ein wasserführender Graben nicht mehr vorhanden wäre. Durch die Aufschüttungen der Gemeinde für die Errichtung einer Straße und von Neubauten wäre jede Abflussmöglichkeit unterbunden. Im angefochtenen Bescheid wäre ein Spruch nicht zu ersehen, da nur ausgeführt werde, die mit Schreiben vom 09.12.2020 angedrohte Ersatzvornahme werde angeordnet.

Der Kostenvorauszahlungsauftrag wäre keine Vollstreckungsverfügung. Die Bescheide vom 06.12.2019 und 15.07.2020 wären nicht bestimmt. Es wäre nicht festgelegt, auf welche Länge eine Verfüllung erfolgt wäre. Eine Verfüllung wäre nicht zu erkennen. Es wäre ein ursprünglicher Abflusszustand nicht zu ersehen und würde sich aus der Formulierung ergeben, dass Rohreinläufe nicht mehr vorhanden wären, da diese in früherer Zeit vorhanden gewesen sein hätten können. Sie könnten, da sie nicht vorhanden wären, auch nicht freigelegt werden. Die Ersatzvornahme wäre heute nicht mehr möglich. Es werde nicht definiert, wo die seinerzeitige Verrohrung gelegen wäre und könne daher auch hier ein offener Graben nicht hergestellt werden.

C wäre Miteigentümerin und verbiete jede Handlung auf ihren Grundstücken *** und ***, KG ***. Am westlichen Ende der Baumreihe befinde sich zwar ein „Rohreinfluss“, dieser liege aber ca. einen halben Meter höher als das Niveau der Parzelle *** und *** im Grenzbereich zum seinerzeitigen Grundstück E, Grundstück ***. Es könne daher kein Wasserabfluss erfolgen.

Der Kostenvoranschlag enthalte nur die Formulierung der Wiederherstellung eines Grabens mit ca. 160 Laufmetern. In den beiden Bescheiden (vom 06.12.2019 und 15.07.2020) wäre nirgends ein derartiger Graben definiert. Auch wäre nirgends festgehalten, dass der Beschwerdeführer 130 Tonnen abgelagert hätte. Schließlich enthalte der Kostenvoranschlag kein Detail darüber, wo ein Graben ausgehoben werden solle. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Es sind früher (insgesamt 3) wasserführende Gräben auf dem Grundstück Nr. *** entlang des Grundstückes Nr. ***, beide KG ***, weiters auf Grundstück ***, KG ***, entlang des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und weiters auf Grundstück Nr. *** entlang Grundstück Nr. *** durch den Beschwerdeführer verfüllt worden. Letzterer befand sich zwischen den beiden erstgenannten Gräben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.12.2019, *** und ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2020, LVwG-AV-51/001-2020, und mit Bescheid derselben Behörde vom 15.07.2020, ***, ist dem Beschwerdeführer die Entfernung der Verfüllung in diesen Gräben rechtskräftig aufgetragen worden. Der Bescheid vom 15.07.2020 ist auch C zugestellt und ihr gegenüber rechtskräftig worden. Die belangte Behörde hat nach rechtmäßiger Androhung der Ersatzvornahme zwecks Durchführung dieser Maßnahmen schließlich mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021, ***, die Ersatzvornahme der Entfernung der Grabenverfüllungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und gleichzeitig diesem einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von € 2.768,40 erteilt. Bis heute sind die Verfüllungen nicht beseitigt worden, ein Abfließen sich ansammelnder Oberflächen- und Hangwässer auf diversen oberhalb der Gräben liegender Grundstücke (etwa Grundstück Nr. ***) ist nach Entfernung der Grabenverfüllungen möglich, und zwar dem Gefälle folgend vom Graben entlang Gst. *** in jenen an der Grenze der Gst. *** und ***, dann weiter in den Graben entlang Gst. *** und von dort im Nordwesteck über das Gst. *** in die ***. Die örtliche Situation bei den genannten drei Gräben ist seit einer Erhebung durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht am 29.10.2019 unverändert.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes mit der Zl. ***.

Im Akt enthalten sind der Bescheid vom 06.12.2019 und das diesen bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2020 sowie der Bescheid vom 15.07.2020. Dem Erkenntnis vom 05.10.2020 kann beim festgestellten Sachverhalt entnommen werden (Seite 6), wie der Verlauf des natürlichen Gefälles ist, nämlich vom Grundstück 408/6 abwärts zum Grundstück Nr. ***. Weiters ist der Verlauf der drei Gräben darin dargestellt. Auch wird festgehalten, dass es aufgrund der Verfüllung der Gräben zu Vernässungen der Grundstücke *** (Eigentümer F, vertreten durch den Erwachsenenvertreter G; siehe dazu Bescheid vom 15.07.2020, Seite 9) und 408/6 (Marktgemeinde ***) kommt. Dem Erkenntnis ist weiters zu entnehmen, dass nach fachlicher Meinung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Oberflächenwässer zunächst in den Graben auf Grundstück *** entlang Grundstück ***, dann in den Graben auf Grundstück *** entlang Grundstück *** und schließlich Richtung *** abgeflossen sind. Der Amtssachverständige hat auch festgehalten, dass aufgrund der verschütteten Abflussgräben es im Bereich der Grundstücke ***, *** und *** zu Rückstau kommt. Der Amtssachverständige hat sich dabei auf die vor Ort erkennbaren natürlichen Abflussverhältnisse und die damit im Einklang stehende Hangwasserkarte, welche fachlich erstellt wurde, gestützt.

