TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/22 W185 2247435-1

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W185 2247435-1/4Z

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021, Zl. 1268613901/211221218, zu Recht:

A)       

In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht von Amts wegen zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger aus Serbien, wurde verfahrensgegenständlich am 24.08.2021 in Wien von der Polizei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Alle Fahrzeuginsassen, so auch der BF, trugen dem Bericht zufolge Arbeitskleidung (für den Bau). Im Zuge der Einholung des Ausweises des BF an der angeführten Adresse in Wien wurde festgestellt, dass es sich augenscheinlich um ein Arbeiterquartier für sechs bis acht Personen handelt. Dem Reisepass des BF war zu entnehmen, dass sich dieser seit 22.08.2021 im Schengenraum befand. Er verfügte weder über eine Meldung noch über finanzielle Mittel, um sich den Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Der Reisepass wurde dem BF abgenommen.

Am 31.08.2021 kam es zur niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt). Gegenstand war die Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage sowie die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Hiebei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Gegen den BF sei bereits einmal eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und dieser sei im Dezember 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Im gültigen Reisepass des BF datiere der letzte Einreisestempel vom 22.08.2021. Am 24.08.2021 sei der BF einer Kontrolle unterzogen und dabei in Arbeitskleidung angetroffen worden. Hiezu gab der BF an, dass sein alter Reisepass im Februar 2021 abgelaufen sei und er sich in Serbien einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen. Die Einreise im Jahr 2020 habe dazu gedient, seine Frau und sein Kind zu suchen; seine Frau habe ihn damals verlassen gehabt. Die Frau sei dann zu ihm zurückgekehrt. Mittlerweile habe sie den BF aber endgültig verlassen. Die nunmehrige Einreise am 22.08.2021 habe dazu gedient, sein Kind sehen zu können; er habe sich erkundigen wollen, ob sein Kind bei einer Verwandten, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, wohnen und zur Schule gehen könnte. Er wolle nicht, dass sein Kind in Serbien bei der leiblichen Mutter bleibe; diese arbeite seit Jahren nicht und sei medikamentensüchtig. In Österreich hätte sein Kind ein besseres Leben zu erwarten. Richtig sei, dass der BF in Österreich keinen Aufenthaltstitel habe. Er sei in Arbeitskleidung betreten worden, da er einer (namentlich angeführten) Bekannten bei der Reparatur einer Waschmaschine habe behilflich sein wollen. (Anm: Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Genannte an der angeführten Adresse in Wien nicht gemeldet ist). Es sei dem BF auch bewusst, dass er in Österreich nicht legal arbeiten dürfe. Er sei mit mehreren Personen im PKW angetroffen worden, da ihn diese „ein Stück mitgenommen“ hätten, um zu der erwähnten Bekannten zu gelangen. Der BF habe beabsichtigt gehabt, nach ein paar Tagen nach Serbien zurückzukehren. Noch sei der BF verheiratet und für seinen neunjährigen Sohn, welcher zurzeit bei seiner Mutter in Serbien wohne, sorgepflichtig; der BF beabsichtige jedoch, sich scheiden zu lassen. In Wien habe er jetzt bei einem Freund im 15. Bezirk gewohnt (Anm: dieser ist an der angeführten Adresse gemeldet). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts habe der BF anfangs Geld mitgehabt; auch habe ihm seine Bekannte geholfen. Da er nunmehr aber über kein Geld mehr verfüge, würde er gerne nach Hause zurückkehren. Er gab an, nur mehr € 20,-- zu haben. In Österreich habe der BF nur weitschichtige Verwandte; Kontakt mit diesen habe er nur, wenn sich diese in Serbien aufhalten. In Serbien würden – neben seiner Frau und seinem Sohn – noch seine Mutter sowie seine Schwester mit ihrer Familie leben. In Serbien wohne der BF zurzeit alleine. In der Heimat habe der BF in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Zuletzt habe er dort „privat“ als Fliesenleger gearbeitet; nunmehr verfüge er über eine Einstellungszusage einer Firma in Serbien, die ihn auch „anmelden“ wolle. Der BF habe 8 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Berufsschule (Fliesenleger) besucht. An Ersparnissen habe der BF € 500,--, welche bei seiner Mutter in Serbien „liegen“ würden. Über eine Bankomat- oder eine Kreditkarte verfüge er nicht. In Österreich sei er weder kranken- noch unfallversichert. In Serbien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2021 wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Es wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des gültigen Reisepasses feststehe. Dieser sei ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, somit Drittstaatsangehöriger, und gesund. Er sei auch nicht immungeschwächt. Der BF sei im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Gegen den BF sei bereits einmal eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und sei dieser im Dezember 2020 aus dem Bundesgebiet auch ausgereist. Am 24.08.2021 sei der BF im Rahmen einer Fahrzeug- und Personenkontrolle in Wien in Arbeitskleidung angetroffen worden. Aus dem Einreisestempel des Reisepasses ergebe sich eine Einreise in das Bundesgebiet am 22.08.2021. An der vom BF angegebenen Adresse in Wien dürfte dieser jedoch nicht tatsächlich aufhältig (gewesen) sein. Der BF verfüge offensichtlich nicht mehr über genügend finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt in bzw seine Ausreise aus Österreich finanzieren zu können, wodurch dessen Aufenthalt von einem rechtmäßigen zu einem unrechtmäßigen geworden sei. Der BF befinde sich somit illegal im Bundesgebiet. Es bestehe die Gefahr, dass der BF einer Gebietskörperschaft zur Last fallen würde bzw dass dieser versuchen würde, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Arbeiten zu finanzieren. Dass der BF einer Bekannten bei der Reparatur einer Waschmaschine habe helfen wollen, erscheine absolut unglaubwürdig; dies auch, zumal die angeführte Bekannte an der vom BF angegebenen Adresse nicht gemeldet sei. Dafür, dass die genannte Bekannte den BF finanziell unterstütze, sei kein glaubhafter Nachweis vorgelegt worden. Der BF sei somit als mittelloser Fremder anzusehen, der versucht habe, seinen Aufenthalt bzw seine Ausreise durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der BF habe bis dato nicht versucht, sich legal in Österreich niederzulassen.; dieser sei nicht bereit, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Der BF sei verheiratet und für seinen Sohn, welcher bei seiner Mutter in Serbien lebe, sorgepflichtig. In Österreich befänden sich weitschichtige Verwandte des BF, mit welchen er keinen Kontakt habe. In Serbien würden seine Frau, sein Sohn, seine Mutter und seine Schwester mit deren Familie leben. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei in Österreich offensichtlich nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe offenkundig kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich, welches der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Der BF habe selbst erklärt, nach Serbien zurückkehren zu wollen.

Die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die familiären Anbindungen im Herkunftsstaat würden allfälligen Anknüpfungspunkten in Österreich überwiegen. Durch die erzwungene Rückkehr werde nicht unzulässig in das Familien- und Privatleben des BF eingegriffen. Der BF sei in Serbien geboren worden, habe den Großteil seines Lebens dort verbracht und sei dort hauptsozialisiert worden. Beim BF handle es sich um eine volljährigen, arbeitsfähigen Mann, weshalb davon auszugehen sei, dass sich dieser nach einer Rückkehr in Serbien zurechtfinden werde. Dies, da der BF dort Familie habe und ein Jobangebot vorliege. Der BF habe auch bestätigt, nach Serbien ausreisen zu wollen. Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit nicht abzusehen gewesen; der BF habe weder private noch familiäre Bindungen gemäß Art 8 EMRK im Bundesgebiet vorweisen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht kranken- und sozialversichert. Dass der BF in Österreich offensichtlich bewusst schwarzgearbeitet habe, verstärke die Ansicht, dass dieser offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat sei gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine derartige Gefährdung. Der BF habe keine Angaben erstattet, aus denen zu schließen wäre, dass dieser in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF in Österreich nicht gestellt. Die Abschiebung des BF nach Serbien sei somit zulässig. Da es sich bei COVID-19 um eine Pandemie handle, sei das Risiko an Corona zu erkranken weltweit, dh sowohl in Österreich als auch in Serbien, erhöht. Der BF gehöre keiner COVID-19-Risikogruppe an. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat nicht.

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren gewesen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

Der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung sei gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn (1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Dieser Tatbestand sei gegenständlich erfüllt. Der BF halte sich rechtswidrig und mittellos im Bundesgebiet auf; er verfüge offensichtlich nicht mehr über die nötigen finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt bzw seine Ausreise aus Österreich finanzieren zu können. Es bestünde daher die Gefahr, dass der BF versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Schwarzarbeit zu verbessern. Das Verhalten des BF lasse erkennen, dass dieser nicht bereit sei, die bestehenden Einreisevorschriften nach dem FPG zu beachten; er ignoriere die fremdenrechtlichen Bestimmungen und sei nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht. Es bestehe somit gegenständlich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF, da sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden. Gegenständlich sei § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“). Der BF habe selbst zugegeben, nicht mehr über ausreichende Barmittel zu verfügen; er müsse daher als mittelloser Fremder angesehen werden, der versucht habe, seinen Aufenthalt bzw seine Ausreise mittels Schwarzarbeit zu finanzieren. Der BF sei nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise darstellen. Der BF habe das FPG massiv übertreten. Er sei bewusst ohne ausreichende Barmittel in Österreich geblieben und habe offensichtlich auch versucht, sich den Aufenthalt bzw die Ausreise aus Österreich mit Schwarzarbeit zu verdienen. Er sei offensichtlich nicht gewillt. Sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an dessen sofortiger Ausreise aus dem Bundesgebiet, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Es sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei der Beurteilung komme es nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Der BF habe die Verstöße bewusst gesetzt bzw in Kauf genommen und sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als angemessen anzusehen. Aufgrund dieses Zeitraumes könne davon ausgegangen werden, dass ein Gesinnungswandel und eine Änderung der finanziellen Situation des BF eintreten werde und sich dieser bei einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet an die gesetzlichen Bestimmungen halten werde. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden; eine Art 8 EMRK-Verletzung sei nicht zu erkennen. Das Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Am 28.09.2021 meldete sich der BF beim BBU Rückkehrbüro zu einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien an.

Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des o.a. Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 13.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde auch beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen. Der Beschwerdeführer sei am 22.08.2021 legal mit seinem Reisepass als Tourist nach Österreich eingereist. Zwei Tage danach sei er einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der BF habe während seines Aufenthalt bei einem (namentlich angeführten) Freund in Wien (Adresse angeführt) gewohnt. Der BF habe sich in Österreich in Zusammenhang mit einer früheren legalen Beschäftigung in Österreich bei der Arbeiterkammer beraten lassen (ausstehender Lohn) wollen. Hinzu sei die private Situation des BF gekommen; er habe sich erkundigen wollen, ob es eine legale Möglichkeit gebe, dass seine mj Tochter, welche zurzeit bei ihrer medikamentenabhängigen Mutter in Serbien lebe, in Österreich leben könne. Der BF sei mit ausreichend Bargeld in das Bundesgebiet eingereist und habe geplant, nicht für länger in Österreich zu verbleiben. Der BF sei immer bereit gewesen, mit den Behörden zu kooperieren und sei bereits freiwillig ausgereist. Der BF lebe in Serbien und habe dort auch eine Jobzusage als Fliesenleger. Die Vorwürfe der Behörde, der BF sei nur wegen der Aufnahme illegaler Beschäftigung nach Österreich gekommen, könne nicht durch stichhaltige Beweise untermauert werden. Der BF sei nicht bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Es habe auch nicht dargelegt werden können, dass der BF für die geplante Aufenthaltsdauer keine ausreichenden finanziellen Mittel gehabt hätte. Die Mittel hätten für einen kurzen Aufenthalt in Österreich von ein paar Tagen gereicht. Durch die Abnahme des Reisepasses sei es dem BF nicht möglich gewesen, Österreich früher zu verlassen und nach Serbien zurück zu reisen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft; der maßgebliche Sachverhalt sei nicht erforscht worden. Dies betreffe hauptsächlich den Grund des Aufenthalts des BF und das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für einen kurzen Aufenthalt. Es sei unterlassen worden, den angeführten Freund des BF, wo dieser Unterkunft genommen habe und die Bekannte, welcher der BF beim Transport einer Waschmaschine in den Keller habe (kostenlos) helfen wollen, zu befragen. Die vermutete Annahme einer illegalen Beschäftigung stütze sich auf die Kleidung des BF, welcher aus Bequemlichkeitsgründen eine Arbeitshose getragen habe. Warum es sich bei der Unterkunft um ein Arbeiterquartier handeln solle, sei nicht schlüssig. Im angehaltenen PKW habe nur der BF eine Arbeitshose getragen; die Mitfahrer seien alle „privat“ unterwegs gewesen. Das Bundesamt stütze seine Entscheidung nicht auf illegale Beschäftigung, sondern auf die unzutreffende Feststellung, der BF hätte nicht über ausreichende Mittel verfügt, seinen Aufenthalt bzw seine Ausreise zu finanzieren. Konkrete Ermittlungen hiezu würden jedoch fehlen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der BF selbständig und selbstfinanziert mit organisatorischer Unterstützung der Rückkehrberatung ausgereist sei. Auch im Falle, dass die angeführte Bekannte an der angegebenen Adresse nicht gemeldet wäre, ändere diese nichts an der Tatsache, dass der BF dort seine Hilfe bei dem Transport der Waschmaschine angeboten habe. Dass der BF am 16.09.2021 nur mehr über € 20,-- verfügt habe, zeige nicht auf, dass er bei seiner Einreise nicht über ausreichende Mittel für den geplanten kurzen Aufenthalt verfügt hätte.

Die Behörde habe eine Rückkehrentscheidung erlassen; Vorfrage hiefür sei die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Der BF sei mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist; da dieser als serbischer Staatsangehöriger von der Visumspflicht befreit sei, seien Einreise und Aufenthalt in Österreich legal. Auch die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen sei nicht überschritten gewesen. Es habe gegen den BF kein Einreiseverbot bestanden. Es bleibe weiter festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt habe. Der BF sei von den Beamten nie gefragt worden, wieviel Geld er zu diesem Zeitpunkt (22.08.2021) mit sich führen würde. Dass der BF am 16.09.2021 dann kaum noch Bargeld gehabt habe, könne diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet seien daher rechtmäßig, weshalb der gesamte Bescheid zu beheben sei. Dementsprechend sei auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF rechtswidrig gewesen. Dieser sei mittlerweile selbständig ausgereist. Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen bzw ein solches mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die Behörde begründe die Entscheidung ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs 2 Z 6 FPG – Mittellosigkeit. Dass dies unzutreffend sei, sei bereits dargelegt worden. Gestützt werde dies auch dadurch, dass der BF eine über ihn verhängte Strafe gemäß § 120 FPG in Höhe von € 500,-- unbekämpft gelassen und bezahlt habe. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben bzw die Dauer zu verkürzen.

Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des BF, wie dargestellt, kein Verhalten dar, das die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. (vgl EuGH 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh und O). Aus diesen Gründen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG unzulässig, da der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und daher eine sofortige Abschiebung aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen sei. Der EuGH habe kürzlich bestätigt, dass im Anwendungsbereich der RückführungsRL grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden solle (EuGH 19.06.2018, Rs C-181/16 Gnandi). Der EuGH stelle klar fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen solle.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 18.10.2021 (einlangend) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Serbien, reiste zuletzt am 22.08.2021 nach Österreich ein. Im Zuge einer Fahrzeug- und Personenkontrolle in Wien am 24.08.2021 wurde ein PKW angehalten, in dem sich außer dem BF noch 4 weitere Personen befanden, die ebenfalls Arbeitskleidung trugen. Der BF wies sich in der Folge mit einem serbischen Reisepass aus. Am 16.09.2021 verfügte der BF über Barmittel in Höhe von EUR 20,00.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder relevanten verwandtschaftlichen oder privaten Anknüpfungspunkte und ist hier auch nicht beruflich verankert. Er verfügt in Österreich aktuell über keinen Wohnsitz; Im Jahr 2019 war der BF vorübergehend für 5 Monate in Wien gemeldet; aktuell verfügt er in Österreich über keinen Wohnsitz. Im Jahre 2020 wurde gegen den BF bereits einmal eine Rückkehrentscheidung erlassen und der BF reiste am 21.12.2020 freiwillig, unterstützt nach Serbien aus. Der BF ist nicht in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und hat einen solchen auch noch nie beantragt.

