TE Bvwg Beschluss 2021/9/2 W227 2236947-1

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
HS-QSG §20
HS-QSG §27
HS-QSG §27a
HS-QSG §3 Abs3 Z11
HS-QSG §9 Abs1 Z15
HS-QSG §9 Abs2
VwGG §25a Abs3

Spruch


W227 2236947-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 28. September 2020, Zl. V/041/2020:

A)

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

§ 3 Abs. 3 Z 11, § 9 Abs. 1 Z 15, § 9 Abs. 2, § 20, § 27 und § 27a des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2020, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben,

in eventu

die Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung 2019 - § 27-MeldeVO 2019), beschlossen in der 55. Sitzung des Board der AQ Austria am 3. Juli 2019, kundgemacht auf der Internetseite der AQ Austria, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31. Jänner 2020 bei der AQ Austria u.a. die Meldung von 19 näher definierten postgradualen Studiengängen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 5. Oktober 2020, gab das Board der AQ Austria dem Antrag gemäß § 27 HS-QSG i.V.m. § 27a HS-QSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der § 27-MeldeVO 2019 nicht statt und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 HS-QSG i.V.m. § 6 der § 27-MeldeVO 2019 eine Verfahrenspauschale in Höhe von € 3.000,00 zu bezahlen.

Begründend führte das Board der AQ Austria zusammengefasst aus:

Der Nachweis, dass die Teilqualifikationen akademische Grade in Polen darstellten, sei nicht erbracht worden, weshalb es sich nicht um akademische Grade in Polen handle. Da § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 27 Abs. 7 zweiter Satz HS-QSG „akademische Grade“ voraussetze und auch § 3 Abs. 5 Z 3, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 der § 27-MeldeVO 2019 auf den Begriff „akademischer Grad“ Bezug nehme, sei dem Antrag nicht stattzugeben. Weiters handle es sich bei den im Antrag angeführten postgradualen Studiengängen nicht um mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbare Studiengänge, weshalb das Anbieten dieser Studien gemäß § 27 Abs. 2 HS-QSG unzulässig sei.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage

1.1. Die am 5. Oktober 2020 (Erlassdatum des angefochtenen Bescheides) maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I 74/2011, i.d.F. BGBl. I 77/2020 lauten auszugsweise:

„Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.       Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

2.       Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,

3.       Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,

4.       Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.       Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.       Akkreditierung von Studien;

3.       Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.       Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

[…]

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.       Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.       Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.       Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.       Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.       kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.       Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;

7.       Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.       Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.       Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.      Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.      Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

[…]

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.       Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;

2.       Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

3.       Beschluss über Berichte;

4.       Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

5.       Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;

6.       Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;

7.       Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;

8.       Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;

9.       Aufsicht über die Geschäftsstelle;

10.      Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;

11.      Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;

12.      Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

13.      Aufgaben gemäß FHStG und PUG;

14.      Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

15.      Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

[…]

Verfahrenskosten

§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

[…]

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1.       in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2.       mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

1.       Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

2.       bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

1.       Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.       Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.       Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.       Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

a.       Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

b.       Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

5.       Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.“

1.2. Die in der 55. Sitzung des Board der AQ Austria am 3. Juli 2019 beschlossene und auf der Internetseite der AQ Austria kundgemachte „Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019“ (§ 27-MeldeVO 2019) lautet:

„Auf Grund der §§ 27a Abs. 2 und 27b Abs. 3 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird verordnet:

1. Abschnitt: Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Meldung von Bildungseinrichtungen aus EU oder EWR-Staaten (§ 27a HS-QSG) bzw. das Verfahren sowie die Beurteilungskriterien für die Meldung von Bildungseinrichtungen aus Nicht-EU oder Nicht-EWR-Staaten (§ 27b HS-QSG).

2. Abschnitt: Regeln zur Durchführung des Meldeverfahrens für Bildungseinrichtungen aus EU oder EWR Staaten gemäß § 27a HS-QSG

§ 2. Antrag

(1) Der Antrag auf Entscheidung über die Meldung ist schriftlich sowohl in elektronischer Version als auch in Papierversion an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Board) zu richten und bei der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Geschäftsstelle) einzubringen.

(2) Der Antrag hat die antragstellende juristische Person zu benennen und die Bezeichnung der Bildungseinrichtung anzuführen. Er ist von deren gesetzlicher Vertreterin oder gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Ein geeigneter Nachweis hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung ist beizulegen, beispielsweise Satzung, aktueller Auszug aus dem Firmenbuch, Vereinsregisterauszug.

(3) Der Antrag hat die Informationen zur Bildungseinrichtung sowie Informationen zu den zu meldenden Studiengängen nach der ISCED-Klassifikation ISCED-F 2013 (Zusammensetzung der Gruppen von Studien – international) zu enthalten. Diese Informationen werden nach Abschluss des Verfahrens von der AQ Austria in das Verzeichnis der Meldeverfahren nach § 4 Abs. 1 aufgenommen.

(4) Der Antrag ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HS-QSG sowie dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 bis 5 HS-QSG dienen.

(5) Gemäß § 27a Abs. 1 Z 5 HS-QSG ist eine Garantie der Bildungseinrichtung vorzulegen, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Kommunikation mit den Studierenden, beispielsweise im Studienvertrag, erfolgt.

(6) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Falls diesbezüglich verbesserungsfähige Mängel vorliegen, räumt sie eine Frist von mindestens zwei Wochen zu deren Behebung ein. Falls die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben werden, hat das Board den Antrag zurückzuweisen.

§ 3. Entscheidung und Bescheid

(1) Das Board hat über die Meldung auf Grundlage der Antragsunterlagen zu entscheiden. Das Board hat dem Antrag stattzugeben oder ihn abzuweisen.

(2) Liegen Mängel vor, die nach Auffassung des Boards innerhalb einer Frist von neun Monaten behebbar sind, kann das Board dem Antrag unter Auflagen stattgeben und die Entscheidung über die Meldung mit Auflagen versehen.

(3) Gibt das Board einem Antrag unter Auflagen statt und weist die Bildungseinrichtung die Erfüllung der Auflagen nach, hat das Board dies mit Bescheid festzustellen. Gibt das Board einem Antrag unter Auflagen statt und weist die Bildungseinrichtung die Erfüllung der Auflagen nicht oder nicht fristgerecht nach, hat das Board die Entscheidung über die Meldung mit Bescheid zu widerrufen.

(4) Gibt das Board einem Antrag statt, hat die Meldung längstens sechs Jahre Gültigkeit. Das Board kann insbesondere eine Einschränkung der Dauer der Gültigkeit der Meldung vorsehen, wenn die aktuelle Genehmigung des gegenständlichen Studiengangs nach den Bestimmungen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat in weniger als sechs Jahren endet.

(5) Der Bescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.       Zeitraum der Meldung;

2.       Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und der Bildungseinrichtung sowie allfälliger österreichischer Kooperationspartner betreffend die Durchführung des Studiengangs oder der Studiengänge in Österreich;

3.       Bezeichnung, Gesamtarbeitsaufwand (in ECTS-Anrechnungspunkten), Dauer (in Semestern), verwendete Sprache des Studiengangs oder der Studiengänge und Wortlaut des zu verleihenden akademischen Grades (einschließlich der abgekürzten Form);

4.       Ort oder Orte, an dem oder denen der Studiengang oder die Studiengänge in Österreich durchgeführt wird oder werden;

5.       allfällige Auflagen.

(6) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studiengänge ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

§ 4. Veröffentlichung des Verfahrensergebnisses

(1) Die AQ Austria hat leicht zugänglich auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der Meldeverfahren gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat Informationen zur gemeldeten Bildungseinrichtung, den Studiengängen und den Ergebnissen des Meldeverfahrens in Form eines Ergebnisberichts zu enthalten. Der Ergebnisbericht zum Meldeverfahren hat die Entscheidung des Boards einschließlich der Begründung zu enthalten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist über das Verzeichnis der Meldeverfahren gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG regelmäßig zu informieren.

(2) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ergebnisses des Meldeverfahrens spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat für die Dauer der Gültigkeit der Meldung zu erfolgen.

(3) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen, dass mit der Entscheidung über die Meldung der Studien keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist und die Studiengänge und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung gelten. Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

(4) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihres Außenauftrittes in Österreich schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria der Studiengang oder die Studiengänge in Österreich nicht mehr durchgeführt werden darf oder dürfen. Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

§ 5. Erlöschen und Widerruf der Meldung

(1) Für das Erlöschen der Meldung kommt § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 HS-QSG sinngemäß zur Anwendung. Die Meldung erlischt demzufolge durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Meldung ein neuer Antrag gestellt wurde, sowie im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung.

(2) Das Board der AQ Austria hat die Entscheidung über die Meldung bei Verweigerung der Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß § 27 Abs. 10 HS-QSG oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 HS-QSG zu widerrufen.

(3) Das Board der AQ Austria hat die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen, wenn die Erfüllung von Auflagen nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird.

(4) Entstehen hinsichtlich einer gemäß § 27a HS-QSG gemeldeten Bildungseinrichtung beim Board der AQ Austria begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß § 27a Abs. 1 Z 4 HS-QSG, wird mit der Bildungseinrichtung Rücksprache gehalten und dieser innerhalb einer vom Board der AQ Austria bestimmten Frist von mindestens zwei Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Anschließend holt die AQ Austria entsprechende Informationen bei den zuständigen Stellen (beispielsweise Qualitätssicherungsagentur, zuständige Behörde) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat ein. Kann aufgrund dieser Informationen oder aufgrund fehlender Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht nachgewiesen werden, hat das Board der AQ Austria die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen.

§ 6. Kosten

Die antragstellende Bildungseinrichtung hat eine vom Board festgelegte und veröffentlichte Verfahrenspauschale zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit Vorliegen des vollständigen und formal richtigen Antrags gemäß § 2 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig. Der Pauschalbetrag ist mittels Bescheid vorzuschreiben.

§ 7. Beschwerden

Die antragstellende Bildungseinrichtung kann bei der Beschwerdekommission der AQ Austria Einsprüche gegen den Verfahrensablauf einlegen.

§ 8. Nachweis der Auflagenerfüllung

(1) Erfolgt die Entscheidung unter Auflagen, hat die Bildungseinrichtung dem Board innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen vorzulegen.

(2) Der Nachweis zur Erfüllung der Auflagen hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Feststellung der Erfüllung der Auflagen erforderlich sind.

3. Abschnitt: Regeln zur Durchführung des Meldeverfahrens für Bildungseinrichtungen aus Nicht-EU oder Nicht-EWR-Staaten gemäß § 27b HS-QSG

Für Meldeverfahren gemäß § 27b HS-QSG führt die AQ Austria eine Evaluierung in sinngemäßer Anwendung der Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area durch.

§ 9. Antrag

(1) Der Antrag auf Entscheidung über die Meldung ist pro Studiengang schriftlich sowohl in elektronischer Version als auch in Papierversion an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Board) zu richten und bei der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Geschäftsstelle) einzubringen.

(2) Der Antrag hat die antragstellende juristische Person zu benennen und die Bezeichnung der Bildungseinrichtung anzuführen. Er ist von deren gesetzlichen Vertreterin oder gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Ein geeigneter Nachweis hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung ist beizulegen, beispielsweise Satzung, aktueller Auszug aus dem Firmenbuch, Vereinsregisterauszug.

(3) Der Antrag hat Informationen zur Bildungseinrichtung sowie Informationen zu den zu meldenden Studiengängen nach der ISCED-Klassifikation ISCED-F 2013 (Zusammensetzung der Gruppen von Studien – international) zu enthalten. Diese Informationen werden nach Abschluss des Verfahrens von der AQ Austria in das Verzeichnis der Meldeverfahren aufgenommen.

(4) Der Antrag ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HS-QSG, § 27b Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie dem Nachweis der Erfüllung der Beurteilungskriterien gemäß § 21 dienen.

(5) Gemäß § 27b Abs. 1 Z 4 HS-QSG ist eine Garantie der Bildungseinrichtung vorzulegen, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Kommunikation mit den Studierenden, beispielsweise im Studienvertrag, erfolgt.

(6) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Falls diesbezüglich verbesserungsfähige Mängel vorliegen, räumt sie eine Frist von mindestens zwei Wochen zu deren Behebung ein. Falls die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben werden, weist das Board den Antrag zurück.

(7) Nach Feststellung des Vorliegens eines vollständigen und formal richtigen Antrags sind gegebenenfalls weitere Exemplare in der von der Geschäftsstelle bekanntzugebenden Anzahl vorzulegen.

§ 10. Entscheidung und Bescheid

(1) Das Board hat über die Meldung auf Grundlage der Antragsunterlagen sowie des Gutachtens und der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahme der antragstellenden Bildungseinrichtung zu entscheiden. Das Board gibt dem Antrag statt oder weist ihn ab.

(2) Liegen Mängel vor, die nach Auffassung des Boards innerhalb einer Frist von neun Monaten behebbar sind, kann das Board die Entscheidung über die Meldung auch mit Auflagen versehen. Das Board hat zu entscheiden, ob für die Überprüfung der Auflagenerfüllung eine externe Begutachtung notwendig ist. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch bzw. die Erstellung eines Gutachtens für die Beurteilung der Auflagenerfüllung für erforderlich, kommen die §§ 17 bis 21 zur Anwendung.

(3) Gibt das Board einem Antrag unter Auflagen statt und weist die Bildungseinrichtung die Erfüllung der Auflagen nach, hat das Board dies mit Bescheid festzustellen. Gibt das Board einem Antrag unter Auflagen statt und weist die Bildungseinrichtung die Erfüllung der Auflagen nicht oder nicht fristgerecht nach, hat das Board die Entscheidung über die Meldung mit Bescheid zu widerrufen.

(4) Gibt das Board einem Antrag statt, hat die Meldung längstens sechs Jahre Gültigkeit. Das Board kann insbesondere eine Einschränkung der Dauer der Gültigkeit der Meldung vorsehen, wenn die aktuelle Genehmigung des gegenständlichen Studiengangs nach den Bestimmungen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat in weniger als sechs Jahren endet.

(5) Der Bescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.       Zeitraum der Meldung;

2.       Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und der Bildungseinrichtung sowie allfälliger österreichischer Kooperationspartner betreffend die Durchführung des Studiengangs oder der Studiengänge in Österreich;

3.       Bezeichnung, Gesamtarbeitsaufwand (für Bildungseinrichtungen aus dem Europäischen Hochschulraum angegeben in ECTS-Anrechnungspunkten), Dauer (in Semestern), verwendete Sprache des Studiengangs oder der Studiengänge und Wortlaut des zu verleihenden akademischen Grades (einschließlich der abgekürzten Form);

4.       Ort oder Orte, an dem oder denen der Studiengang oder die Studiengänge in Österreich durchgeführt wird oder werden;

5.       allfällige Auflagen.

(6) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studiengänge ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

§ 11. Veröffentlichung des Verfahrensergebnisses

(1) Die AQ Austria hat leicht zugänglich auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der Meldeverfahren gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat Informationen zur gemeldeten Bildungseinrichtung, den Studiengängen und den Ergebnissen des Meldeverfahrens in Form eines Ergebnisberichts zu umfassen. Der Ergebnisbericht zum Meldeverfahren hat die Entscheidung des Boards einschließlich der Begründung sowie das endgültige Gutachten (inkl. Namen und Institution der Gutachterinnen und/oder Gutachter) und die Stellungnahme der antragstellenden Bildungseinrichtung (Letztere nach Zustimmung der Bildungseinrichtung) zu enthalten. Personenbezogene Daten, Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind dabei von der Veröffentlichung ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist über das Verzeichnis der Meldeverfahren gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG regelmäßig zu informieren.

(2) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ergebnisses des Meldeverfahrens spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf der Webseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat für die Dauer der Gültigkeit der Meldung zu erfolgen.

(3) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen, dass mit der Entscheidung über die Meldung der Studien keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist und die Studiengänge und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung gelten. Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

(4) Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihres Außenauftrittes in Österreich schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria der Studiengang oder die Studiengänge in Österreich nicht mehr durchgeführt werden darf oder dürfen. Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

§ 12. Erlöschen und Widerruf der Meldung

(1) Für das Erlöschen der Meldung kommt § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 HS-QSG sinngemäß zur Anwendung. Die Meldung erlischt demzufolge durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Meldung ein neuer Antrag gestellt wurde, sowie im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung.

(2) Das Board der AQ Austria hat die Entscheidung über die Meldung bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß § 27 Abs. 10 HS-QSG oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 1 und 2 HS-QSG zu widerrufen.

(3) Das Board der AQ Austria hat die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen, wenn die Erfüllung von Auflagen nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird.

§ 13. Kosten

Die antragstellende Bildungseinrichtung hat der AQ Austria die Gebühren der Gutachterinnen und/oder Gutachter zu ersetzen und eine vom Board festgelegte und veröffentlichte Verfahrenspauschale zu zahlen. 50% der Verfahrenspauschale sind mit Vorliegen des begutachtungsfähigen Antrags, 50% nach der Entscheidung über die Meldung zu zahlen. Die Pauschalbeträge sowie allfällige Verfahrenskosten (Kosten der Gutachterinnen und/oder Gutachter – Aufwandsentschädigung zuzüglich allfälliger Abgaben, Reise- und Nächtigungskosten) sind mittels Bescheid vorzuschreiben.

§ 14. Beschwerden

Die antragstellende Bildungseinrichtung kann bei der Beschwerdekommission der AQ Austria Einsprüche gegen den Verfahrensablauf einlegen.

§ 15. Nachweis der Auflagenerfüllung

(1) Erfolgt die Entscheidung unter Auflagen, hat die Bildungseinrichtung dem Board innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen vorzulegen.

(2) Der Nachweis zur Erfüllung der Auflagen hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Feststellung der Erfüllung der Auflagen erforderlich sind.

§ 16. Vorgehensweise

(1) Im Regelfall wird das Begutachtungsverfahren gemäß §§ 17 bis 21 durchgeführt, im Falle des Vorliegens von Informationen gemäß § 16 Abs. 3 hat das Board über eine abweichende Vorgehensweise zu entscheiden.

(2) Bei gleichzeitiger Einreichung von mehreren Anträgen kann das Board die Anträge in einem gemeinsamen Verfahren behandeln, wenn dies, insbesondere auf Grund der Fachnähe von Studiengängen, zweckmäßig ist.

(3) Das Board hat bei der Durchführung der Evaluierung vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und die Ergebnisse der Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Beurteilungskriterien gemäß § 21 liefern.

§ 17. Gutachterinnen und/oder Gutachter

(1) Das Board hat für die Begutachtung in der Regel vier Gutachterinnen und/oder Gutachter zu bestellen. Hält das Board eine externe Begutachtung für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von der Bestellung von Gutachterinnen und/oder Gutachtern absehen.

(2) Durch die Zusammensetzung der Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter hat das Board die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Aspekte unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika in der Durchführung grenzüberschreitender Studien zu berücksichtigen. Dabei hat das Board besondere Erfordernisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sowie Diversität in der Zusammensetzung der Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter und eine Abdeckung folgender Kompetenzfelder auf Grund aktueller Tätigkeit anzustreben:

1.       ausgewiesene facheinschlägige wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation;

2.       facheinschlägige Forschungstätigkeit und Kenntnis des hochschulischen Forschungsbetriebs;

3.       durch berufliche Tätigkeit im Ausland ausgewiesene internationale Erfahrung;

4.       durch eine facheinschlägige berufliche Tätigkeit ausgewiesene Kenntnis eines für den Studiengang relevanten Berufsfelds;

5.       Erfahrung in Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Hochschulbereich;

6.       Erfahrung in der Lehre, Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Curricula;

7.       aktuelle studentische Erfahrung durch ein facheinschlägiges Studium.

(3) Die Gutachterinnen und/oder Gutachter müssen unbefangen sein. Sie erklären schriftlich, dass keine Gründe vorliegen, die eine Unbefangenheit in Zweifel ziehen, und sie verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle aus der gutachterlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Eine Befangenheit kann beispielsweise aus den folgenden Gründen bestehen:

1.       Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis mit der antragstellenden Bildungseinrichtung oder vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich, in den letzten fünf Jahren;

2.       Bewerbung an der antragstellenden Bildungseinrichtung oder bei vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich, in den letzten fünf Jahren;

3.       Mitwirkung und/oder Mitarbeit an der antragstellenden Bildungseinrichtung oder bei vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich selbst und deren Gremien, in den letzten fünf Jahren;

4.       persönliche Forschungszusammenarbeit oder Kooperation mit Personen der antragstellenden Bildungseinrichtung oder vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich, in den letzten fünf Jahren;

5.       Absolvierung einer Prüfung und/oder Erlangung eines Abschlusses an der antragstellenden Bildungseinrichtung oder bei vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich, in den letzten fünf Jahren;

6.       private Naheverhältnisse zu Personen der antragstellenden Bildungseinrichtung oder vorgesehenen Kooperationspartnern, insbesondere österreichischen Kooperationspartnern betreffend die Durchführung des Studiengangs in Österreich.

(4) Die Geschäftsstelle hat die antragstellende Bildungseinrichtung über die Gutachterinnen und/oder Gutachter zu informieren. Sie hat der antragstellenden Bildungseinrichtung eine Frist von mindestens zwei Wochen für allfällige schriftliche Einwände, beispielsweise gegen die Unbefangenheit der Gutachterinnen und/oder Gutachter, einzuräumen. Einwände müssen begründet werden, sind an das Board zu richten und bei der Geschäftsstelle einzubringen. Ein Vorschlagsrecht der antragstellenden Bildungseinrichtung besteht nicht.

(5) Die Geschäftsstelle unterstützt die Tätigkeit der Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter während des gesamten Meldeverfahrens. Die Kommunikation zwischen der antragstellenden Bildungseinrichtung und der Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter erfolgt, abgesehen vom Vor-Ort-Besuch, ausschließlich über die Geschäftsstelle.

(6) Die Geschäftsstelle bereitet die Gutachterinnen und/oder Gutachter auf ihre Tätigkeit vor, insbesondere auf deren Rolle als Gutachterin oder Gutachter, und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Beachtung relevanter rechtlicher Grundlagen und die Besonderheiten der Durchführung grenzüberschreitender Studien.

§ 18. Vor-Ort-Besuch

(1) Die Begutachtung des Studiengangs ist mit einem ein- bis zweitägigen Vor-Ort-Besuch am geplanten Ort der Durchführung des Studiengangs durch die Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter verbunden. In Fällen des § 16 Abs. 2 kann sich die Dauer des Vor-Ort Besuchs entsprechend verlängern. Hält das Board einen Vor-Ort-Besuch für die Beurteilung des Antrags nicht für erforderlich, kann es von einem Vor-Ort-Besuch absehen.

(2) Das Board hat über Vor-Ort-Besuche an weiteren Orten zu entscheiden, wenn die antragstellende Bildungseinrichtung Studiengänge an mehr als einem Ort durchführt.

(3) Für die Gestaltung und den Ablauf des Vor-Ort-Besuchs gelten folgende Grundsätze:

1.       Der Ablauf wird an die spezifischen Erfordernisse des Verfahrens angepasst und mit der antragstellenden Bildungseinrichtung abgestimmt.

2.       Am Vor-Ort-Besuch nehmen die Gutachterinnen und/oder Gutachter, Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftsstelle sowie Vertreterinnen und Vertreter der antragstellenden Bildungseinrichtung teil. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bildungseinrichtung werden von dieser ausgewählt. Die Auswahl von Studierenden erfolgt durch die Studierendenvertretung (sofern vorhanden).

3.       Alle relevanten Gruppen der antragstellenden Bildungseinrichtung werden gehört und die einzelnen anzuhörenden Personen stellen ihre Positionen frei und unbeeinflusst dar.

4.       Die Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftsstelle unterstützen die Gutachterinnen und/oder Gutachter in ihrer Tätigkeit und achten auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Vor-Ort-Besuchs.

§ 19. Gutachten

(1) Die Gutachterinnen und/oder Gutachter erstellen auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Antragsunterlagen und dem Vor-Ort-Besuch ein gemeinsames Gutachten, das aus Feststellungen und Bewertungen zu den Beurteilungskriterien gemäß § 21 und gegebenenfalls aus Hinweisen zu besonders hervorzuhebender guter Praxis beziehungsweise aus Empfehlungen zur Weiterentwicklung besteht.

(2) Die Erstellung des Gutachtens geschieht unter Wahrung der Meinungsvielfalt der Gutachterinnen und/oder Gutachter mit dem Ziel des Konsenses, um gemeinsame Feststellungen und Bewertungen zu den Beurteilungskriterien und eine abschließende Gesamtbewertung auszusprechen. Soweit Unterschiede in den Auffassungen der Gutachterinnen und/oder Gutachter nicht auszuräumen sind, werden sie im Gutachten transparent gemacht.

§ 20. Stellungnahme

Die Geschäftsstelle übermittelt das Gutachten an die antragstellende Bildungseinrichtung und räumt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Im Rahmen der Stellungnahme hat die antragstellende Bildungseinrichtung die Möglichkeit, insbesondere auf sachliche Fehler hinzuweisen, aber auch allenfalls abweichende Meinungen zu den Feststellungen und Bewertungen der Gutachterinnen und/oder Gutachter darzulegen. Die schriftliche Stellungnahme ist an das Board zu richten und bei der Geschäftsstelle einzubringen. Nach Eingang der Stellungnahme übermittelt die Geschäftsstelle diese der Gruppe der Gutachterinnen und/oder Gutachter. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter prüfen die Stellungnahme und nehmen bei Bedarf Änderungen des Gutachtens vor. Im Falle von Änderungen übermittelt die Geschäftsstelle das endgültige Gutachten zur Kenntnisnahme an die antragstellende Bildungseinrichtung.

§ 21. Beurteilungskriterien

(1) Qualitätssicherung des Studiengangs

1.       Die Bildungseinrichtung stellt sicher, dass die Durchführung des Studiengangs in zumindest gleichwertiger Qualität und unter zumindest gleichwertigen Studienbedingungen erfolgt wie die Durchführung des Studiengangs im Herkunfts- bzw. Sitzstaat. Falls der Studiengang im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht durchgeführt wird, stellt die Bildungseinrichtung sicher, dass die Durchführung des Studiengangs den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht.

2.       Die Bildungseinrichtung bindet den Studiengang in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung ein und stellt sicher, dass spezifische Herausforderungen eines in Österreich durchgeführten Studiengangs in ihrem internen Qualitätsmanagement explizit berücksichtigt werden.

3.       Falls die Bildungseinrichtung mit einer anderen Einrichtung in der Durchführung des Studiengangs kooperiert, liegt ein Vertrag vor, der die Kooperation klar und nachvollziehbar regelt.

4.       Die Bildungseinrichtung beurteilt regelmäßig die Qualität des Studiengangs.

(2) Studiengang und Studiengangsmanagement

1.       Das Qualifikationsniveau des Studiengangs entspricht den Anforderungen sowie der jeweiligen Niveaustufe des Nationalen Qualifikationsrahmens im Herkunfts- bzw. Sitzstaat (falls vorhanden) und ist mit der jeweiligen Niveaustufe nach dem Nationalen Qualifikationsrahmen in Österreich (Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016) vergleichbar.

2.       Der akademische Grad entspricht den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat und ist mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar.

3.       Inhalt und Aufbau des Studienplans entsprechen den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

4.       Die didaktische Konzeption des Studiengangs entspricht den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

5.       Die vorgesehene studentische Arbeitsbelastung entspricht den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat und ist mit der studentischen Arbeitsbelastung eines vergleichbaren österreichischen Studiengangs vergleichbar.

6.       Eine Prüfungsordnung liegt vor und entspricht den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

7.       Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen hinsichtlich des Qualifikationsniveaus den im Herkunfts- bzw. Sitzstaat vorgesehenen Bestimmungen.

8.       Das Aufnahmeverfahren entspricht den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

9.       Die Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen entsprechen den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(3) Personal

Die Bildungseinrichtung verfügt für die Durchführung des Studiengangs über ausreichend wissenschaftlich bzw. künstlerisch ausgewiesenes Personal, das pädagogisch-didaktisch qualifiziert ist, sowie über ausreichend nicht-wissenschaftliches Personal. Dieses Personal entspricht zudem hinsichtlich Kapazität und Qualifikation zumindest den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(4) Finanzierung

Die Bildungseinrichtung stellt die Finanzierung des Studiengangs sicher und trifft für die Finanzierung des Auslaufens des Studiengangs finanzielle Vorsorge.

(5) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Studierende

1.       Die Bildungseinrichtung sieht Angebote zur fachlichen, studienorganisatorischen sowie psychosozialen Beratung und Unterstützung ihrer Studierenden entsprechend den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat vor.

2.       Die Bildungseinrichtung stellt den Studierenden ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden entsprechend den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat zur Verfügung.

(6) Infrastruktur

Die Bildungseinrichtung stellt die für die Durchführung des Studiengangs quantitativ und qualitativ erforderliche Raum- und Sachausstattung zur Verfügung. Diese entspricht zudem zumindest den üblichen Standards der Bildungseinrichtung und den Bestimmungen (falls vorhanden) im Herkunfts- bzw. Sitzstaat. Falls sich die Bildungseinrichtung externer Ressourcen bedient, ist ihre Verfügungsberechtigung hierüber vertraglich sichergestellt.

(7) Information

Die Bildungseinrichtung stellt auf ihrer Webseite leicht zugängliche und aktuelle Informationen zum Studiengang zur Verfügung. Diese umfassen neben Informationen betreffend Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht sowie Qualifikationsniveau jedenfalls die Studienpläne inklusive der Studien- und Prüfungsordnungen, Muster der schriftlichen Ausbildungsvereinbarungen und eine Darstellung des Qualitätsmanagements.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 22. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 04.07.2019 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 treten am 01.03.2021 in Kraft.“

2. Zulässigkeit des Antrages

2.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (siehe etwa VfSlg 9811/1983, 16.136/2001, 16.925/2003, 18.593/2008 und VfGH 12.12.2013, G 60/2013).

2.2. Zur Rechtsqualität der § 27-MeldeVO 2019

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinn des Art. 139 B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis, noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend. Vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes, also darauf, ob er im Hinblick auf seinen Inhalt und seinen gesetzlichen Hintergrund Rechte und Pflichten für die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen bezeichneten Personenkreis begründet, an (siehe etwa VfSlg. 17.137/2004 m.w.N.). Eine Verordnung ist in diesem Sinne eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsvorschrift mit einem Mindestmaß an Publizität, um rechtliche Existenz zu erlangen (vgl. VfSlg. 9247/1981), und zwar so, dass die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (siehe etwa VfSlg. 9535/1982 m.w.N.; vgl. auch VfSlg. 11.624/1988, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde). Ob ein – abstrakt als Behörde zu qualifizierendes – Verwaltungsorgan hoheitliche Befugnisse durch Erlassung einer Verordnung in Anspruch genommen hat, ist am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen und festzustellen. Mag eine Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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