TE Vwgh Erkenntnis 1984/4/26 82/06/0110

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Veröffentlicht am 26.04.1984
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Index

Baurecht - Vlbg
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 lita
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 litb
BauG Vlbg 1972 §29 Abs1
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2
BauG Vlbg 1972 §4
BauG Vlbg 1972 §50 Abs2 litb
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10
BauRallg implizit
BauTV Vlbg 1972 §66
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde 1) der Gemeinde F sowie 2) des PM, 3) der KM, 4) des WM, 5) der LS und des WW, diese in H, sämtliche vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Juni 1982, Zl. VIIa-410.223 (mitbeteiligte Partei: EM in B), betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat an die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte am 29. März 1978 an das Gemeindeamt H den Antrag um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hühnerstalles (Legehennenhalle) auf der in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaft Gst. Nr. 695/1, KG. H, welche ehedem der Stadt Bregenz als Müllablagerung diente und (nach der Aktenlage) von der mitbeteiligten Partei aufgeschüttet wurde. Den vorgelegten Unterlagen nach betragen die verbaute Fläche ca. 531 m2 (15,05 m x 35,30 m) und der verbaute Raum 2162 m3, wobei die Batteriehaltung in jeweils drei Etagen bis zu 14.000 Legehennen ausgelegt werden kann. Dazu gehören ein Futterraum (samt Silo) und die erforderlichen Nebenräume. Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Kaufvertrag vom 21. April 1978 wurden das gegenständliche Grundstück sowie kleinere, westlich anschließende Grundstücke (Gesamtfläche 20.988 m2) von der Landeshauptstadt Bregenz der mitbeteiligten Partei zur Errichtung eines Hühnerfarmbetriebes verkauft, wobei sich die mitbeteiligte Partei gleichzeitig verpflichtete, ihren derzeit in der Stadt Bregenz (im verbauten Stadtgebiet) befindlichen Hühnerfarmbetrieb einzustellen.

Dem eingereichten Projekt traten von Anfang an Anrainer der Gemeinde H sowie der angrenzenden Nachbargemeinde F entgegen. Das Bauansuchen wurde in der Folge mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde H vom 8. August 1979 wegen der zu erwartenden Geruchsbelästigungen für die Anrainer abgelehnt, dieser Bescheid jedoch durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 17. Oktober 1979 aufgehoben und der Gemeinde nach Verfahrensergänzung (unter Beiziehung der für ein solches Bauvorhaben notwendigen Sachverständigen) eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Gemeindevertretung hob ihrerseits mit Bescheid vom 4. Dezember 1979 den erstinstanzlichen (abweisenden) Bescheid des Bürgermeisters vom 4. April 1979 auf und ordnete die Anberaumung einer neuerlichen Bauverhandlung an.

Der Bürgermeister der Gemeinde H übermittelte nach Durchführung einer Bauverhandlung vom 7. Mai 1980 am 30. Mai 1980 das Bauansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allfälligen weiteren Amtshandlung unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken, Vorarlberger LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), zumal in das Ermittlungsverfahren Grundflächen (von Anrainern) aus zwei Gemeinden einzubeziehen sein würden. Weiters wurde darauf verwiesen, daß die im gegenständlichen Bereich gelegenen Grundflächen laut Flächennutzungsplan der Gemeinde H vom 15. März 1979 als Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen seien.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz beraumte für 5. März 1981 eine mündliche Bauverhandlung (kundgemacht in den Gemeinden H und F) an, zu der auch Anrainer aus diesen Gemeinden geladen wurden.

Bei der Verhandlung vom 5. März 1981 stellte der bautechnische Amtssachverständige u.a. die Forderung auf, daß für die Übernahmestelle des anfallenden Kotes an der Ostseite des Gebäudes eine Überdachung bzw. ein geschützter Vorbau zu erstellen sei. Der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige für Geflügelzucht Dipl.-Ing. HG führte in seinem Gutachten aus, ein Legehennenbetrieb von 7.000 Stück könne grundsätzlich erfolgen, ohne daß die umweltrechtliche Problematik zu Geruchs-, Lärm- oder Staubbelästigung des menschlichen Lebensbereiches führe, wenn bestimmt genannte Vorschreibungen, die in der Folge unter Punkt B des erstinstanzlichen Bescheides als sonstige Vorschreibungen aufgenommen wurden (siehe unten), eingehalten würden. Der Vertreter der Vorarlberger Umweltschutzanstalt erklärte hiezu, ein detailliertes Gutachten könne erst nach Vorlage eines konkreten Projektes erstattet werden. Weiters wurde festgehalten, daß eine Stellungnahme des Amtstierarztes schriftlich eingebracht werde. Die Erstbeschwerdeführerin sprach sich im wesentlichen gegen die Erteilung der Baubewilligung mangels rechtlich gesicherter Anschlußmöglichkeit an das Wasserleitungsnetz und wegen der zu befürchtenden Geruchsbelästigungen aus, während die Gemeinde H keine Einwände erhob. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer verwiesen auf ihre bereits in den Bauverhandlungen vor der Gemeinde erhobenen Einwände (Geruchsbelästigung) und behielten sich eine weitere Stellungnahme nach Vorliegen der fehlenden Unterlagen vor. Auch der Sechstbeschwerdeführer trat dem Bauvorhaben wegen der unzumutbaren Geruchsbelästigung entgegen. Der Verhandlungsleiter stellte abschließend fest, es werde die Entscheidung erst nach Vorlage eines überarbeiteten Projektes (Be- und Entlüftung, Entmistung etc.) durch die mitbeteiligte Partei, einer Anschlußgenehmigung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, einer Stellungnahme des Amtstierarztes und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergehen.

Die mitbeteiligte Partei legte darauf ein mit 8. März 1981 datiertes detailliertes Projekt, das allerdings die Zahl der zu haltenden Legehennen nicht näher begrenzt, vor.

Der gerichtlich beeidete Sachverständige für Geflügelzucht führte in seinem ergänzenden Gutachten vom 27. Mai 1981 aus, das Projekt entspreche den in der mündlichen Verhandlung genannten Vorschreibungen, nur seien die (an jeder Längsseite erforderlichen drei) Ventilatoren in den Plan aufzunehmen. Bei der vorgesehenen Batteriehaltung mit Trockenkotausbringung genüge die wöchentliche Mistbeseitigung. Auch reiche die wöchentliche Beseitigung der Tierkadaver aus.

Da sich der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für befangen erklärte - er erhob gegen das Gutachten verschiedene Bedenken -, wurde der tierärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde unter Übersendung lediglich des Verhandlungsprotokolls vom 5. März 1981 und des ergänzenden Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 27. Mai 1981 um die Abgabe eines Gutachtens ersucht. Dieser verwies am 5. August und 4. November 1981 im wesentlichen auf ein bereits von ihm in dieser Angelegenheit am 18. Juni 1979 erstelltes Gutachten. Dieses Gutachten wurde lediglich auf Grund eines telefonischen Ersuchens ohne Kenntnis des Projekts ganz allgemein gehalten erstattet, wobei darin u.a. ausgeführt wurde, daß ein Käfighaltungsbetrieb von 5.000 Hühnern der Haltung von 100 Stück Großvieh (Kühen) entspreche. Belastungen der Umwelt entstünden a) durch den arteigenen Geruch der Hühner, der durch die Abluft ins Freie gelange; hohe Abluftschlote würden eine Geruchsverminderung bewirken, b) durch den anfallenden Dünger und c) durch Lärmbelästigungen, wobei der Einbau von leise laufenden Ventilatoren den Lärm vermindere. Bei der Neuerrichtung von solchen Betrieben seien entsprechende Abstände zu Wohnsiedlungen einzuhalten, da eine vollkommene Hintanhaltung der Geruchs- und Lärmimmissionen nie ganz möglich sei.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 11. August 1981 aus, daß gegen den Einbau von sechs Ventilatoren mit einer Drehzahl von 900/min kein Einwand bestehe, wenn bestimmte Bedingungen (Einhaltung bestimmter Richtlinien, allenfalls Einbau von Schalldämpfern) vorgeschrieben würden.

In einem undatierten Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft wurden weiters Feststellungen betreffend die Wasser- und Abwasserversorgung getroffen und in Abänderung zur Bauverhandlung eine Jauchegrube als notwendig erachtet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. November 1981, in dessen Einleitung es u.a. heißt, daß in dem geplanten Neubau 7.000 Legehühner gehalten werden sollen, wobei eine Ausdehnung der Hühneranzahl nicht beabsichtigt sei, das nächstgelegene Wohnhaus des Zweitbeschwerdeführers auf den Grundstücken Nr. 687 und 690 in einer Entfernung von ca. 110 m gelegen sei, der Baugrund im außerbücherlichen Eigentum des Bauwerbers stehe, der Anschluß an das öffentliche Straßennetz über die Gemeindestraße - M-straße, für die teilweise die Gemeinde H und teilweise die Gemeinde F Straßenpolizeibehörde seien, wobei diese Zufahrt derzeit mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 t versehen sei, erfolge, der tägliche Wasserbedarf über einen Grundwasserentnahmebrunnen gedeckt werde und die gesetzlichen Bauabstände und Bauabstandsflächen allseits eingehalten würden, wurde die beantragte Baubewilligung gemäß §§ 31 Abs. 3 und 32 BauG nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen mit verschiedenen A. Baupolizei- und B. sonstigen Vorschreibungen erteilt. Unter Punkt A/9 findet sich folgende Vorschreibung:

„Für die Abwasserbeseitigung ist eine den Anforderungen entsprechende Jauchegrube unter Beachtung der Bestimmungen der Bautechnikverordnung zu erstellen. Diese ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu entleeren.“

Die Vorschreibungen unter Punkt B über die Entmistung lauten wie folgt:

„1. Die anfallenden Fäkalien sind wöchentlich aus dem Stall zu bringen und unmittelbar anschließend abzutransportieren. Dabei ist darauf zu achten, daß die Beladungsstelle überdacht ist. Der Hühnerkot ist an einem Ende des Stallgebäudes durch ein Querband auf den Mistwagen zu bringen. Für den erforderlichen Abtransport des Mistwagens sind Aufbauten vorzusehen, die gewährleisten, daß keinerlei Fäkalien beim Transport die Umwelt verunreinigen.

2. Eine Kotlagerung beim Geflügelstall und auf dem umliegenden, im Eigentum des Bewilligungswerbers stehenden Areal darf nicht erfolgen. Es muß somit gewährleistet sein, daß der Hühnerkot wöchentlich abgeführt wird. Nicht betroffen wird die übliche Frühjahrs- und Herbstdüngung des Grundstückes.“

