TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/8 96/02/0463

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. E in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 1996, Zl. UVS-03-P-49-02919/96, betreffend Übertretung der StVO 1960,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung der StVO betrifft - abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Dezember 1995 um 11.32 Uhr an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftwagens eine Wohnstraße vorschriftswidrig durchfahren, weil sie nicht zum Zwecke des Zu- oder Abfahrens, sondern lediglich zum Durchfahren benützt worden sei, obwohl genügend freie Parkplätze vorhanden gewesen seien und dadurch die Rechtsvorschrift des § 76b Abs. 1 StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gleichzeitig hat die belangte Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AVG über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu I.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu II.:

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die Amtshandlungen stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Beistellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis S 1.000,-- verhängt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Die der verhängten Ordnungsstrafe zugrunde liegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 1996 weist nachstehenden, von der belangten Behörde als beleidigende Schreibweise qualifizierten Passus auf:

"Damit wird wohl jede Rechtfertigungsmöglichkeit eines Beschuldigten im Rechtsstaat ad absurdum geführt und man könnte sich von staatswegen - hätte man bloß die Ehrlichkeit dies offen zuzugeben - viel Geld und damit viel privilegierte Beamte ersparen, wenn man dem Bürger per Gesetz von vornherein kundtut, der Beamte im Dienst hat - so wie der Papst in Glaubensfragen - immer recht.

Nur wäre damit auch nach außen der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat endgültig vollzogen."

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie diese Schreibweise deshalb als beleidigend gewertet hat, weil die dargestellten Äußerungen eine mit Kritik nicht zusammenhängende Beschimpfung darstellten, und ausführte, der Beschwerdeführer vergifte damit die Atmosphäre des Verwaltungsstrafverfahrens, das ungeziehmende Verhalten, das auch im Hinblick auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen als beleidigend erscheine, sei aufgrund der gewählten Formulierungen als vorsätzlich zu werten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde versucht, seine Ausdrucksweise damit zu rechtfertigen, daß es jedem Staatsbürger zugestanden werden müsse, an einer Behörde und ihrer Entscheidungspraxis Kritik zu üben und schon der zitierte Wortlaut zeige, daß von einer Beschimpfung überhaupt keine Rede sein könne, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0084). Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, die belangte Behörde hätte, bevor sie ihm unlautere Motive unterstelle, seine Absicht erforschen müssen, etwas für sich gewinnen, weil das Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG eine Beleidigungsabsicht nicht erfordert (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0084).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, ist ihm zu erwidern, daß auch das Vorliegen solcher allgemeiner öffentlicher Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde - soweit sie die Verhängung einer Ordnungsstrafe betrifft - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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