TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/18 W280 2231826-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


W280 2231826-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1971, StA. Serbien, vertreten RA Mag. Stefan ERRATH, 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, ehelichte im April 2016 eine ungarische Staatsbürgerin. Diesem wurde folglich als Gatte einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit bis XXXX .06.2021 ausgestellt.

Die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) ersuchte sodann im Juli 2019 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung, da die Ehe des BF mit seiner ungarischen Ehefrau weniger als drei Jahre bestanden hätte.

Nach Einräumung von Parteiengehör erging folglich am XXXX .04.2020 der Bescheid des BFA mit welchem der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben, wo am 30.09.2021 im Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung stattfand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .1971 in XXXX , Gemeinde XXXX , in Bosnien-Herzegowina geboren.

Der BF wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, wo er den Beruf eines Fliesenlegers in einer Baugewerbeschulde erlernte. Diesen Beruf übte der BF in weiterer Folge als Inhaber einer eigenen Firma von 2000 bis 2010 in seinem Herkunftsstaat aus. Anschließend widmete er sich dem Handel mit Gebrauchtwagen.

Am XXXX .04.2016 ehelichte er die freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsbürgerin XXXX und stellte folglich am XXXX .05.2016 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diesem Antrag wurde seitens der Behörde stattgegeben und dem BF eine solche mit der Gültigkeit XXXX .06.2016 bis XXXX .06.2021 erteilt. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 55 NAG iVm § 31 Abs. 1 Zif. 2 FPG).

Der BF kam erstmals im 44 Lebensjahr nach Österreich und ist, nach einem ca. 6 monatigen Aufenthalt im Österreich im Jahre 2015, seit XXXX .05.2016 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.

Der BF geht seit August 2016 mit kurzen Unterbrechungen nahezu durchgehend einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nach.

Die Ehe wurde am XXXX .11.2017 nach 1 Jahr und 7 Monaten geschieden. Die häusliche Gemeinschaft war bereits seit dem Auszug des BF aus der gemeinsamen Wohnung zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2017 aufgehoben.

Festgestellt wird, dass die Ehe einvernehmlich geschieden wurde und dass keine Ausnahmetatbeständen iSd § 54 Abs. 5 NAG vorgelegen sind, die dem BF eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar erscheinen ließen.

Eine Bekanntgabe der Ehescheidung an die NAG-Behörde durch den BF erfolgte nicht.

Der Ehe entstammen keine Kinder und verfügt dieser über keine Angehörigen im Bundesgebiet.

In seinem Herkunftsstaat leben seine beiden aus erster Ehe stammenden Töchter im Alter von 2 XXXX und 2 XXXX Jahren, seine Mutter, zwei Brüder sowie seine nunmehrige Ehefrau XXXX , welche ebenfalls serbische Staatsbürgerin ist und zusammen mit deren drei kleinen Kindern ca. 50 km vom Wohnort der Mutter entfernt in XXXX wohnt.

Der BF fährt regelmäßig monatlich zu Besuch in seinen Herkunftsstaat und pflegt den Kontakt zu seiner Familie und Verwandtschaft sowie seinem ehemaligen Geschäftspartner. Es besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem noch hat der BF Sorgepflichten.

Der BF verfügt über entsprechende Wohnmöglichkeiten in Serbien.

Der BF verbringt seine freie Zeit mit Fußball und dem Treffen von Freunden, die überwiegend dem herkunftsstaatlichen Sozialkreis angehören. Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitisch orientierten Verein. An seiner Wohnadresse im Bundesgebiet unterstützt dieser ältere Mitbewohnerinnen bei Alltagsverrichtungen.

Der BF hat während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht und weist lediglich äußerst geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf, die ihm keine Konversation auf einfachem Niveau ermöglichen.

Er ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben die mit dem Verfahrensakt übereinstimmen.

Dass der BF in Serbien eine Baugewerbeschule besuchte und den Beruf eines Fliesenlegers erlernte, sowie über einen längeren Zeitraum diesen Beruf selbständig ausgeübt hat, gründet in dessen glaubhaften Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht, ebenso der Handel mit Gebrauchtwagen bis 2016.

Die Feststellungen zur Eheschließung mit der nachmalig geschiedenen ungarischen Staatsbürgerin beruhen auf den unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie den hiermit korrelierenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Soweit Feststellungen zu dem vom BF beantragten und diesem erteilten Aufenthaltstitel getätigt wurden, gründen diese in der unbedenklichen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, jene zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf den im Melderegister gespeicherten Daten sowie den diesbezüglichen Angaben des BF bei der Verhandlung.

Dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgeht beruht auf der vom Gericht eingeholten Abfrage der zum BF in der Sozialversicherung gespeicherten Daten, hinsichtlich deren Richtigkeit für das Gericht keine Bedenken bestehen.

Hinsichtlich der Dauer der vom BF mit seiner ehemaligen ungarischen Frau eingegangenen Ehe sowie der vor der Scheidung bereits erfolgten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der beiden Eheleute stützt sich das Gericht auf die diesbezüglichen, unbedenklichen, Angaben des BF in der Verhandlung sowie die im Verfahrensakt einliegende Mitteilung der NAG-Behörde an das BFA sowie die hierzu ergangenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass der BF seine Ehescheidung wider die Bestimmungen des NAG nicht der entsprechenden Behörde gemeldet hat ergibt sich ebenfalls aus der angeführten Mitteilung an das BFA.

Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat des BF aufhältigen Verwandten, dem nach wie vor bestehenden Kontakt zu seinem ehemaligen Geschäftspartner sowie den monatlichen Besuchen des BF in seinem Herkunftsstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten beruhen auf den Angaben des BF, ebenso jene zum Freizeitverhalten und seinem Gesundheitszustand.

Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner im Bundegebiet nachgewiesenen Erwerbstätigkeit.

Die fehlende Verankerung in einem Verein oder einer anderweitigen Organisation sowie die Feststellungen zum Freizeitverhalten, des Freundeskreises und der vom BF erbrachte Unterstützungsleistungen gegenüber Mitbewohnern an deiner Wohnadresse gründen in dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Das vom BF beherrschte Niveau seiner Kenntnisse in Bezug auf die deutsche Sprache und die entsprechenden Feststellungen dazu gründen insbesondere auf den vom erkennenden Richter diesem, ohne Zuhilfenahme einer Unterstützungsleistung durch die anwesende Dolmetscherin, gestellten Fragen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit gründet in einer Abfrage des Strafregisters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Ausweisung):

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen.

Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem – also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde – nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)“ (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet.

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel „umzusteigen“, ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte auch der BF mit seinem Nachzug nach Österreich - abgeleitet von seiner Frau - den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder nach Z 2 leg.cit., wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft des BF mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, und von der der BF seinen Aufenthaltsstaus abgeleitet bekommen hat, mit dessen Wegzug aus dem gemeinschaftlichen Haushalt im Oktober 2017 aufgelöst. Die Ehe wurde sodann am XXXX .11.2017, d.h. nach 1 Jahr und 7 Monaten, geschieden.

Das Aufenthaltsrecht des BF ist sohin mangels der Erfüllung der Erfordernisse des § 54 Abs. 5 Zif 1 NAG erloschen.

Da der BF seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger von seiner geschiedenen Ehefrau ableitet ist die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichts bei der Beurteilung der Frage, ob dem BF ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrechts zukommt bzw. eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sohin zu Recht vom Prüfmaßstab des § 66 FPG ausgegangen.

Gemäß § 55 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

Kommt die NAG-Behörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Diese Frage ist – wie oben bereits ausgeführt - anhand des § 66 FPG zu prüfen.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft bereits nach ca. 1 Jahr und 5 Monaten mit dem Wegzug des BF aus dem gemeinsamen Haushalt aufgelöst und hat diese aufgrund der mit Ende November 2017 erfolgten Ehescheidung sodann nach 1 Jahr und 7 Monaten auch rechtlich geendet.

Mit dem dauernden Wegzug des BF sind die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erhalt des Aufenthaltsrechtes nicht mehr gegeben, weshalb ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des begünstigten Drittstaatsangehörigen mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.

Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und beschränken sich seine sozialen Kontakte überwiegend auf dessen herkunftsstaatlichen bzw. nachbarstaatlichen Sozialkreis. Er ist weder Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitisch orientierten Verein und hat sich auch nie ehrenamtlich betätigt.

Auch wenn dem BF seine unterstützenden Tätigkeiten gegenüber älteren Mitbewohnerinnen an seiner Wohnadresse bei Alltagsverrichtungen positiv anzurechnen ist, so wie auch dessen erfolgreiches Bemühen sich in Österreich wirtschaftlich zu integrieren und ein von finanziellen Unterstützungsleistungen Dritter unabhängiges Leben zu führen, so hat der BF insbesondere hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache keine besonderen, der Aufenthaltsdauer angemessenen, entscheidungsrelevanten Anstrengungen erkennen lassen. Ebenso fällt die Unbescholtenheit des BF bei einer Aufenthaltsdauer von knapp über 5 Jahren nicht entscheidend ins Gewicht.

Hinzu kommt, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501).

Im vorliegenden Fall hält sich der BF nur unwesentlich länger als die genannte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auf. Dazu kommt, dass der BF im Wissen um die nur 1 Jahr und 7 Monate dauernde Ehe nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.

Da er des Weiteren seiner diesbezüglichen Meldeverpflichtung gegenüber der NAG-Behörde nicht nachgekommen ist, relativieren sich die von ihm folglich gesetzten, und per se nicht sehr ausgeprägten, Integrationsschritte.

Dass der BF zudem nach wie vor sehr intensive Bezugspunkte in seinen Herkunftsstaat aufweist, wo seine nunmehrige Ehefrau, seine beiden Töchter und weitere Mitglieder seiner Kernfamilie sich aufhalten und dieser zudem über viele Jahre auch einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und dieser regelmäßige, monatlich stattfindende, Besuche in seinem Herkunftsstaat aufweist, ist Zeichen dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien keine Probleme bei einer Reintegration begegnen werden.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt auch für das erkennende Gericht nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.

Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Scheidung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2231826.1.01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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