Die weiteren Vorschreibungen betreffen vor allem die Verpflichtung zur Be- und Entlüftung, nämlich in die Seitenwände (Längsseiten) je drei Ventilatoren in bestimmter Ausführung einzubauen, und zur Kadaverbeseitigung anfallender verendeter Tiere. Des weiteren wurden die Einwendungen der Nachbarn und der Gemeinde F als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Nachbareinwendungen, der Betrieb würde unzumutbare Geruchsbelästigungen mit sich bringen, im § 30 BauG nicht gedeckt seien. Dennoch sei die Frage, ob der Betrieb des Hühnerstalles unzumutbare Geruchsimmissionen für die Nachbarn hervorrufe, geprüft worden. Auf Grund des Gutachtens des gerichtlich. beeideten Sachverständigen für Geflügelzucht sowie des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stehe fest, daß bei Einhaltung der Bescheidvorschreibungen und konsensgemäßem Betrieb keinerlei Geruchs- und Umweltbelästigungen zu erwarten seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben zunächst die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer persönlich sowie sodann alle Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Berufung, in der sie rügten, daß ihnen nach der mündlichen Verhandlung kein Parteiengehör gewährt, ja nicht einmal das überarbeitete Projekt zur Kenntnis gebracht worden sei. Da im vorangegangenen Gemeindeverfahren schon von anderen Gutachtern aufgezeigt worden sei, daß ein Legehennenbetrieb mit unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen verbunden sei, hätte die Baubewilligung im Hinblick auf § 30 Abs. 1 lit. b BauG wegen zu geringer Abstände von den Nachbargrundstücken (es lägen im Umkreis mehrere Wohnhäuser) versagt werden müssen. Es mangle an einer entsprechenden Verkehrsverbindung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Es seien nicht alle Nachbarn dem Verfahren beigezogen worden (usw.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1982 wurde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Änderung bestätigt, daß die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Begründung wurde nach kurz gefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens ausgeführt, daß ein Nachbar zur Wahrung fremder Rechte nicht legitimiert sei bzw. nicht geltend machen könne, daß noch weitere Nachbarn hätten beigezogen werden müssen. Nach Zitierung des Nachbarbegriffes im Sinne des § 2 lit. i BauG und der in § 30 Abs. 1 lit. a bis f leg. cit. aufgezählten Nachbarrechte wurde weiters dargelegt, daß nur diesen der Charakter subjektiv-öffentlicher Rechte zukomme, deren Verletzung auch der Nachbar geltend machen könne. Das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, zeige, daß die Berufungsbehörde in einem durch die Berufung von Nachbarn ausgelösten Berufungsverfahren hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis auf die Frage beschränkt sei, ob durch den angefochtenen Bescheid der Nachbar in den geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Aus anderen Gründen könne die Bewilligung nicht versagt werden. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens seien keine Einwendungen betreffend die im § 30 Abs. 1 lit. c bis f BauG genannten subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben worden. Das Nachbarrecht nach § 30 Abs. 1 lit. a BauG räume den Nachbarn einen Rechtsanspruch darauf ein, daß eine Baubewilligung nicht erteilt werde, wenn zufolge der Beschaffenheit des Grundstückes (§ 4) mit Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall seien Auswirkungen wegen der Lage, Form und Größe des Baugrundstückes auf Nachbargrundstücke allein im Hinblick auf deren große Entfernung - mindestens 150 m - ausgeschlossen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergäben sich auch keine Hinweise einer Gefährdung des Baugrundstückes, insbesondere einer solchen, die ihrerseits wieder Rückwirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer als Nachbarn haben könnten. Auch im Hinblick auf die nach § 4 BauG geforderte Erschließung des Baugrundstückes seien nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht denkbar. Die Zufahrtmöglichkeit über die M-gasse, die teilweise Gemeindestraße von F und zum anderen Teil Gemeindestraße von H sei, erscheine trotz der derzeit für den F Teil erlassenen Gewichtsbeschränkung von 5 t ausreichend. Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen stehe dem Nachbar auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Auch eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch Versickerung von Abwässern oder durch Austritt von solchen auf umliegende Grundstücke sei nicht zu erwarten, da von der Erstbehörde die Errichtung einer den Anforderungen entsprechenden Jauchegrube vorgeschrieben worden sei (Punkt A/9 des erstinstanzlichen Bescheides). Wohl habe der Nachbar zufolge § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 10 BauG das Recht, daß von den Behörden größere als in den Abs. 2 bis 8 des § 6 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festgesetzt werden, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Dies sei aber im Hinblick auf die von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Geflügelzucht und des tierärztlichen Amtssachverständigen bei einer Legehühnerhaltung von 7.000 Tieren nicht der Fall. Es dürfe nicht übersehen werden, daß bei der Beurteilung der Belästigung besondere persönliche Empfindlichkeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung sei nicht möglich, da die Baubehörde ausschließlich das Baugesetz zu vollziehen habe und in diesem eine Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht vorgesehen sei. Der Erstbeschwerdeführerin kämme keine Parteistellung zu, da sie nicht Eigentümer eines Grundstückes sei, das zum Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung zu rechnen sei. Der Straßenerhalter als Eigentümer des Straßengrundes sei nicht Nachbar, da die Parteistellung als Nachbar eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit am Nachbargrundstück voraussetze (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978, Zl. 794/78). Diesbezüglich sei daher der angefochtene Bescheid dahingehend zu ergänzen gewesen, daß die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:

Im Sinne des Baugesetzes ist nach § 2 lit. i Nachbar der Eigentümer eines fremden Grundstückes, der zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist.

In § 30 Abs. 1 leg. cit. werden sodann alle Vorschriften erschöpfend aufgezählt, aus denen Nachbarrechte erwachsen, wie sich dies zweifelsfrei aus Abs. 2 ergibt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10514/A, und vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090, auf welch letzteres wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Das bedeutet, daß dem Nachbar vor der Baubehörde lediglich ein eingeschränktes Mitspracherecht eingeräumt wird. Nur den im § 30 Abs. 1 BauG genannten Baurechtsnormen kommt der Charakter sogenannter subjektiv-öffentlicher Rechte zu, deren Verletzung auch der Nachbar geltend machen kann, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß eine solche Verletzung rechtzeitig im Sinne des § 42 AVG 1950 eingewendet worden ist. Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß das Bauvorhaben sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie dies in Ansehung von Nachbarn nach § 30 Abs. 1 BauG der Fall ist, auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem der Nachbar mitzuwirken berechtigt ist; Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist demnach ausschließlich jener Bereich, in welchem den Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A). Die auf die frühere Rechtsprechung gestützte Ansicht der Beschwerdeführer, es hätte die belangte Behörde auch jene Einwendungen berücksichtigen müssen, die nicht die sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn betreffen, geht daher ins Leere, worauf bereits die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen hat.

Soweit mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 lit. a BauG, wonach dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen ist, das (subjektive) Recht der mitbeteiligten Partei - sie ist nach der Aktenlage grundbücherlich noch nicht eingetragene Erwerberin des Baugrundes - zur Antragstellung in Zweifel gezogen wird, wird damit keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer dargetan, zumal dem Nachbar nach § 30 Abs. 1 BauG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zusteht (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090).

Da der Nachbar nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa eines anderen Nachbarn - legitimiert ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1958, Slg. N.F. Nr. 4653/A, und vom 14. Dezember 1964, Slg. N.F. Nr. 6523/A), kann auch mit der Behauptung der Beschwerdeführer, es seien entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. b BauG dem Bauantrag kein oder kein ausreichendes Verzeichnis der Nachbarn angeschlossen und demgemäß entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 1 BauG zur mündlichen Verhandlung nicht alle Nachbarn geladen worden, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes aufgezeigt werden. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, es entspräche die öffentliche Verkehrsfläche nicht der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes und es sei auch die Wasserversorgung nicht gesichert, zumal sich diesbezüglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch aus der Bestimmung des § 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 BauG kein Mitspracherecht der Nachbarn ableiten läßt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1976, Zl. 518/75, vom 28. Juni 1977, Zl. 1814/76, vom 18. Februar 1982, Zl. 82/06/0003, und vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090). Soweit im Zusammenhang mit den bisher erwähnten geltend gemachten Rechten auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, übersehen die Beschwerdeführer, daß die Verfahrensrechte nicht weiterreichen als die subjektiv-öffentlichen (materiellen) Rechte, dienen die Verfahrensrechte doch nur der Durchsetzung gegebener materieller Rechte. Damit, daß im Baubewilligungsverfahren eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht möglich ist, hat sich bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auseinandergesetzt.

