RS Vfgh 2021/6/8 G333/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2021
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASGG §73
ASVG §223 Abs2, §355, §414
AVG §68
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags betreffend eine Bestimmung des ASVG mangels Präjudizialität; denkunmögliche Anwendung der pensionsrechtlichen Bestimmung durch die – fälschlicherweise – meritorische Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts

Rechtssatz

Da die PVA den Antrag des Einschreiters auf vorzeitige Alterspension mit Bescheid vom 05.03.2020 wegen entschiedener Sache gemäß §68 AVG zurückgewiesen hat, handelt es sich um eine Entscheidung einer Verwaltungssache iSd §355 ASVG, die - entgegen der in diesem Bescheid enthaltenen Belehrung über das Klagerecht - nicht der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz unterliegt, sondern mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte bekämpft werden können. Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hätte die dennoch erhobene Klage des Antragstellers gemäß §73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen müssen.

Da das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht stattdessen eine meritorische Entscheidung getroffen hat, hat es §223 Abs2 ASVG - wenn überhaupt - geradezu denkunmöglich angewendet, sodass es der angefochtenen Wortfolge an der Präjudizialität mangelt.

Entscheidungstexte

  • G333/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 G333/2020

Schlagworte

Sozialversicherung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Kompetenz sukzessive, Bundesverwaltungsgericht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, res iudicata, Frühpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G333.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten