Index
000Norm
AlVG 1977 §27 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der V AG in L, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder und Mag. Dr. Martin M. Steinbüchler, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian/Linz, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2020, L503 2221583-1/3E, betreffend Bemessung von Altersteilzeitgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zwischen der Revisionswerberin und ihrer Dienstnehmerin GD wurde mit Wirksamkeit zum 1. Dezember 2018 vereinbart, dass GD ihre Arbeitszeit verringere und einen Lohnausgleich erhalte. Die Revisionswerberin beantragte beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) die Gewährung von Altersteilzeitgeld.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des AMS - der Revisionswerberin Altersteilzeitgeld monatlich in Höhe von € 1.430,95 ab 1. Dezember 2018, von € 1.429,13 ab 1. Jänner 2019 und von € 1.466,29 ab 1. Mai 2019 zu. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des AMS - der Revisionswerberin Altersteilzeitgeld monatlich in Höhe von € 1.430,95 ab 1. Dezember 2018, von € 1.429,13 ab 1. Jänner 2019 und von € 1.466,29 ab 1. Mai 2019 zu. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, GD sei bei der Revisionswerberin mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt gewesen, wobei sie für die Ausübung einer Tätigkeit als stellvertretende Bereichsleiterin auch eine „Funktionszulage“ erhalten habe. In der Zeit von 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 habe ihr durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt € 4.625,78 betragen. Ohne die Funktionszulage hätte sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt im selben Zeitraum dagegen nur auf € 4.363,76 belaufen.
4 Zwischen GD und der Revisionswerberin sei am 27. November 2011 vereinbart worden, dass GD ab 1. Dezember 2018 ihre Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin verliere, womit der Verlust der Funktionszulage verbunden gewesen sei. Ebenfalls am 27. November 2011 sei zwischen GD und der Revisionswerberin eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen worden, mit der die wöchentliche Arbeitszeit der GD ab 1. Dezember 2018 auf 59,74 % des bisherigen Ausmaßes, somit 23 Wochenstunden, verringert und das Arbeitsentgelt - ausgehend von dem um die Funktionszulage verringerten Anspruch - entsprechend gekürzt worden sei. Daraus habe sich insgesamt ein monatliches Arbeitsentgelt von € 2.667,79 ergeben. Die Revisionswerberin habe sich verpflichtet, der GD einen Lohnausgleich für den gesamten Entgeltausfall in Höhe von € 979,95 zu zahlen.
5 Gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 4 AlVG sei zur Berechnung des Lohnausgleiches das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt gegenüberzustellen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt der GD belaufe sich auf monatlich € 4.625,78. Aus dem Gesetzestext folge aber, dass nur auf den Unterschiedsbetrag abzustellen sei, der aus der Herabsetzung der Arbeitszeit resultiere. Das treffe im vorliegenden Fall auf den Entfall der Funktionszulage nicht zu. Dementsprechend sei für die Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches das durchschnittlich im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ohne die Funktionszulage gebührende Arbeitsentgelt von € 4.363,76 heranzuziehen. Das AMS habe bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages daher zu Recht nur die Entgeltminderung in der Höhe von € 1.695,97, die sich aus der Verringerung der Arbeitszeit der GD ergeben habe, berücksichtigt. Daraus errechne sich nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 4 AlVG ein von der Revisionswerberin der GD zu gewährender Lohnausgleich in Höhe von € 847,99 (Anmerkung: rechnerisch daher: 4.363,76 [durchschnittliches Arbeitsentgelt ohne Funktionszulage] - 2.667,79 [nunmehriges monatliches Entgelt] = 1.695,97 [Unterschiedsbetrag]: 2). Ausgehend davon erweise sich die Berechnung des Altersteilzeitgeldes durch das AMS als richtig.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG sei zur Berechnung des Lohnausgleiches das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt gegenüberzustellen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt der GD belaufe sich auf monatlich € 4.625,78. Aus dem Gesetzestext folge aber, dass nur auf den Unterschiedsbetrag abzustellen sei, der aus der Herabsetzung der Arbeitszeit resultiere. Das treffe im vorliegenden Fall auf den Entfall der Funktionszulage nicht zu. Dementsprechend sei für die Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches das durchschnittlich im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ohne die Funktionszulage gebührende Arbeitsentgelt von € 4.363,76 heranzuziehen. Das AMS habe bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages daher zu Recht nur die Entgeltminderung in der Höhe von € 1.695,97, die sich aus der Verringerung der Arbeitszeit der GD ergeben habe, berücksichtigt. Daraus errechne sich nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG ein von der Revisionswerberin der GD zu gewährender Lohnausgleich in Höhe von € 847,99 (Anmerkung: rechnerisch daher: 4.363,76 [durchschnittliches Arbeitsentgelt ohne Funktionszulage] - 2.667,79 [nunmehriges monatliches Entgelt] = 1.695,97 [Unterschiedsbetrag]: 2). Ausgehend davon erweise sich die Berechnung des Altersteilzeitgeldes durch das AMS als richtig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, zur Frage der Berechnung des Lohnausgleiches, der der Bemessung des Altersteilzeitgeldes nach § 27 AlVG zugrunde zu legen sei, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die dazu vertretene Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, es komme nur auf die Minderung des Entgeltes an, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit eintrete, entspreche nicht dem Gesetz. Zur Berechnung sei auf den Entgeltbegriff des § 49 ASVG - somit auf den Anspruchslohn - abzustellen. Zum Anspruchslohn der GD habe auch die Funktionszulage gehört, sodass diese auch in das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt - den Oberwert nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG - einzubeziehen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, zur Frage der Berechnung des Lohnausgleiches, der der Bemessung des Altersteilzeitgeldes nach Paragraph 27, AlVG zugrunde zu legen sei, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die dazu vertretene Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, es komme nur auf die Minderung des Entgeltes an, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit eintrete, entspreche nicht dem Gesetz. Zur Berechnung sei auf den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG - somit auf den Anspruchslohn - abzustellen. Zum Anspruchslohn der GD habe auch die Funktionszulage gehört, sodass diese auch in das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt - den Oberwert nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG - einzubeziehen sei.
8 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Lohnausgleiches nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 4 AlVG nicht vorliegt. Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Lohnausgleiches nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG nicht vorliegt. Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.
9 Die §§ 27 und 28 AlVG lauten samt Überschriften auszugsweise:Die Paragraphen 27, und 28 AlVG lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Altersteilzeitgeld
§ 27.Paragraph 27,
(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die (...)
1. (...)
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten undbis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. (...)
(2a) und (3) (...)
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. (...) Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. (...)(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. (...) Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. (...)
(5) bis (8) (...)
Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
§ 28.Paragraph 28,
Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“
10 Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber - ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) - durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt (vgl. idS Schrank, Arbeits- und Sozialrecht [80. Lfg., Jänner 2018] 44/II; Sauer/Furtlehner, AlV-Komm §§ 27 ff Rz 15).Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist, wie sich bereits aus Paragraph 27, Absatz eins, AlVG ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber - ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit vergleiche , Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG) - durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt vergleiche , idS Schrank, Arbeits- und Sozialrecht [80. Lfg., Jänner 2018] 44/II; Sauer/Furtlehner, AlV-Komm Paragraphen 27, ff Rz 15).
11 Diesem Konzept folgend gebührt nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG Altersteilzeitgeld nur unter der Voraussetzung, dass vom antragstellenden Arbeitgeber aufgrund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung ein Lohnausgleich in der in dieser Bestimmung vorgesehenen Höhe geleistet wird (vgl. idS VwGH 2.5.2012, 2010/08/0008). Leistet der Arbeitgeber einen geringeren oder überhaupt keinen Lohnausgleich, steht Altersteilzeitgeld somit nicht zu. Ein geleisteter höherer Lohnausgleich schadet dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld zwar nicht. Bei der Berechnung des Anteils des zusätzlichen Aufwandes durch einen Lohnausgleich, der dem Arbeitgeber durch das Altersteilzeitgeld abgegolten wird, fließt nach § 27 Abs. 4 erster Satz AlVG jedoch nur der nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG zumindest zu leistende Betrag ein (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000 [BGBl. I Nr. 101/2000] 181 BlgNR 21. GP 45; vgl. idS auch bereits VwGH 9.9.2009, 2007/08/0293).Diesem Konzept folgend gebührt nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG Altersteilzeitgeld nur unter der Voraussetzung, dass vom antragstellenden Arbeitgeber aufgrund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung ein Lohnausgleich in der in dieser Bestimmung vorgesehenen Höhe geleistet wird vergleiche , idS VwGH 2.5.2012, 2010/08/0008). Leistet der Arbeitgeber einen geringeren oder überhaupt keinen Lohnausgleich, steht Altersteilzeitgeld somit nicht zu. Ein geleisteter höherer Lohnausgleich schadet dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld zwar nicht. Bei der Berechnung des Anteils des zusätzlichen Aufwandes durch einen Lohnausgleich, der dem Arbeitgeber durch das Altersteilzeitgeld abgegolten wird, fließt nach Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AlVG jedoch nur der nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG zumindest zu leistende Betrag ein vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000 [BGBl. I Nr. 101/2000] 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 45; vergleiche , idS auch bereits VwGH 9.9.2009, 2007/08/0293).
12 Zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Lohnausgleiches sieht § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG die Bildung des Unterschiedsbetrages zwischen einerseits dem im Beobachtungszeitraum (von grundsätzlich einem Jahr) vor der Herabsetzung der Arbeitszeit „durchschnittlich gebührenden Entgelt“ (Oberwert) und andererseits „dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ (Unterwert) vor.Zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Lohnausgleiches sieht Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG die Bildung des Unterschiedsbetrages zwischen einerseits dem im Beobachtungszeitraum (von grundsätzlich einem Jahr) vor der Herabsetzung der Arbeitszeit „durchschnittlich gebührenden Entgelt“ (Oberwert) und andererseits „dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ (Unterwert) vor.
13 Das „vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt“ nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG (Oberwert) ergibt sich seit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, aus einer Durchschnittsbetrachtung des letzten Jahres vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. bei kürzerer Beschäftigungszeit während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zweifelhaft, dass insoweit der nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilende gebührende Anspruch - somit der Anspruchslohn - maßgeblich ist (vgl. zum Begriff des Anspruchslohns etwa VwGH 13.10.2014, 2013/08/0293). In die Berechnung des Oberwertes fließen daher sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Anspruch hatte. Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw. Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei - wie vorliegend bei der Funktionszulage - um Arbeitentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt (vgl. idS Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [18. Lfg.] § 28 Rz 606; Schrank aaO 44/VII).Das „vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt“ nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG (Oberwert) ergibt sich seit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, aus einer Durchschnittsbetrachtung des letzten Jahres vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. bei kürzerer Beschäftigungszeit während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zweifelhaft, dass insoweit der nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilende gebührende Anspruch - somit der Anspruchslohn - maßgeblich ist vergleiche , zum Begriff des Anspruchslohns etwa VwGH 13.10.2014, 2013/08/0293). In die Berechnung des Oberwertes fließen daher sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Anspruch hatte. Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw. Mehrstunden sowie Zulagen, soweit es sich dabei - wie vorliegend bei der Funktionszulage - um Arbeitentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt vergleiche , idS Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [18. Lfg.] Paragraph 28, Rz 606; Schrank aaO 44/VII).
14 Die Höhe des in diesem Sinn vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich im letzten Jahr (inklusive der Funktionszulage) gebührenden Entgeltes der GD wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit monatlich € 4.625,78 festgestellt und wird auch in der Revision nicht substantiiert bestritten. Dieser Betrag war daher als Oberwert der Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches zugrunde zu legen. Zu klären ist somit, was im vorliegenden Fall im Sinn von § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 4 AlVG unter „dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ (Unterwert) zu verstehen ist und wie der Unterschiedsbetrag zum Oberwert und damit der Lohnausgleich zu errechnen ist.Die Höhe des in diesem Sinn vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich im letzten Jahr (inklusive der Funktionszulage) gebührenden Entgeltes der GD wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit monatlich € 4.625,78 festgestellt und wird auch in der Revision nicht substantiiert bestritten. Dieser Betrag war daher als Oberwert der Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches zugrunde zu legen. Zu klären ist somit, was im vorliegenden Fall im Sinn von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG unter „dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ (Unterwert) zu verstehen ist und wie der Unterschiedsbetrag zum Oberwert und damit der Lohnausgleich zu errechnen ist.
15 Anspruchsvoraussetzung des Altersteilzeitgeldes ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbei