TE Bvwg Beschluss 2021/10/8 L518 2193749-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs2

Spruch


L518 2193752-4/12E

L518 2193749-3/7E

L518 2193752-6/2E

L518 2193749-4/2E

L518 2193752-7/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide STA ungeklärt, beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, auf Wiederaufnahme von mit Erkenntnissen des BVwG abgeschlossenen Verfahren

1.       von XXXX Erkenntnis vom 14.05.2018, L524 2193752-1/8E

2.       von XXXX alias XXXX Erkenntnis vom 14.05.2018, L524 2193749-1/8E

3.       von XXXX Erkenntnis vom 31.05.2019, L525 2193752-3/4E

4.       von XXXX alias XXXX Erkenntnis vom 31.05.2019, L525 2193749-2/4E

5.       von XXXX Erkenntnis vom 08.06.2018, L515 2193752-2/3E

beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiederaufnahme werden gemäß § 32 Abs 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien sind Mutter XXXX (P1) und Sohn XXXX alias XXXX (P2).

I.2. Die P1 stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab die P1 an, dass sie armenische Staatsangehörige und Kurdin sei und der Religionsgemeinschaft der Jeziden angehöre. Sie sei am XXXX 1996 XXXX in Russland geboren, habe dort neun Jahre die Grundschule besucht und sie sei ledig. Ihre Eltern und Geschwister würden nach wie vor in XXXX , Russland leben. In Österreich sei ihr Lebensgefährte, XXXX , ein anerkannter Flüchtling; sie wolle ihn heiraten und dann in Österreich mit ihm leben. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie an: „Ich bin nur wegen meinem Lebensgefährten nach Österreich gekommen, ich möchte ihn hier heiraten. Mein Vater wollte, dass ich einen anderen Mann heirate, deshalb bin ich nun geflohen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.“. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Vater. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie nach Österreich gehe und ihren Lebensgefährten heirate; er habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen.

Die P1 brachte am 31.08.2016 in Österreich einen Sohn (=P2) zur Welt. Für ihren Sohn stellte sie am 30.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung gab die P1 an, dass sowohl sie als auch der Vater ihres Sohnes und damit auch die P2 armenische Staatsangehörige seien. Die P 2 habe keine eigenen Fluchtgründe.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanchi korrigierte die P1 zunächst ihr Geburtsdatum auf den XXXX .1998. Sie gab an, dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben vollständig seien. Sie habe damals alles gesagt und die Wahrheit angegeben. Sie sei russische Staatsbürgerin, traditionell verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. In Armenien habe sie keine Verwandten, ihre Eltern und Geschwister würden in Russland leben. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen. Dieser lebe seit 15 oder 16 Jahren in Österreich, seine Staatsbürgerschaft wisse sie nicht, sie glaube, er sei armenischer Staatsbürger. Sie habe ihren Ehemann über Facebook kennen gelernt und sie hätten am XXXX .2016 geheiratet; die Hochzeit sei eine Feier mit Freunden gewesen, sie hätten nicht zum Standesamt gehen können. Es gebe auch keine Dokumente von der Heirat. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie oder Freunden in Russland. Die Familie sei wütend auf sie, weil sie gegen deren Willen geheiratet habe. Die der P1 gestellten Fragen zu Russland konnte sie nicht beantworten. Auf die Frage nach der Landeswährung zu Russland gab die P1 plötzlich an, den Dolmetscher nicht richtig verstehen zu können und einen russischen Dolmetscher zu benötigen. Die Einvernahme wurde abgebrochen und die P1 aufgefordert, sich an die russische Botschaft oder an ein Konsulat ihres Heimatlandes zu wenden und sich um Dokumente zu bemühen. Nach Rückübersetzung gab sie an, dass alles korrekt protokolliert worden sei.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.12 .2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache gab sie an, sie sei dem Auftrag, sich an die russische Botschaft oder ein russisches Konsulat zu wenden, nicht nachgekommen. Sie habe ihre Familie wegen der Übermittlung des Reisepasses nicht kontaktieren können, weil der Vater der Familie jeden Kontakt mit ihr verbiete.

Nach Einverständnis der P1 wurde zur Klärung der Nationalität eine Sprachanalyse von 10.26 Uhr bis 11.00 Uhr durchgeführt.

Sie habe ihr Heimatland Ende Oktober 2015 verlassen, um zu ihrem Geliebten nach Österreich zu kommen, ihre Mutter habe sie dabei unterstützt und den Schlepper bezahlt. Sie sei mit einem Reisepass der russischen Föderation ausgereist. Den Pass habe die Schlepperin behalten, die gemeint habe, die Erstbeschwerdeführerin werde ihn nicht mehr brauchen. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie zu ihrem Mann gewollt habe. Sie sei in ihrem Heimatland weder vorbestraft noch von einer Behörde gesucht, sie sei auch nie politisch tätig gewesen und auch nie wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Weiters gab die P1 neben nähren Ausführungen zum angeblichen Fluchtgrund an, sie habe ihren Mann 2014 über Facebook kennen gelernt und sie hätten wiederholt telefoniert, da habe sie sich dann verliebt. Persönlich hätten sie sich nicht getroffen. Zu ihrem Aufenthalt in Österreich befragt führte die P1 aus, sie kümmere sich um ihr Kind und besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Dokumente über den Deutschkurs habe sie nicht. Sie lebe bei ihrem „Ehemann“ und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und habe außer ihrem Mann und seiner Familie keine Verwandten in Österreich. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, er habe die gleichen Gründe wie sie.

Der Lebensgefährte der P1 wurde zur Einvernahme hinzugeholt und bestätigte die Angaben der P1, dass der Kontakt zur P1 über Internet entstanden sei. Er sei aus Armenien geflohen und lebe seit 13 Jahren in Österreich; er sei erwerbstätig und integriert.

Im Sprachanalysebericht (Russisch) vom 21.12.2017 wurde festgestellt, dass die P1 Kurmandschi und Russisch spreche und der sprachliche Hintergrund im Bezirk XXXX , Russland, „hoch“ sei. Es werde eingeschätzt, dass das Russische der Person Sprechern mit Hintergrund in Russland entspreche. Die Person verwende armenische Wörter. Dies sei für Sprecher mit Hintergrund in Armenien nicht ungewöhnlich.

Im Sprachanalysebericht (Kurmandschi) vom 21.12.2017 wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers in Armenien „sehr hoch“ sei. Es werde eingeschätzt, dass das Kurmandschi der Person Sprechern mit Hintergrund in Armenien entspreche. Die Person verwende teilweise russische Wörter und Ausdrucksweisen. Dies sei für Kurmandschi Sprachige mit Hintergrund in einer Region der ehemaligen Sowjetunion nicht ungewöhnlich.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache gab die P1 an, dass sie sich keine Dokumente besorgt habe. Der Lebensgefährte übermittelte dem BFA eine an die russische Botschaft in Wien gerichtete e-mail (info@rusemb.at) vom XXXX .2018 mit folgendem Inhalt: „Hallo ich bin es XXXX und lebe hier seit 2 Jahren. Und bin Ezide. Ich von Russland hier her gezogen da ich zu meinen Freund ziehen wollte. Wir heiratet auch laut unserer Religion. Und jetzt will der Staat meine Dokumente und Sie haben gesagt ich soll euch schreiben. Ich heiße XXXX 1998 geboren. Ich lebte in der Stadt XXXX . Mit freundlichen Grüßen XXXX “.

Die P1 gab weiters an, sie habe die russische Staatsbürgerschaft, ihre Großeltern hätten in Armenien gelebt, ihre Eltern seien russische Staatsbürger. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes oder ihrer Lebensverhältnisse in Österreich habe sich zu den bisherigen niederschriftlichen Einvernahme keine Änderung ergeben.

Die P1 wurde in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und das BFA aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung aberkennen könne. Dazu gab die P1 an, dass sie nie in Armenien gelebt habe und bei einer Abschiebung nach Armenien nicht wüsste, was sie tun solle.

I.3. Mit Bescheiden des BFA vom 24.03.2018, (P1.) Zl. 15-1097150010-151893278 und (P2.) Zl. 16-1131049908/161314577, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP ausschließlich aufgrund des Bestrebens, mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in Österreich leben zu wollen, ins Bundesgebiet einreiste. Die Behauptung, sie hätte im Falle einer Rückkehr Gefahren –insbesondere seitens ihrer Familie- zu befürchten, wurden als nicht glaubhaft qualifiziert.

Mit ho. Erkenntnissen vom 14.5.2018, L524 2193752-1/8E und L524 2193749-1/8E wurden die eingebrachten Beschwerden gegen die abweislichen Bescheide der P 1 und 2 im Asylverfahren in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht ging – wie schon das BFA – von der armenischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die P1 und ihren Sohn aus und führte beweiswürdigend Folgendes an (P1 = Erstbeschwerdeführerin):


„Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin sowie zu ihren familiären Lebensumständen in Österreich, ihrer illegalen Einreise nach Österreich sowie ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen des Zweitbeschwerdeführers sowie der Antragstellung durch die Mutter am 30.09.2016 aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Beschwerde auch keinem der beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegengetreten. Es wird zunächst nur das in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und die armenische Staatsbürgerschaft bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

Wesentlich für die Beweiswürdigung sah das BFA zentral den Umstand an, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine armenische Staatsbürgerin handelt.

Das BFA wies zu Recht darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin schon dadurch Schaden genommen hat, dass sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit tätigte. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 30.11.2015 an, sie sei zwar in XXXX , Russland wohnhaft gewesen, ihre Staatsangehörigkeit sei aber Armenien (AS 35). Ebenso führte sie im Asylantrag für das nachgeborene Kind an, dass sowohl sie selbst als auch ihr Kind armenische Staatsangehörige seien. Auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2017 (AS 123) bestätigte sie zunächst noch ihre Daten (außer dem Geburtsdatum), gab jedoch dann an, dass sie einen russischen Reisepass gehabt habe, in dem ihre russische Staatsbürgerschaft vermerkt gewesen sei. Dieser Pass sei zuhause in Russland bei ihrer Familie geblieben (AS 126). Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Verbleib ihres Reisepasses in der Erstbefragung eine andere Aussage getätigt hat – nämlich, dass ihr dieser von der Schlepperin abgenommen worden sei (AS 41) – ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren trotz mehrfacher Belehrung nicht nachgekommen ist. So hat die Erstbeschwerdeführerin nicht nur keinen ernsthaften Versuch unternommen, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorzulegen, sondern hat gegenüber der belangten Behörde dies auch noch durch untaugliche Erklärungen zu bagatellisieren versucht. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 02.11.2017 den Auftrag, bei der russischen Botschaft vorstellig zu werden und sich um entsprechende Dokumente zu bemühen (AS 131). Am 06.12.2017 dazu befragt, gab sie an, dazu noch keine Gelegenheit gehabt zu haben (AS 228). Auch weitere drei Monate später, am 02.03.2018, gab sie an, lediglich eine e-mail an die Botschaft verschickt zu haben, persönlich sei sie dort nicht vorstellig geworden (AS 313). Liest man sich jedoch den Inhalt dieser e-mail durch, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Kontaktaufnahme zwecks Dokumentenbeschaffung handelt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese e-mail in Deutsch abgefasst wurde und es sich dabei um eine Fremdsprache für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Lebenspartner handelt, ist der bloße Hinweis, „jetzt will der Staat meine Dokumente und sie haben gesagt ich soll euch schreiben“ nicht geeignet, einer Behörde sein Anliegen ernsthaft zu vermitteln. Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, das Anliegen in russischer Sprache vorzutragen, zumal die Erstbeschwerdeführerin diese Sprache beherrscht.

Auch wenn eine unmittelbare Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht wohl nicht möglich ist, wird deren Nichtbeachtung aber im Verfahren und der Entscheidung zu würdigen sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 15, 2. RV 952 XXII.GP) und kann sohin dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin – in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen – dazu geführt hat, dass die belangte Behörde nicht von einer russischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin ausging.

Das BFA legte ihrer Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin armenische Staatsangehörige ist, auch das durchgeführte Sprachgutachten zugrunde, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin sowohl Russisch als auch Kurmandschi spricht. Laut dieser Analyse werden von der russisch-sprechenden Erstbeschwerdeführerin auch armenische Wörter verwendet (AS 251). Spricht die Erstbeschwerdeführerin Kurmandschi, so handelt es sich dabei um die in Armenien verbreitete Variante, weshalb in der Analyse nicht der Hintergrund der Person in Russland eingeschätzt wird (AS 259). Soweit in der Beschwerde dazu moniert wird, aus diesem Gutachten könne nicht auf eine armenische Staatsbürgerschaft geschlossen werden, ist die Erstbeschwerdeführerin auf ihre widersprüchlichen Angaben im Verfahren sowie der Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren zu verweisen, welche in Zusammenschau mit dieser Sprachanalyse zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft geführt haben und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen an. Dass die Erstbeschwerdeführerin einen Teil ihres Lebens in Russland verbracht hat und ihre Russischkenntnisse darauf zurückzuführen sind, schließt weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht aus.

…“

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.03.2018, Zl. 15-1097150010/151893278 (in dem die belangte Behörde von der armenischen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum 1.2.1996 ausgegangen ist) wurde über die P1 eine Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG in der Höhe von € 726,-- verhängt.

Der Bescheid wurde wie folgt vom BFA begründet:

„…

Die Feststellung des Bundesamtes, dass Sie armenische Staatsbürgerin sind ergibt sich aus Ihren eignen Angaben in der Erstbefragung, bei der schriftlichen Antragstellung Ihres Sohnes und zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.11.2017. Ebenso geht die „Sprakab“ Sprachanalyse bei Ihnen von einem armenischen Sprachhintergrund aus. Grundsätzlich wird der Erstbefragung mehr Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Aussage erfolgt unmittelbar nach der Flucht. Die Befragten haben zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch wenig Kenntnis über das Asylsystem. Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich kann angenommen werden, dass auch aufgrund der Erzählungen anderer Asylwerber, Sie mittlerweile besser mit dem System vertraut sind. Entsprechend wird die Abänderung Ihrer Staatszugehörigkeit auch als nicht glaubhaft gewertet.

Es mag zwar sein, dass Sie eine gewisse Zeit in Russland gelebt haben, aber dass Sie, wie von Ihnen behauptet russische Staatsbürgerin sind erscheint in Anbetracht Ihrer eindeutig widersprüchlichen Angaben in diesem Kontext als unwahr. Sie brachten keine staatliche Verfolgung in Russland oder Armenien vor, sondern lediglich, wie weiter unter ausgeführt, unglaubwürdige private Probleme durch Mitgliedern Ihrer Familie. Daher wurden Sie aufgefordert sich um die Beschaffung von originalen Dokumenten zur Belegung Ihrer Identität zu bemühen.

Da Sie es, wie klar im Akt ersichtlich, trotz ausdrücklicher mehrfacher Aufforderung unterlassen haben, sich ernsthaft um die Beschaffung von russischen Dokumenten zu bemühen, die Ihre Staatsbürgerschaft belegen würden, lässt für die erkennende Behörde nur den Schluss offen, dass Sie diesbezüglich schlicht und ergreifend nicht die Wahrheit gesagt haben und ein echter Kontakt mit russischen Behörden Ihre Falschangabe offenlegen würde.

Wären Sie nämlich wirklich russische Staatsbürgerin, wäre es Ihnen ein leichtes Kontakt mit der russischen Botschaft in Wien aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und sich russischen Dokumente ausstellen zu lassen. Nicht nur haben Sie es unterlassen dies trotz mehrfacher Aufforderung zu tun, Sie versuchten Ihr Verhalten gegenüber der Behörde auch noch mit offensichtlichen Ausflüchten zu erklären. So meinten Sie keine Zeit zu haben, weil sich jemand um Ihr Kind kümmern musste, fanden aber immer problemlos Mitglieder der Familie Ihres Ehemannes die sich um das Kind kümmerten, wenn Sie zur Einvernahme zum BFA mussten. Dann meinten Sie auch Sie hätten ja keine Dokumente um nach Wien zu kommen, was nicht der Wahrheit entspricht, da Sie über eine Asylverfahrenkarte verfügen. Auch ist es nicht ersichtlich warum Sie niemals bei der Botschaft angerufen haben. Warum Sie so etwas unterlassen sollten ist absolut nicht nachvollziehbar, da es ein leichtes wäre telefonisch Ihr Anliegen und Ihre Probleme zu klären. Ihre Angabe sich keine solche Reise nach Wien leisten zu können, erscheint auch wie eine reine Schutzbehauptung in Anbetracht des gut entwickelten Schienennetzes der ÖBB und der geringen Kosten einer Zugfahrt von Innsbruck nach Wien und auch zurück. Auch das E-Mail welches Ihr Lebensgefährte zur russischen Botschaft geschickt haben will, wohlgemerkt ein E-Mail, dass Sie erst nach ausdrücklicher Aufforderung dazu in Ihrer letzten Einvernahme vorgelegt haben, anstelle wie von Ihnen gefordert zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Botschaft, stellt aus Sicht der erkennenden Behörde kein ernsthafter Versuch dar sich um russische Dokumente zu bemühen. Zunächst ist dieses E-Mail auf Deutsch verfasst, was überaus befremdlich wirkt, da Sie mit russischen Behörden wohl auf Russisch, welches Sie beherrschen, in Kontakt treten würden, sollten Sie ernstgenommen werden wollen. Ebenso schildern Sie in diesem E-Mail weder den Sachverhalt, noch geben Sie Kontaktdaten oder sonstiges relevantes Preis. In Anbetracht solches Verhalten geht die erkennende Behörde, insbesondere, da Sie ja auch niemals dem E-Mail nachgegangen sind oder sich weiter bei der Botschaft erkundigt haben, davon aus, dass Sie es nicht einmal an die Botschaft übermittelt haben.

Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Die Beschaffung von Identitätsdokumenten bei einer ausländischen Vertretungsbehörde ist eindeutig ein solcher Sachverhalt.

Aus Sicht der Behörde haben Sie es wissentlich, absichtlich, trotz mehrfacher Belehrung über die Folgen davon, unterlassen in diesem Zusammenhang an Ihrem Asylverfahren mitzuwirken und damit nicht nur Ihre Glaubwürdigkeit massiv in Mitleidenschaft gezogen, sondern auch Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren ausdrücklich verletzt. Keine wirkliche Schutz suchende Person würde sich auf die Art verhalten, wie Sie es getan haben, da Sie damit nur entgegen Ihrem eigenen Interesse handeln würde und auch den Argwohn der Behörden des Landes auf sich ziehen würde, in welchem Sie Schutz sucht. Wobei hier noch einmal ausdrücklich betont wird, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden, oder eine Verfolgung durch die Behörden, von Armenien oder Russland vorbrachten, es Ihnen also leicht möglich gewesen wäre sich solche Identitätsdokumente zu beschaffen.

Auch ist zu sagen, dass entgegen Ihrer Angabe, dass es gar nicht möglich wäre Doppelstaatsbürgerin von Russland und Armenien zu sein, sehr wohl möglich ist eine solche doppelte Staatsbürgerschaft zu besitzen. So haben Russland und Armenien am 29 Dezember 1991 ein Freundschaftsabkommen unterzeichnet, welches genau dies erlaubt. Sie haben also auch in diesem Kontext nicht die Wahrheit gesagt, ob nun aus Unwissenheit oder um eine mögliche doppelte Staatsbürgerschaft zu verschleiern, ist für die erkennende Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar.

Sie haben sich im Zuge Ihres Asylverfahrens in Österreich offensichtlich zwei unterschiedlicher Staatsbürgerschaften bedient. Sie haben wiederholt und wissentlich unterschiedliche Angaben bezüglich Ihrer Staatsbürgerschaft gemacht und damit offensichtlich versucht Ihre wahre Herkunftzu verschleiern, um damit das Asylverfahren/Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen und sich rechtswidrig Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen.

Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belastete, erschlichen Sie sich als Asylwerber sowohl eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung.

Dies lässt nur den Schluss zu, dass Sie während des Asylverfahren vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht haben, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang es möglich ist aufrecht zu erhalten. Sie haben somit einen unbegründete Asylantrag gestellt und offensichtlich Asylmissbrauch betrieben.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Entscheidung vom 08.06.2018, Zl. L515 2193752-2/3E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die zu verhängende Mutwillensstrafe € 500,-- beträgt.

Festgehalten wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die P 1 armenische Staatsangehörige ist und versuchte, das BFA über die Staatsbürgerschaft zu täuschen. Ebenso nahm die P 1 die Tätigkeit des BFA mutwillig in Anspruch.

Das BVwG schloss sich den Feststellungen im den Antrag der P 1 auf interantionalen Schutz sowie vom BFA im Mutwillensbescheid getroffenen Ausführungen an. Dies lediglich mit der Maßgabe, dass dem BFA nicht gefolgt wurde, wenn es mangelnde Kenntnisse der P1 über das russische und armenische Staatsbürgerschaftsrecht als Beleg für die Täuschungsabsicht heranzieht. Zu den in der Beschwerde eingewendeten Verständigungsschwierigkeiten wurde festgehalten, dass die P1 immer von Dolmetschern in einer solchen Sprache einvernommen wurde, von denen sie angab es handle sich um eine für sie verständliche Sprache. Ebenso standen die Fragen und Antworten in einem logischen und schlüssigen Zusammenhang, weshalb davon ausgegangen wurde, dass es sich bei den eingewandten Verständigungsschwierigkeiten um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen handelte, welche dazu dienen sollten, die aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben zu verschleiern.

I.5. Die P 1 und 2 kamen in weiterer Folge dem Ausreiseauftrag nicht nach und verblieben weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Die P1 wurde am 10.4.2019 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Sie legte ein Zertifikat über die Teilnahme an einem A1 Kurs vom 12.10.2018, ein Zertifikat über die Prüfung A1 vom 17.1.2019, einen Mutter-Kind-Pass und eine ärztliche Bestätigung vom 9.4.2019 vor. Die P1 gab an, sie sei schwanger und ihr sei oft schwindelig. Sie halte ihre bisher getätigten Angaben vor dem Bundesamt aufrecht, es habe sich nichts geändert. Sie sei damals mit ihrem russischen Pass eingereist, dieser würde sich bei ihrer Mutter befinden. Es gäbe bezüglich ihres Privat- und Familienlebens keine Änderungen. Sie besuche einen Deutschkurs, sie sei noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie lebe von den Einkünften ihres Mannes, sie beziehe keine Sozialleistungen. Ihr Mann zahle die Miete. Sie habe in Russland die Schule besucht. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Gründe, die für ihre Integration in Österreich sprechen würden, könne sie nicht namhaft machen. Sie verfüge in Österreich über ihren Mann, ihr Kind und die Eltern ihres Mannes. Sie lebe mit ihrem Mann seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt. Sie habe in Armenien keine Angehörigen, ihre Familie sei hier und sie sei schwanger. Sie habe nie in Armenien gelebt und habe dort auch keine Verwandten. Sie sei nicht standesamtlich aber nach dem jesidischen Gesetz verheiratet.

Mit Bescheiden vom 18.4.2019, Zl. 1097150010-190299385 bzw. 1131049908-190299407 wurde P1 und P2 kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die P1 sei bezüglich ihrer Identität nicht als glaubwürdig anzusehen, dass sie armenische Staatsbürgerin sei, ergebe sich aus der Sprachanalyse und den Angaben in ihrem Asylverfahren. Die Verfahren der P 1 und 2 würden als Familienverfahren geführt, wobei die Außerlandesbringung der beiden P einen Eingriff in das Familienleben mit dem Lebensgefährten der P 1 und Vater der P 2 darstelle. Das Familienleben zum Lebensgefährten sei allerdings zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei und seien sich alle dieses unsicheren Status auch bewusst gewesen. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es dem Lebensgefährten nicht zumutbar sei das Familienleben in Armenien aufrecht zu erhalten. Auch sonst führte die P1 keinerlei Integrationsschritte an, die für einen Verbleib in Österreich sprechen würden. Hinsichtlich der P 2 stellte die belangte Behörde zwar fest, dass diese mit den Eltern in Österreich ein Familienleben führen würde, es aber auch hier nicht ersichtlich sei, weswegen die P 2 nicht auch in Armenien ein Privatleben mit dem Vater führen könnte. Hinsichtlich der Verhängung des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, die beiden P hätten gezeigt, dass sie eben nicht gewillt sind sich den österreichischen Gesetzen zu fügen und diese zu befolgen, was sich bereits daraus zeigt, dass die P ihrer Ausreiseverpflichtung eben nicht nachkamen.

Die dagegen erhoben Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. L525 2193752-3/4E und L525 2193749-2/4E als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wurde in diesen neben den Länderfeststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am im Erkenntniskopf angeführten Datum geboren und trägt den dort angeführten Namen. Die Erstbeschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin lebt mit einem armenischen Staatsbürger, ihrem Lebensgefährten, und dem Zweitbeschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine gewisse Schulbildung genossen, arbeitet nicht und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und wieder schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund. Der Lebensgefährte verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und ist armenischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs A1 abgeschlossen.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am im Erkenntniskopf angeführten Datum geboren und trägt den dort angeführten Namen. Der Zweitbeschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger. Der Zweitbeschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Vater, ein armenischer Staatsangehöriger, im gemeinsamen Haushalt.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin – umfassend – vorbringt, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend ermittelt, so ist dem bereits entgegenzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich ihres Asylantrages das Bundesverwaltungsgericht bereits umfassend und vor allem rechtskräftig feststellte, dass die Erstbeschwerdeführerin über ihre Identität hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft täuschte und stellte das Bundesverwaltungsgericht – es sei wiederholt – rechtskräftig fest, dass die Erstbeschwerdeführerin eben armenische Staatsangehörige ist (vgl. dazu bereits das hg Erkenntnis vom 14.5.2018, Zl. L524 2193752-1). Darüber hinaus wurde über die Erstbeschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt, da sie ihre Identität derart verschwieg, dass sie die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nahm (vgl. das hg Erkenntnis vom 8.6.2018, Zl. L515 2193752-2). Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin umfassend mit ihrer Staatsbürgerschaft auseinander und führte dabei aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei und die Erstbeschwerdeführerin keinen ernsthaften Versuch unternahm, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität zu erlangen. Die Beschwerde erstattet dagegen allerdings im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein Vorbringen, das nicht bereits auch im vorherigen Verfahren, in welchem rechtskräftig die Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin festgestellt wurde, vorgebracht hätte werden müssen und sieht das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren überhaupt keinen Grund, warum die rechtskräftig festgestellte Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin doch nicht richtig sein sollte. Soweit die Beschwerde im Übrigen vorbringt, der belangten Behörde sei es in über einem Jahr nicht gelungen die Erstbeschwerdeführerin als Armenierin zu identifizieren, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist die Erstbeschwerdeführerin zu identifizieren, sondern es eigentlich die Pflicht der Erstbeschwerdeführerin war und immer noch ist, das Bundesgebiet zu verlassen. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte unterlassen darzulegen, weswegen sie der behaupteten Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubhaftigkeit zuerkennt, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch hier die Erstbeschwerdeführerin wiederum in keiner Weise substantiiertes Vorbringen erstattet, weswegen die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde falsch sein sollten. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar davon aus, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgetragene Hochzeit wohl nicht mit einer traditionellen Hochzeit im Jesidentum in Einklang zu bringen ist und die Erstbeschwerdeführerin es auch unterließ zumindest Fotos oder ähnliche Beweise anzubieten, was wohl – hätte es die Hochzeit tatsächlich gegeben – kein Problem darstellen würde zu organisieren. Darüber hinaus ist die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin nun verheiratet ist, nicht verfahrensentscheidend. Dass die Erstbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass und wird das dort angeführte voraussichtliche Geburtsdatum des Kindes mit 28.10.2019 angegeben. Dass die Beschwerdeführerin unter Schwangerschaftsübelkeit leidet und Infusionen erhält um den Elektrolytverlust auszugleichen, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 9.4.2019. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dem Zweitbeschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus der seitens des erkennenden Gerichtes vorgenommenen Einschau in das amtliche Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich ebenso aus den amtlichen Datenbanken.

Die Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und sind unstrittig.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die Beschwerdeführer traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt:

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die letzte rechtskräftige Rückkehrentscheidung für die beiden Beschwerdeführer aus den hg Erkenntnissen vom jeweils 14.5.2018, Zl. L524 2193752-1/8E (betreffend Erstbeschwerdeführerin) bzw. Zl. L524 2193749-1/8E (betreffend Zweitbeschwerdeführer) stammen. Im Vergleich zum dort festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr schwanger ist, einen Deutschkurs absolvierte und ein Jahr länger im Bundesgebiet aufhältig ist, weitere Integrationsschritte konnten im Vergleich zur letzten Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden. Demgegenüber stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und rechtswidrig weiterhin im Bundesgebiet verblieben.

Das gegenständliche Verfahren wird als Familienverfahren geführt, weswegen die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer eingreift, wohl aber zum Vater des Zweitbeschwerdeführers bzw. Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Ob die Erstbeschwerdeführerin nun traditionell mit dem Lebensgefährten verheiratet ist oder nicht, ist gegenständlich nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung, da das erkennende Gericht ohnehin von einem Eingriff ins Familienleben ausgeht.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

?        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und konnten ihren bisherigen Aufenthalt ausschließlich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Seit die beiden die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwuchsen befinden sich beide Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet.

?        Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Die Beschwerdeführer wohnen gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Eltern in einer gemeinsamen Wohnung. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs A1 abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der Lebensgefährte der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit schwanger und ist der errechnete Geburtstermin des Kindes laut dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass am 28.10.2019. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter starker Schwangerschaftsübelkeit und befindet sich in ärztlicher Behandlung und bekommt Infusionen mit Elektrolyten. Die Erstbeschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht berufstätig. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit November 2015 in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 31.8.2016 im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer sind in keinen Vereinen tätig, nennenswerte Kontakte zur österreichischen Mehrheitsbevölkerung wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Mit der Erstbeschwerdeführerin ist eine rudimentäre Unterhaltung in der deutschen Sprache möglich. Sonstige Verwandte befinden sich nicht in Österreich. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, sie erhalte keine Sozialleistungen, so ist hierzu festzuhalten, dass ein derartiger Anspruch aufgrund des illegalen Aufenthaltes ohnehin nicht besteht und eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht feststellbar ist, zumal die Erstbeschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes auch nie einer Beschäftigung nachging.

?        Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Wie bereits im Vorverfahren festgestellt musste insbesondere der Erstbeschwerdeführerin bereits bei der Einreise klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihres Asylantrages nicht dauerhaft sein wird. Das gleiche gilt für den nicht einmal dreijährigen Zweitbeschwerdeführer. Obwohl der Erstbeschwerdeführerin völlig klar war, dass sie illegal in Österreich aufhältig ist, wurde sie wieder schwanger und absolvierte auch den Deutschkurs während ihres illegalen Aufenthaltes. Auch im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes deutlich geschwächt sind und entstanden – im Vergleich zum Vorverfahren – diese sogar während des illegalen Aufenthaltes.

?        Bindungen zum Herkunftsstaat:

Bindungen zum Herkunftsstaat konnten keine festgestellt werden, was sich aber für das erkennende Gericht auch dadurch ergibt, als dass die Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise am Verfahren zur Feststellung ihrer Identität mitwirkte, was das Bundesverwaltungsgericht je bereits in zwei Verfahren feststellte. Das erkennende Gericht hält aber fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im inhaltlichen Asylverfahren rechtskräftig feststellte, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin von einer deutlich stärkeren Bindung zu Armenien auszugehen ist und war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnten (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 14.5.2018).

?        Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

?        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Die beiden Beschwerdeführer verblieben nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

?        Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das nunmehr begründete Privat- und Familienleben überhaupt im Zeitpunkt des illegalen Aufenthaltes entstand, was die Schutzwürdigkeit des festgestellten Privat- und Familienlebens nur noch zusätzlich erschüttert.

?        Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, wobei sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Besondere Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden, wobei die Erstbeschwerdeführerin einen A1 Deutschkurs abschloss und sie über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Zweitbeschwerdeführer ist noch nicht ganz drei Jahre alt und befindet sich im anpassungsfähigen Alter. Vor allem in Anbetracht seines Alters ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass dem Zweitbeschwerdeführer ein Erlernen der deutschen Sprache und der Österreichischen Kultur bislang nicht möglich war. Maßgeblich prägend an seiner Sozialisierung war und ist nach wie vor die Erstbeschwerdeführerin. Auch ist davon auszugehen, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer durch seine Mutter neben der Sprache ebenso die Kultur des Herkunftsstaates vermittelt bekommen wird und insofern eine Eingewöhnung des Kindes in Armenien ohne größere Probleme ermöglicht werden kann. Der Zweitbeschwerdeführer besucht keinen Kindergarten.

Zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren fest, dass dieser armenischer Staatsangehöriger ist und eine Niederlassung in Armenien zumutbar ist. In wie fern es dem Lebensgefährten nicht zumutbar ist das Familienleben mit den Beschwerdeführern in Armenien aufrecht zu halten legt die Beschwerde nicht näher dar und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass die Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens in Armenien bereits rechtskräftig festgestellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht bereits festhielt, dass es den Beschwerdeführern auch nicht verwehrt sei bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren und stünde es den Beschwerdeführern frei die Bindungen auch durch persönliche Besuche in Armenien bzw. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu halten.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der illegalen Einreise sind zudem erst ca drei Jahren vergangen und verblieben die Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren weiterhin in Österreich. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Erstbeschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen spricht die Erstbeschwerdeführerin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren bereits feststellte, die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und ist durch ihre armenischen Eltern sozialisiert worden. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu Armenien auszugehen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Soweit die Erstbeschwerdeführerin schwanger ist, ist nicht erkennbar, dass die Geburt des Kindes nicht auch in Armenien erfolgen kann. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass in Armenien die primäre medizinische Versorgung gewährleistet ist und gynäkologische Behandlungen in Armenien kostenlos vorhanden sind, tritt die Beschwerde nicht entgegen und ergibt sich dies aus den seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen. Eine lebensbedrohliche Krankheit wurde weder behauptet noch ist diese ersichtlich. Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass Armenien über ein Sozialsystem verfügt, das zwar in der Qualität nicht mit dem österreichischen System an Sozialleistungen vergleichbar ist, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Situation gelangen würden ist allerdings nicht erkennbar.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Zum gegenständlichen Verfahren sei festgehalten, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise ausführt, dass die Beschwerdeführer während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich nicht einmal ansatzweise gezeigt hat, dass sie gewillt sind den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Die Beschwerdeführer stellten nicht nur einen völlig unbegründeten Asylantrag, sondern verblieben nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Verfahren weiterhin in Österreich ohne auch nur ansatzweise zu zeigen, dass sie gewillt wären, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführer zeigten daher in der kurzen Zeit ihrer Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und haben die Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, das eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie als erschwerend wertete, dass der Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig sind, sondern auch dem Ausreisebefehl in ihr Heimatland nicht nachkamen. In Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen.

Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen das Einreiseverbot, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände das Ermessen der belangten Behörde rechtswidrig vorgenommen worden wäre. Soweit die Beschwerde ausführt, die Erstbeschwerdeführerin hätte an der Erlangung von Dokumenten mitgewirkt, so ist wiederum darauf zu verweisen, dass ein solches Bemühen weder aktenkundig ist, noch substantiiert behauptet wurde. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte das festgestellte Familienleben nicht berücksichtigt, so ist dem zu erwidern, dass dies nicht zutrifft, sondern die belangte Behörde bereits bei der Rückkehrentscheidung nachvollziehbar darlegte, dass das Familienleben der Beschwerdeführer alleine bereits wegen der Unsicherheit des Aufenthaltes massiv geschwächt ist und die belangte Behörde – wie auch das erkennende Gericht – bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung prüfte, ob ein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt, was verneint wurde. Die belangte Behörde blieb bei der Dauer des Einreiseverbotes im absolut unteren Bereich der möglichen Dauer, weswegen im Ergebnis auch die Beschwerde gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen war.

I.6. Im Akt der P 1 betreffend Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot befinden sich neben Unterlagen zur Kostenvorschreibung, welche letztlich für uneinbringlich erklärt wurden, kurze Mails der bB hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für die P1. Nach dem Bescheid vom 18.04.2019 (AS 103ff) und vor dem bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2019 (AS 361) wurde auf AS 247 ein Mailverkehr eingeordnet. Gemäß Mail vom 11.09.2019 sei demnach bereits im März 2019 eine Ablehnung des Migrationsdienstes versendet worden, welche die bB jedoch nie erhalten habe. Demnach habe die armenische Delegation darüber informiert, dass der richtige Name der P 1 XXXX lautete, geb. XXXX .1998 in Deutschland. Sie sei im Besitz eines russischen Reisepasses mit der Passnummer XX.

I.7. Aus dem vorgelegten Aktenkonvolut ergibt sich zudem, dass sich das BFA letztlich nicht zuständig erachtete, Veranlassungen im Rahmen einer beantragten Identitätsänderung des Lebensgefährten der P 1 zu treffen. So teilte das BFA der BH als Niederlassungsbehörde über deren Anfragen mit Mail vom 28.10.2019 hin mit, dass die Asylverfahren der Familie des Lebensgefährten 2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen wurden. Dies unter den von ihnen angegebenen Identitäten. Erst in der Folge wären der Familie von der BH Aufenthaltstitel erteilt worden, welche immer wieder verlängert worden wären. Für die Prüfung der nunmehr neu hervorgekommenen Tatsachen in Bezug auf deren Identitäten (vorgelegte Reisepässe unter anderen Namen) wäre nunmehr die BH zuständig. Im Akt liegt weiters eine Abschlussbericht hinsichtlich einer Anzeige der LPD vom 09.01.2020 wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung und mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung gegen die Eltern des Lebensgefährten der P 1 auf.

I.8. Am 06.11.2019 wurde durch den Lebensgefährten der P1, XXXX (ausgewiesen durch Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU) die Geburt der Tochter XXXX nach § 17a AsylG angezeigt.

Der Anzeige wurden ihre Geburtsurkunde, ein Bericht über die Entbindung aus dem Mutter-Kind-Pass sowie eine aktuelle Meldebestätigung beigelegt. Die Anzeige war nur unvollständig ausgefüllt.

Am 11.11.2019 wurde ein Parteiengehör übermittelt, in dem die Behörde darlegte, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und wurde dazu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme dazu langte binnen Frist nicht ein.

Die P 1 und ihr Lebensgefährte wurden vor dem BFA am 21.01.2020 einer Einvernahme zum Antrag der in Österreich 2019 geborenen Tochter unterzogen.

Die wesentlichen Teile gestalteten sich wie folgt:

„…

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen?

P1: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

P2: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Halten Sie Ihre bisher getätigten Angaben vor dem Bundesamt aufrecht?

P1: Ja, ich bleibe bei meinen Aussagen.

P2: Ja, ich bleibe bei meinen Aussagen.

F: Haben Sie für Ihre Tochter spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

Anmerkung: Auf Nachfrage, wir die Frage nochmals kurz erläutert und verständlich gemacht.

P1: Das Kind hat keine eigenen Gründe. Mein Asylverfahren ist schon länger her, für das Kind gelten die Gründe meiner Partnerin

P2: Ich habe als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter für meine Tochter dieselben Gründe geltend gemacht wie für mich. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meineTochter habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder.

F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

P1: Meine Tochter hat ein Herzproblem, dieses wurde bei der Geburt festgestellt. Momentan ist sie in Behandlung. Mein Sohn XXXX ist gesund.

P2: Das stimmt so, das wird derzeit untersucht, im Februar ist der nächste Termin. Ja, mein Sohn ist gesund.

F: Wann genau ist der Termin?

P1: 26. oder 28. Februar.

F: Können Sie das gesundheitliche Problem Ihrer Tochter durch entsprechend Unterlagen belegen?

P1: Wir haben die Unterlagen der Tochter nicht hier, aber ich kann Ihnen den aktuellen Befund schicken.

Aufforderung: Sie werden ersucht, binnen einer Woche hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme Ihrer Tochter die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

P1: Ja, das mache ich.

F: Warum haben Sie auf das Parteiengehör zum Verfahren Ihrer Tochter nicht reagiert?

P1: Dass ich einen solchen Brief bekommen habe, kann ich mich nicht erinnern.

F: Die Staatsangehörigkeit welchen Staates haben Sie?

P1: Ich bin armenischer Staatsangehöriger.

P2: Hier keine, grundsätzlich habe ich die russische Staatsangehörigkei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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