RS Vfgh 2021/9/29 E4429/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55 Abs1a
COVID-19-Risikogruppe-V, BGBl II 203/2020 §2
AVG §68
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend eine Staatsangehörige von Nigeria; mangelhafte Auseinandersetzung mit der krankheitsbedingten Situation der Beschwerdeführerin (HIV-Erkrankung) vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen sowie der COVID-19-Situation im Heimatstaat, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft lediglich oberflächlich Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat. Da die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin aber zumindest eine besondere Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweist, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen. So wäre insbesondere eine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen, ob die Beschwerdeführerin eine hohe Viruslast aufweist und sohin gemäß §2 Abs1 Z4 lite der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II 203/2020, einer Risikogruppe angehört; bejahendenfalls wären zusätzliche Feststellungen in Bezug auf die (aktuelle) medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Auch im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang der Beschwerdeführerin zur benötigten Medikation in Bezug auf ihre HIV-Erkrankung verweist das BVwG nur auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2015 und geht bloß oberflächlich auf den in den Länderberichten als problematisch beschriebenen Zugang zur Medikamentenversorgung in Nigeria ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, COVID (Corona), Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4429.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten