TE Bvwg Beschluss 2021/10/1 W212 2244231-1

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Entscheidungsdatum

01.10.2021

Norm

AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2244231-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA staatenlos, vertreten durch die BBU Bundeagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021, Zahl: XXXX :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der staatenlose Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.04.2017 in Griechenland und am 07.08.2019 in Belgien erkennungsdienstlich behandelt wurde.

2. In Griechenland betrieb der Beschwerdeführer ein Asylverfahren und es wurde ihm mit Entscheidung der griechischen Behörden am 29.08.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei in Syrien geboren und Palästinenser. Er habe Syrien im März 2017 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Danach sei er eineinhalb Jahre in Griechenland gewesen und in der Folge einen Monat in XXXX , in den Niederlanden. Seit etwa sieben Monaten halte er sich in Österreich auf. In den Niederlanden habe er keinen Kontakt mit den Behörden gehabt, er sei bei seinem Bruder gewesen. In Griechenland sei er nicht gut behandelt worden. Er sei zwar nicht geschlagen worden, aber es sei beispielsweise laut mit ihm gesprochen worden. In Griechenland habe er Asyl und einen Aufenthaltstitel für drei Jahre, der normal verlängert werde und bis November 2020 gültig gewesen sei, bekommen. Er habe aber alle Unterlagen in Griechenland verloren. Er glaube, dass er von Anfang 2018 bis Anfang 2020 in Griechenland gewesen sei. Die Lebensqualität sei dort sehr schlecht. Er sei während seines ganzen Aufenthalts in verschiedenen Camps untergebracht gewesen, wo es katastrophal gewesen sei. Es habe dort immer Schlägereien und Diebstähle gegeben. Zurück nach Syrien geschickt zu werden, wäre ihm lieber als Griechenland. Im Winter 2019 habe er sich für drei bis vier Monate in XXXX , Belgien aufgehalten. Er habe dort einen negativen Bescheid bekommen und sei ihm gesagt worden, er müsse Belgien verlassen. Die Unterlagen seien bei seinem Bruder.

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.03.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Im Zuge der Erstbefragung sei ein Fehler passiert, er habe nämlich nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Er sei Palästinenser und staatenlos. Alle Palästinenser, die in Syrien leben, würden mit 19 Jahren in die „Einheit der Befreiungsarmee Palästinas/Rekrutierung“ einberufen werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe einen Onkel, der mit seiner Familie schon seit sechs Jahren in XXXX lebe und einen Cousin in Vorarlberg. Außerdem sei er mit der Tochter seines Onkels verlobt. Er habe auch regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er sei in Österreich einmal als Täter von der Polizei einvernommen worden, weil er 1,5 Gramm Marihuana bei sich gehabt hatte. In Österreich habe er geringfügig auf einer Baustelle gearbeitet und könne er hierzu auch Unterlagen vorlegen. Sein Chef habe ihm auch versprochen, ihn voll zu beschäftigen, wenn er in Österreich bleiben könne. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei dort etwa zweieinhalb Jahre gewesen, sein Leben sei dort aber in größerer Gefahr als in Syrien. Er habe dort in einem Zelt gelebt und das Camp sei zweimal angezündet worden. Er sei beide Male nur knapp dem Tod entronnen. Er habe Probleme mit den Ohren und große psychische Probleme gehabt, es sei ihm aber keine medizinische Hilfe angeboten worden. Erst seitdem er bei seinen Verwandten wäre, gehe es ihm besser.

5. Am 14.06.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab an, während seines gesamten Aufenthalts in Griechenland in einem Camp untergebracht gewesen zu sein. Er wisse nicht mehr genau wann ihm in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, es müsse aber Ende 2017 Anfang 2018 gewesen sein. Ende 2019, Anfang 2020 sei er in Belgien gewesen, er habe dort eine negative Entscheidung bekommen. In der Entscheidung sei gestanden, er müsse nach Griechenland zurückkehren, weil er dort Asyl bekommen habe. Die Länderfeststellungen habe er nicht gelesen und habe er auch schon in der letzten Einvernahme über die Situation in Griechenland erzählt. Die Lage sei schlecht, er habe keine medizinische Behandlung bekommen und 15 Monate in einem Zelt gelebt. Sobald man in Griechenland Asyl erhalte, bekomme man keine Unterstützung mehr vom Staat und Sprachkurse gebe es dort nicht.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer gefundenen Dokumente, nämlich eines griechischen Konventionsreisepasses und eines griechischen Aufenthaltstitels, und seiner Angaben feststehe, dass er in Griechenland den Status des Asylberechtigten erlangt habe. In Griechenland liege somit Verfolgungssicherheit und Drittstaatssicherheit vor. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten oder an einer Immunschwäche und habe dies auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer auch schon von den belgischen Behörden nach Griechenland ausgewiesen worden sei, bedeute, dass auch dieses Land nicht davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine reale Gefahr drohe mit materieller Not konfrontiert zu sein. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Es liege kein schützenswertes Familienleben oder Privatleben in Österreich vor. Außerdem habe er eine rechtskräftige Verurteilung, was zeige, dass der Beschwerdeführer an der österreichischen Rechtsordnung und an einem friedlichen Zusammenleben in Österreich kein Interesse habe.

7. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien, da nicht auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie eingegangen werde. In der Beschwerde wurde auf Stellungnahmen von Pro Asyl und RSA vom April 2021 Bezug genommen, Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts, des Berliner Verwaltungsgerichts und eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nordrhein-Westfalen zitiert. Diesen Berichten nach habe sich die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland in den letzten Monaten deutlich verschärft, sodass Schutzberechtigte de facto keine Sozialleistungen erhielten, keinen Zugang zum Gesundheitssystem, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt hätten und bei einer Rückkehr der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt seien. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, weshalb eine Rückführung eine Art. 3 EMRK Verletzung zur Folge habe. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat versorgt werden würde. Die Behörde habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Verlobte in Österreich hat und auch Familienangehörige schlichtweg ignoriert. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt und höchstwahrscheinlich weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würde. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seines nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtes ausgegangen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, die von 29.08.2017 bis 28.08.2020 gültig war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen darüber, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, seine abgelaufene Aufenthaltsberechtigung in Griechenland verlängern zu lassen bzw. wie lange dieser Prozess dauern würde und inwiefern in der Zeit bis zur Verlängerung seine Versorgung gesichert wäre.

Im angefochtenen Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit einer kurzen Unterbrechung (Aufenthalt in Belgien) von 2017 bis 2021 in Griechenland aufgehalten habe und schloss daraus, dass die Versorgung doch funktioniert haben müsse, da der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl nicht jahrelang dortgeblieben wäre. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer sich nur bis 2019 in Griechenland aufgehalten hat, nicht bis 2021. Außerdem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2021, danach befragt, ob er nach Zuerkennung des Asylstatus an Sprachkursen oder Ähnlichem teilgenommen habe, an „Nein, so etwas gibt es nicht in Griechenland. Sobald man in Griechenland Asyl bekommt, bekommt man keine Unterstützung mehr vom Staat“. Er gab zwar auch an, während seines Aufenthalts in Griechenland in einem Zelt in Camps gelebt zu haben, stellt dies jedoch nach seiner Rückkehr keine Möglichkeit mehr dar, da er als Person mit Schutzstatus zurückkehrt, nicht als Asylwerber, und ihm somit die Unterkunftnahme in den Flüchtlingslagern nicht offensteht.

Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Asylstatus in Griechenland liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und Belgien und dessen Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus den bei ihm sichergestellten griechischen Aufenthaltstitel und Konventionalreisepass sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.

In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist.

In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus:

„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“

Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:

?        Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen.

?        Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).

?        Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021).

?        Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: (…) Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).

Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.

Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des BFA bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob der Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis September 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offen bleibt, ob dieses Integrationsprogramm Schutzberechtigten nach wie vor offensteht und Unterstützung anbietet, oder ob es durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Den Länderfeststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist – wie eben dargelegt – zu entnehmen, dass er keine Unterstützung und keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr hat, hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten. Die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Das BFA hätte die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland keine reale Gefahr drohe mit extremer materieller Not konfrontiert zu werden und er auch von den belgischen Behörden nach Griechenland ausgewiesen worden sei.

Abgesehen davon, dass das Camp, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hat, zweimal angezündet worden sei und er keine medizinische Hilfe erhalten habe, lässt sich aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Mängel dennoch nach Gewährung des Asylstatus zweieinhalb Jahre in Griechenland verbleiben konnte. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers während der Zeit nach der Zuerkennung des Asylstatus wurden seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der Beschwerdeführer – sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthalts in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigter auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war.

Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).

Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2244231.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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