TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 95/19/1691

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §6 Abs1 litb;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Z in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 301.332/5-III/11/95, betreffend Verlust einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 1. Februar 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995 wurde gemäß § 8 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) der Verlust dieser Bewilligung verfügt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von S 8.760,-- monatlich. Diesem Einkommen stünden Schulden in der Höhe von S 230.000,-- gegenüber. Auch sei der Beschwerdeführer für seinen Sohn aus erster Ehe sowie dessen Mutter unterhaltspflichtig. Die Berufungsbehörde habe daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen zwei Haushalte, nämlich den eigenen und teilweise jenen seiner geschiedenen Frau und seines Sohnes zu erhalten habe. Dieses reiche daher nicht aus, seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG für die Geltungsdauer der Bewilligung zu sichern.

Im Zuge einer Interessenabwägung sei davon auszugehen, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nämlich seine Verpflichtung, für den Unterhalt seines Sohnes aufzukommen und seine Schulden zu begleichen, insbesondere, weil seine Einkünfte hiefür nicht ausreichten, gegenüber den öffentlichen Interessen "im Hinblick auf ein geregeltes Fremdenwesen" hintanzustellen seien, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein geringer Wille zu und sein geringes Interesse an einer geregelten Tätigkeit, Beispielswirkung auf andere Fremde haben könnte.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AufG kann die zuständige Behörde von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid unter anderem dann verfügen, wenn der Unterhalt in Österreich nicht mehr gesichert ist oder ein anderer Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG nachträglich eintritt.

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt. EINE Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 8 Abs. 1 AufG ist daher im vorliegenden Fall, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gesichert ist.

Insofern sich der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf beruft, daß auch seine Ehegattin, die er nach Berufungserhebung geheiratet hat, ebenfalls Notstandshilfe von S 8.800,-- monatlich beziehe, und daraus eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse ableiten möchte, verstößt er mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch bei einem Verfahren nach § 8 Abs. 1 AufG hat der Fremde jedenfalls dann, wenn sich seine Vermögensverhältnisse im Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber den von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Verhältnissen verbessern, der Berufungsbehörde diesen Umstand initiativ darzulegen (vgl. zur allgemeinen Verpflichtung, verfügbare Unterhaltsmittel im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung initiativ darzulegen, das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0857).

Die vom Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezogene Notstandshilfe stellt eine Leistung dar, auf die aufgrund vorangegangener Arbeitstätigkeit nach dem Versicherungsprinzip ein Rechtsanspruch besteht. Auch die Notstandshilfe ist, zum Unterschied von der Sozialhilfe, keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen. Sie zählt deshalb zu den Mitteln, welche geeignet sind, den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0393).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid erstmalig von der Annahme ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit der von ihm bezogenen Notstandshilfe nicht bloß seinen eigenen Unterhalt, sondern auch "zum Teil" den seiner geschiedenen Frau und seines Sohnes zu bestreiten habe. Der Beschwerdeführer tritt in seiner Beschwerde dieser Annahme entgegen und rügt zutreffend, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, jenen Sachverhalt festzustellen, aus dem sich Grund und Höhe der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Frau und seinem Sohn ergibt. Insofern fällt der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 67 AVG zur Last.

Wenn im angefochtenen Bescheid Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von S 230.000,-- ins Treffen geführt werden, vermögen diese der Annahme eines gesicherten Unterhaltes im Inland deshalb nicht entgegenstehen, weil dem Beschwerdeführer unter der Annahme, er sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig, schon gemäß § 291a Abs. 1 EO in Verbindung mit der Existenzminimumverordnung 1995, BGBl. Nr. 62/1995, ein allgemeiner Grundbetrag des Existenzminimums von S 7.710,-- monatlich zustünde, welcher den Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Oberösterreich gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 115/1994 im Jahr 1995 für den Alleinunterstützten in der Höhe von S 6.180,-- übersteigt.

Für den Fall, daß der Beschwerdeführer gesetzlichen Unterhalt gewährt, wäre bei Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums auch der Unterhaltsgrundbetrag nach § 291a Abs. 4 EO zu berücksichtigen.

Die Verfügung eines Verlustes einer Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufG setzte im hier vorliegenden Fall auch voraus, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht MEHR gesichert ist. Daher hat die Behörde bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung auch Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung zu treffen, aus denen sich ergibt, daß der herangezogene Versagungsgrund fehlender Unterhaltsmittel erst nachträglich eingetreten ist und nicht schon im Zeitpunkt der Bewilligung vorlag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer auf den Versagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers derart geboten, daß eine Versagung der Bewilligung nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0686 bis 0691). Gleiches hat zu gelten, wenn der Verlust einer Bewilligung von Amts wegen gemäß § 8 Abs. 1 AufG verfügt wird, weil der Unterhalt des Fremden durch eine Änderung der Verhältnisse während der Dauer der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gesichert ist.

Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er sich seit 1984 in Österreich aufhält; aus der im Akt erliegenden Heiratsurkunde ist auch ersichtlich, daß er durch seine am 19. Mai 1995 erfolgte Eheschließung und durch die Anwesenheit seines Sohnes in Österreich familiäre Interessen besitzt. Im angefochtenen Bescheid wird nun zwar der Aufenthalt des Sohnes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erwähnt, Feststellungen über die Dauer und die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers selbst wurden jedoch nicht getroffen, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid offenbar rechtsirrtümlich die Auffassung zugrundelegte, auch bei der Einbeziehung der behaupteten intensiven persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich in ihre Güterabwägung zu keinem anderen Ergebnis gelangen zu können.

Aus dem letztgenannten Grund war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenaufwand waren lediglich S 240,-- für die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie S 30,-- für die Vorlage des angefochtenen Bescheides zuzusprechen. Die Vorlage der übrigen Urkunden unterlag - soweit sie sich nicht ohnedies im Verwaltungsakt befinden - dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191691.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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