RS Vfgh 2021/10/5 E2254/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG 1988 Art1
FremdenpolizeiG 2005 §22a, §76, §80
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht Freiheit und Sicherheit durch Fortsetzung der Schubhaft betreffend einen Staatsangehörigen von Nigeria; Unterlassung der Prüfung der Gesamtdauer der bisherigen Anhaltungen im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Zeiten sowie die Höchstdauer der Schubhaft

Rechtssatz

Auch ein an sich erforderlicher, geeigneter und zunächst angemessener Freiheitsentzug kann unverhältnismäßig werden, wenn er eine bestimmte - entweder gesetzlich fixierte oder nach den Umständen zu konkretisierende - Höchstdauer überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Prüfung der (Höchst-)Dauer der Anhaltung in Schubhaft unterlassen: Hiebei hat es das BVwG zunächst unterlassen, festzustellen, wie lange der Beschwerdeführer jeweils in Schubhaft angehalten wurde. Hinsichtlich der ersten Anhaltung stellt es lediglich fest, dass am 21.04.2017 über den Beschwerdeführer eine erste Schubhaft verhängt worden sei, sich der Beschwerdeführer aber freigepresst habe.

Zudem hat das BVwG verabsäumt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits mehr als sechs Monate in Schubhaft angehalten wurde. Im Falle einer Überschreitung der in §80 Abs2 FPG gesetzlich festgelegten Höchstdauer für die Anhaltung in Schubhaft ist eine Ausdehnung nur in den genannten Ausnahmefällen gemäß §80 Abs4 FPG zulässig, wobei hiebei die bereits vollzogene Schubhaft gemäß §80 Abs5 letzter Satz FPG anzurechnen ist. Die dem Akteninhalt zu entnehmenden und somit dem BVwG bekannten früheren Anhaltungen wären daher entsprechend festzustellen und anzurechnen gewesen. Diese Umstände hat das BVwG jedoch nicht berücksichtigt und ist bis zur geplanten Abschiebung von einer Schubhaftdauer von einem Monat, die dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, ausgegangen. Die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung wäre allerdings unter Berücksichtigung des §80 Abs4 bzw Abs5 letzter Satz FPG zu prüfen gewesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schubhaft, Freiheit persönliche, Verhältnismäßigkeit, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2254.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten