TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W211 2224730-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
StbG §10 Abs6

Spruch


W211 2224730-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Email vom XXXX 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres Auskünfte über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG in den Jahren 2014 – 2017.

Mit Schreiben vom XXXX 2018 wurden die Fragen des Beschwerdeführers teilweise beantwortet.

Mit E-Mail vom XXXX 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Anfragen vom XXXX 2018 nur zum Teil beantwortet worden seien. Die ersuchte Auskunft zu den Fragen 1) (der Anzahl der erteilten Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017 – die Statistik Austria, auf die von der belangten Behörde verwiesen worden sei, erfasse diese Daten zwar, mache sie aber nicht frei zugänglich) und 4) (eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verliehen wurden) sei nicht erteilt worden. Er beantrage diesbezüglich deshalb die Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Nach weiteren Hinweisen der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX 2018, dass er einen Teil seiner gestellten Fragen, nämlich seine Anfrage zur Anzahl der verliehenen Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017, als beantwortet ansehe und den Antrag auf eine diesbezügliche Erlassung eines Bescheides zurückziehe. Den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur nicht erteilten Auskunft der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden seien, halte er jedoch weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass er als XXXX des Vereins „ XXXX “ die vom Verwaltungsgerichtshof umschriebene Rolle des „social watchdog“ erfülle, und Medienberichte zum Thema der Verleihung von Staatsbürgerschaften ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen erkennen lassen würden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2018 auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der anlässlich seines Auskunftsersuchens vom XXXX 2018 nicht erteilten Auskunft betreffend die in Ministerratsbeschlüssen der Bundesregierung aus den Jahren 2014 und 2015 erhaltene Auflistung der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, zu denen seitens der Bundesregierung in diesen Jahren bestätigt wurde, dass die Verleihung der Staatbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG liegt, gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom XXXX 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der Bundesminister für Inneres erhob gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom XXXX 2018 von der belangten Behörde folgende Auskünfte:

„1) Können Sie mir bitte mitteilen, in wie vielen Fällen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG erfolgt ist? Ich bitte Sie um eine nach Jahren aufgeschlüsselte Statistik.

2) Ich bitte weiters um Angaben, in wie vielen Fällen die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen erfolgte.

3) Gibt es für die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen näher definierte Kriterien, als die unter http://www.bmi.gv.at/406/verleihung.aspx angeführten Gründe? Ich bitte um Auskunft, wo etwaige näher definierte Kriterien beschrieben werden und wie diese lauten.

4) Ich bitte um eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde.“

Die Fragen 1) – 3) sah der Beschwerdeführer nach Korrespondenz mit der belangten Behörde als beantwortet an.

Zur Frage 4) – und damit zu den Namen und soweit erfasst, den jeweiligen Berufen der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, - wurde die Auskunft von der belangten Behörde nicht erteilt.

Für die Erteilung der begehrten Auskunft sind die örtlich und sachlich zuständigen Landesregierungen zuständig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, zur Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft aus wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

„Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG entfallen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 leg. cit., wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

Diese Verfassungsbestimmung geht auf die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, zurück. In den Erläuterungen (RV 1283 BlgNR 20. GP, 8) wird zu dieser Bestimmung wie folgt ausgeführt:

„Zu Z 3 (§ 10 und § 10a):

...

Die Änderung in Abs. 6 (Verfassungsbestimmung) nimmt Bezug darauf, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft infolge Bestätigung der Bundesregierung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erfolgen soll. Es wird daher vorgeschlagen, daß nunmehr die Verleihung im besonderen Interesse der Republik liegen muß. Eine auch demonstrative Aufzählung der Gebiete, in denen die Leistungen zu erbringen sind, erübrigt sich daher. Außerdem wird nunmehr als Voraussetzung gefordert, daß der Fremde bereits außerordentliche Leistungen erbracht hat und künftighin solche zu erwarten sind. Diese sowohl in die Vergangenheit blickende als auch in die Zukunft gerichtete Zielsetzung soll Erfahrungswerte und Prognose sicherstellen.“

Mit § 10 Abs. 6 StbG wurde ein besonderer Verleihungstatbestand (vgl. so VwGH 3.5.2000, 99/01/0414) geschaffen, der seinem Wortlaut nach Erleichterungen bei den nach § 10 Abs. 1 StbG für eine Verleihung zu erfüllenden Voraussetzungen („Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn“) normiert. So entfallen die „Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3“, was insbesondere (entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrundeliegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden) die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt (vgl. bereits VwGH 3.5.2000, 99/01/0414, mwN). Aber auch die Voraussetzungen eines durchgehenden legalen Aufenthalts des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, mwN) und eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts (vgl. dazu etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mwN) entfallen bei einer Verleihung nach § 10 Abs. 6 StbG. Insofern wird der Einbürgerungswerber durch die Erteilung der Bestätigung der Bundesregierung begünstigt (vgl. zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 3.5.2000, 98/01/0136).