In Serbien befinden sich die Ehegattin, ein gemeinsames mj Kind, die Mutter sowie eine Schwester des BF mit Familie; mit den Genannten besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der BF arbeitete in Serbien in der Landwirtschaft und zuletzt „privat“ als Fliesenleger; er hat nach eigenen Angaben eine Jobzusage nach seiner Rückkehr. Er hat angegeben, in Serbien Ersparnisse in Höhe von € 500,-- zu haben. Der BF beabsichtigt, sich von seiner arbeitslosen und angeblich medikamentenabhängigen Gattin scheiden zu lassen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Er wurde dort geboren, verbrachte den Großteil seines Lebens in Serbien, besucht dort 11 Jahre die Schule und spricht die Landesprache.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt wurde geführt; Strafhöhe angeblich € 500,--vom BF bezahlt.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Am 14.10.2021 ist der BF, organisatorisch unterstützt von der Rückkehrberatung der BBU GmbH, freiwillig nach Serbien ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Beschwerdevorbringen, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister IZR und dem GVS. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus einem Strafregisterauszug; Anhaltspunkte hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen in anderen Staaten fehlen. Die Feststellung zu seinen finanziellen Verhältnissen beruht auf dessen Angaben vor dem Bundesamt. Nachweise für Unterhaltsmittel liegen nicht vor. Dass gegen den BF ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG geführt wurde, wird in der Beschwerde angeführt; angeblich wurde die verhängte Strafe in Höhe von € 500,-- vom BF bezahlt.

Das Datum der (letzten) Einreise in Österreich ergibt sich aus dem Einreisestempel im Reisepass des BF.

Die Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des BF in Serbien und in Österreich ergeben sich aus dessen eigenen, insofern nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, da in der Beschwerde kein dem im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüberhinausgehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet wurde.

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht näher bezeichnet oder glaubhaft gemacht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien am 14.10.2021 ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in der Beschwerde und findet Deckung in einem vom BVwG veranlassten Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung in der Hauptsache (dh konkret zur Rückkehrentscheidung, zur Abschiebeerlaubnis und zum Einreisverbot) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Zu A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundeamtes gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.

Der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn (1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich auf die zit Bestimmung der Ziffer 1 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF rechtswidrig und mittellos im Bundesgebiet aufhalte und offensichtlich nicht mehr über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um sich seinen Aufenthalt bzw seine Ausreise aus Österreich finanzieren zu können. Es bestünde daher die Gefahr, dass der BF versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Schwarzarbeit zu verbessern. Das Verhalten des BF lasse erkennen, dass dieser nicht bereit sei, die bestehenden Einreisevorschriften nach dem FPG zu beachten; er ignoriere die fremdenrechtlichen Bestimmungen und sei nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht. Es bestehe somit gegenständlich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF, da sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Da bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem BF auch zumutbar, den Ausgang des Verfahrens in Serbien abzuwarten.

Die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist hier erfüllt, zumal der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt und solche mangels eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung auch nicht legal erwerben kann, sodass von dessen Mittellosigkeit auszugehen ist. Gegen die Bekannte in Österreich, die den BF angeblich unterstützen würde, bestehen keinerlei (nachgewiesene) Ansprüche. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist.

In der Beschwerde wurde, wie bereits dargelegt, in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Serbien, keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG drohen würde.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass gegenständlich allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. So halten sich die Gattin, das gemeinsame minderjährige Kind, die Mutter und eine Schwester des BF samt Familie in Serbien auf. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt im Herkunftsstaat. Eine legale Beschäftigung wurde dem BF nach seiner Rückkehr in Aussicht gestellt. Dem gegenüber hat der BF in Österreich keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Es ist dem Genannten daher zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw mit sich gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet.

Laut der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFV-VG. Der BF hat betreffend Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung/Rückkehr nach Serbien ergeben. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der BF letztlich freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist knapp, aber im Hinblick auf die nach der Aktenlage anzunehmende Mittellosigkeit des BF als gerade noch ausreichend anzusehen.

Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich gegenständlich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2247435.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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