Dass sich – wie in der Beschwerde vorgebracht - die Umstände, etwa durch Aufschüttungen der Gemeinde auf ihrem Grundstück *** zwecks Errichtung einer Straße und von Neubauten, geändert hätten und dies im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wäre, kann nicht erkannt werden. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass sich das Grundstück *** vom Gefälle her betrachtet oberhalb der vernässten Grundstücke *** und *** befindet. Weiters hat die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht am 30.06.2021 (Bericht vom 01.07.2021 im Behördenakt) ergeben, dass keine Änderung gegenüber der Situation am 29.10.2019 eingetreten ist. Im genannten Bericht wird auch festgehalten, dass südlich des Grundstückes ***, nämlich auf Grundstücken ***, *** und *** Baugrund (offenbar durch Anschüttungen) geschaffen worden ist. Diese Grundstücke liegen im Gelände jedoch niveaumäßig höher und können daher keinen Einfluss auf einen Rückstau haben.

Dies wird durch die Aussage des Zeugen F, wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2020 auf Seite 11 festgehalten, ebenfalls belegt, indem er aussagt, dass das Gefälle des Geländes von Südosten her abfallend Richtung Grundstücke Nr. *** und *** verläuft.

Dass es an der Stelle der drei Gräben keinen natürlichen Abfluss mehr gäbe, wie in der Beschwerde vorgebracht, verwundert nicht, hat doch der Beschwerdeführer diese Gräben zugeschüttet. Gleiches gilt für das Argument der Beschwerdeführervertretung, dass heute ein Graben nicht mehr vorhanden wäre. Die Durchführung der beantragten Befundaufnahme zum Nachweis für diese Situation ist nicht erforderlich, da gerade dieser Zustand Auslöser für die erlassenen gewässerpolizeilichen Aufträge gewesen ist.

Das Beschwerdevorbringen, es würde im Spruch lediglich die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und wäre deshalb der nunmehr angefochtene Bescheid nicht konkret, geht ins Leere. In der Androhung der Ersatzvornahme vom 09.12.2020 ist klar zum Ausdruck gebracht, welche Maßnahmen vom Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Termin (10.01.2021) zu setzen wären, um die Anordnung der Ersatzvornahme zu verhindern. Außerdem werden im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021 die konkret durchzuführenden Maßnahmen unter gleichzeitiger Zitierung der entsprechenden Bescheide und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wiedergegeben.

Die Zitierung der Judikatur des VwGH zum Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach dieser keine Vollstreckungsverfügung darstelle, kann nicht helfen, da dieser Umstand, nämlich, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag eben keine Vollstreckungsverfügung darstellt, nur Bedeutung für die Rechtsfolgen eines erhobenen Rechtsmittels hat. Im Falle des Vorliegens einer Vollstreckungsverfügung wäre § 10 Abs. 2 VVG anzuwenden, wonach bei Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag hingegen ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, bei dessen Bekämpfung die aufschiebende Wirkung eintritt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten auszugsweise:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme
§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021 erfolgen zwei Aussprüche. Einerseits wird die Ersatzvornahme hinsichtlich der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen durch Dritte (fachkundige Unternehmen) angeordnet und stellt dies eine Vollstreckungsverfügung dar. Andererseits wird auch gleichzeitig die Vorauszahlung der Kosten dafür auferlegt.

Der Einwand, die Bescheide vom 06.12.2019 und 15.07.2020 wären nicht ausreichend bestimmt und daher nicht für eine Vollstreckung geeignet, führt nicht zum Erfolg, da in den genannten Bescheiden, insbesondere dem letztgenannten, die vollständige Entfernung der Grabenverfüllung (bei den drei gegenständlichen Gräben) aufgetragen wird. Beim (mittleren) Graben im Bereich der Grundstücksgrenze der Grundstücke *** und *** wird eine Regelung derart getroffen, dass im Falle des Vorhandenseins einer Verrohrung diese zu säubern wäre, sollte eine solche nicht mehr existieren, wäre der vormals vorhanden gewesene Graben herzustellen. Eine Unbestimmtheit der durchzuführenden Maßnahmen kann nicht erkannt werden.

Das weitere Argument, es wäre die Länge der Verfüllung nicht bestimmt, sticht nicht, da die Behörde bei der Einholung der Kostenvoranschläge aufgrund der Aktenlage die Längen der drei Gräben zusammengefasst am Ende des Schreibens vom 09.12.2020 unter Angabe der Grundstücksnummern hinsichtlich der Lage dieser Gräben jeweils angeführt hat. Der Graben auf Grundstück *** entlang des Grundstückes *** wird mit 40 m, jener auf Grundstück *** entlang Grundstück *** mit 50 m und jener auf Grundstück *** entlang Grundstück *** mit 70 m angegeben.

Hinsichtlich des Vorbringens zu den Rohreinläufen, dass die Anführung „ehemals vorhandene Rohreinläufe“ bedeute, dass vielleicht früher solche vorhanden gewesen sein könnten, diese aber heute nicht mehr vorhanden wären, ist festzuhalten, dass diese nunmehr verschüttet und daher nach dem rechtskräftigen Auftrag vom 15.07.2020 wieder freizulegen sind. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass aber die gänzliche Beseitigung der Verfüllung der Gräben als Ersatzvornahme angedroht und schließlich angeordnet wurde.

Dass eine Beseitigung der Grabenverfüllungen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – heute möglich ist, ergibt sich aus der Aktenlage und entspricht bezogen auf die örtliche Situation auch den Denkgesetzen der Logik.

Dass nicht geklärt wäre, wo das Rohr liege, widerspricht der Aktenlage. Aus dieser ergibt sich, dass auf dem Grundstück *** entlang der Grundgrenze zum Grundstück *** offenbar eine Verrohrung vorhanden gewesen ist. Die Lage ist damit konkret angegeben.

Auch der Einwand, die Miteigentümerin der Grundstücke *** und ***, C, würde den durchzuführenden Maßnahmen nicht zustimmen, führt nicht zum Erfolg, da der Beschwerdeführer eine rechtskräftige und vollstreckbare Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen auf den gegenständlichen Grundstücken hat. Die Beseitigung des dem WRG widersprechenden und damit rechtwidrigen Zustandes kann sie erfolgreich nicht verhindern, sondern hat sie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den genannten Grundstücken zu dulden. Einer Zustimmung ihrerseits bedarf es dazu nicht. Auch ist der gewässerpolizeiliche Auftrag vom 15.07.2020 hinsichtlich der Verfüllungsbeseitigung bei den drei Gräben ihr gegenüber erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Die Argumentation hinsichtlich eines um einen halben Meter höher als das Niveau der Grundstücke *** und *** liegenden „Rohreinflusses“ beim Grundstück *** kann nicht helfen, befindet sich dieses Grundstück doch an einer Stelle, welche durch die gegenständlichen Gräben nicht erreicht wird. Die genannten Gräben führten letztlich in die Nordwestecke des Grundstückes *** und führte von dort der Weg des Wassers (teils verrohrt) in einem Graben zur ***.

Das Vorbringen gegen die Anordnung der Ersatzvornahme erweist sich als nicht stichhältig.

Gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag wird nur insoferne vorgebracht, als der Kostenvoranschlag dahingehend bemängelt wird, dass nicht angegeben wäre, wo ein Graben ausgehoben werden solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Aufforderung zur Anbotslegung an die D GmbH vom 18.02.2021 zu entnehmen ist, dass für eine Gesamtlänge von 160 m eine Entfernung des Verfüllmaterials aus den Gräben Gegenstand des Kostenvoranschlages sein soll. Die Grundstücksnummern wurden dabei konkret angeführt. Damit aber ist klar, wo die Entfernungsmaßnahmen durchzuführen sind. Zum im Kostenvoranschlag enthaltenen Umfang des Materials mit 130 t ist auf die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu verweisen, der die Angaben des Kostenvoranschlages als aus fachlicher Sicht realistisch beurteilt hat. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

Zum Kostenvorauszahlungsauftrag ist noch anzumerken, dass ein solcher keine Verfügung darstellt, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn angeordnet wird. Dieser Auftrag dient dazu, die Durchführung der Ersatzvornahme finanziell abzudecken.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz gestellten Antrages gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche als nicht erforderlich erachtet wird, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint sowie bereits im Auftragsverfahren eine Erörterung der Sache im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte. Es wird auch nicht von den tragenden Gründen abgewichen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt wird. Das Beschwerdevorbringen ist weiters angesichts der Beweislage nicht geeignet, Tatsachen- oder Rechtsfragen aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ra 2016/08/0010). Die sich stellenden Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. Dem Entfall einer Verhandlung stehen deshalb weder Art. 6

Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Es war auf den Einzelfall bezogen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsverfügung zu beurteilen und reicht auch der erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag nicht über den konkreten Fall hinaus.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Anmerkung

VwGH 22.12.2021, Ra 2021/07/0099-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1356.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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