Ausgehend von der Systematik des Gesetzes, die § 10 Abs. 1 StbG als „Grundtatbestand“ erkennen lässt, ist § 10 Abs. 6 StbG als „privilegierter Verleihungstatbestand“ zu begreifen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich dabei letztlich nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft handelt. Charakteristische Verleihungsvoraussetzung dieses Tatbestandes ist die Bestätigung der Bundesregierung, „dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt“ (vgl. insoweit zu allem zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 3.5.2000, 98/01/0136).

Das als besondere Verleihungsvoraussetzung geforderte Staatsinteresse ist allein von der dazu berufenen Bundesregierung und nicht von der Verleihungsbehörde zu prüfen (vgl. zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 17.4.1991, 91/01/0022, mit Verweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 215). Die Erteilung oder Versagung einer Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG fällt allein in die Zuständigkeit der Bundesregierung und deren Beurteilung darf ohne ihre Befassung durch die im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren zuständige Landesregierung nicht vorweggenommen werden (vgl. zu § 10 Abs. 4 StbG 1965 VwGH 19.2.1986, 84/01/0261).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in diesem Sinne (wie in den Erläuterungen angeführt) die Verleihung der Staatsbürgerschaft „infolge Bestätigung der Bundesregierung“ erfolgen.

Was das „besondere Interesse der Republik“ anlangt, das wegen „der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen“ besteht, machen die Materialien deutlich, dass eine Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 StbG nur „in ganz besonderen Ausnahmefällen“ erfolgen soll. Dies findet sich im Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung dahingehend wieder, als von einem „besonderen“ Interesse der Republik gesprochen wird.

Im Hinblick auf dieses neu geregelte „besondere Interesse“ verzichtete der Gesetzgeber auf eine auch demonstrative Aufzählung der Gebiete, in denen die Leistungen zu erbringen sind. So hatte § 10 Abs. 4 StbG in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 noch auf „außerordentliche Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten“ abgestellt. Diese Aufzählung enthält der Wortlaut des § 10 Abs. 6 StbG nicht mehr. Dagegen fordert der Gesetzgeber nunmehr als Voraussetzung, dass bereits außerordentliche Leistungen erbracht wurden und künftig solche zu erwarten sind. Damit wird eine sowohl in die Vergangenheit blickende als auch in die Zukunft gerichtete Zielsetzung normiert, die Erfahrungswerte und Prognose sicherstellen soll (in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 war noch von „vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen“ die Rede).

Mit der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG wird eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder zur Vollziehung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nach Art. 11 Abs. 1 Z 1 B VG begründet (vgl. auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 1283 BlgNR 20. GP, 6). Während solcherart gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Bestätigung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft (wie angeführt) im besonderen Interesse der Republik liegt, in die (Vollziehungs)Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, bleibt die Verleihung an sich (und damit die sonstige Vollziehung) weiterhin gemäß § 39 StbG in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung.

So sind im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch nach § 10 Abs. 6 StbG) gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 39 StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen. Das Gelöbnis nach § 21 Abs. 2 StbG ist gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz StbG vor der nach § 39 zuständigen Behörde, also der (örtlich zuständigen) Landesregierung abzulegen (soweit der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigt wurde). Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 39 StbG durch die jeweilige Landesregierung schriftlich zu erlassen. Die Staatsbürgerschaft wird gemäß § 23 Abs. 2 StbG mit dem im Bescheid (der jeweiligen Landesregierung) angegebenen Zeitpunkt erworben.

Wie angeführt, handelt es sich bei § 10 Abs. 6 StbG nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft (vgl. insoweit zu allem zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 3.5.2000, 98/01/0136). Die Landesregierung kann (als gemäß § 39 StbG zuständige Verleihungsbehörde) trotz Vorliegens einer Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 StbG zu einer Abweisung des Verleihungsansuchens gelangen (vgl. zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 17.4.1991, 91/01/0022).

Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG ist somit die jeweilige Landesregierung als Behörde gemäß § 39 StbG örtlich und sachlich zuständig.

Damit wären für die vom Mitbeteiligten vom BMI begehrte Auskunft alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Landesregierungen zuständig gewesen (vgl. zum identen Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B VG nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, mwN).

Daran ändert die vom BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angeführte Funktion des BMI nach der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nichts. Die in dieser Verordnung angeführten Aufgaben betreffen wie die Amtsrevision zu Recht vorbringt alleine die Vorbereitung durch und die Mitwirkung des BMI an der Beschlussfassung der Bundesregierung über die ihr nach dem Obgesagten alleine zukommende Zuständigkeit zur Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG, nicht die Verleihung nach diesem Verleihungstatbestand.

Auch die Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter für das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO begründet keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz. So müssen im Bereich der Hoheitsverwaltung (wie hier) Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052, mwN). Dies trifft für den BMI, der nach dem Obgesagten für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 iVm § 39 StbG nicht zuständig war und ist, nicht zu.

Aus demselben Grund begründet auch der vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Wirkungsbereich des BMI nach dem Bundesministeriengesetz 1986 keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz in der vorliegenden Rechtssache.“

Demnach bestand für die belangte Behörde keine Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft, weshalb der Bescheid vom XXXX 2019 ersatzlos zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH, 20.11.2020, Ra 2020/01/0239); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rechtsanschauung des VwGH unzuständige Behörde Verleihung der Staatsbürgerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2224730.1.00

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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