Hingegen kommt der Beschwerde, soweit damit dem Inhalt des Vorbringens nach eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in Ansehung der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 lit. b BauG geltend gemacht wird, Berechtigung zu. Nach dieser Gesetzesstelle ist in der Erledigung über den Bauantrag über Einwendungen der Nachbarn abzusprechen, die sich auf Rechte stützen, die durch die Vorschriften des § 6 begründet werden, insoweit er den Schutz der Nachbarn auf Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft. § 6 behandelt die bei der Errichtung von Baulichkeiten einzuhaltenden Abstandsflächen und Abstände und normiert in den Abs. 1 bis 8 die einzuhaltenden Mindestabstände. § 6 Abs. 9 normiert Ausnahmen von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen. Nach § 6 Abs. 10 kann die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt. § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 BauG in seiner Gesamtheit, also auch dessen Abs. 10, zählen zu jenen Vorschriften, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist. Ist daher durch eine Bauführung eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn, die sich auf die Gesundheit nachteilig auswirkt, zu erwarten, so steht den Nachbarn. ein Rechtsanspruch auf Festsetzung größerer Abstände zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1981, Zl. 06/3541/80), was letztlich bedeutet, daß, wenn diese Abstände nicht eingehalten werden können, das Bauvorhaben zu versagen ist.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat zwar die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 ist jedoch der Partei Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es entspricht nicht dem fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme vorgehalten worden sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1966, Zl. 2114/65, u.v.a.). Die Erstbehörde und ihr folgend die belangte Behörde haben zwar die Feststellung, daß es im Hinblick auf die Entfernung der Wohnhäuser der Beschwerdeführer von mindestens 110 m von der Westseite des gegenständlichen Projektes bei einer Legehühnerhaltung von 7000 Tieren bei hygienischer Führung des Betriebes und einer funktionierenden Technologie zu keiner Geruchs-, Lärm- und Staubbelästigung der Nachbarn kommen werde, auf das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Geflügelzucht und die Stellungnahme des tierärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde gestützt. Die mitbeteiligte Partei hat jedoch erst nach Erstellung des Gutachtens durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen in der mündlichen Bauverhandlung vom 5. März 1981 über Auftrag der Erstbehörde das gegenständliche Projekt (insbesondere betreffend die Hallenbeschreibung, die Legehaltungsbeschreibung, die Be- und Entlüftung, die Entmistung etc.) entsprechend präzisiert. Dieses ergänzte Projekt wurde den Beschwerdeführern weder von der Erst- noch von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, ebenso auch nicht die von der Erstbehörde noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund des ergänzten Projektes eingeholten Sachverständigengutachten und -stellungnahmen (ergänzendes Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Geflügelzucht vom 27. Mai 1981, Stellungnahmen des tierärztlichen Amtssachverständigen vom 5. August 1981 und vom 4. November 1981, Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 11. August 1981: siehe die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung). Schon allein deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Wahrung des gesetzlich vorgeschriebenen Parteiengehörs die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Meinung, es liege keine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil ohnehin alle von den Sachverständigen genannten Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden.

Des weiteren sind zufolge § 52 Abs. 1 AVG 1950, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen und nach Abs. 2 nur ausnahmweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen und zu beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid findet sich eine überprüfbare Begründung dafür, warum ein privater Sachverständiger für Geflügelzucht mit der Begutachtung betraut wurde. Im übrigen mangelt es an der Schlüssigkeit des Gutachtens des privaten Sachverständigen, da es an einer ausreichenden, einer Überprüfung zugänglichen Begründung fehlt. Insbesondere läßt das Gutachten Ausführungen darüber vermissen, auf Grund welcher fundierten Erkenntnisse festgestellt werden kann, welche Abstände von Wohnhäusern bei Haltung einer bestimmten Zahl von Legehennen als ausreichend anzusehen ist, um Beeinträchtigungen von Nachbarn im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 BauG ausschließen zu können. Bei der Festlegung der Abstände durch die Behörde ist im übrigen vom konkreten Projekt des Bauvorhabens, also der Zahl der Legehennen, die nach den geplanten Einrichtungen gehalten werden können, auszugehen und es ist der Bauwerber zu verhalten, wenn die projektierten Abstände nicht ausreichen, sein Projekt entsprechend zu modifizieren. Auch die gutächtlichen Stellungnahmen des tierärztlichen Amtssachverständigen können nicht als ausreichende Beurteilungsgrundlage bezeichnet werden, zumal dieser Amtssachverständige selbst darauf verwiesen hat, das konkrete Projekt nie zu Gesicht bekommen zu haben, und sein an 18. Juni 1979 erstattetes Gutachten nur allgemein zum Problem eines Legehühnerbetriebes Stellung bezieht. Allerdings ist diesem Gutachten zu entnehmen, daß es entsprechender Abstände zu Wohnhäusern bedarf, weil eine vollkommene Hintanhaltung der Geruchs- und Lärmemissionen nicht möglich sei, aber hohe Abluftschlote eine Geruchsverminderung mit sich brächten, während der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige für die Geflügelzucht nur die Vorschreibung von Ventilatoren an den Längsseiten des Gebäudes für notwendig erachtete. Auch diesbezüglich hätte es daher einer näheren Klärung bedurft. Ebenso wären auch jene Gutachten, die bereits im vorangegangenen Verfahren auf Gemeindeebene vorlagen, zu erörtern gewesen, zumal die Beschwerdeführer darauf auch in der Berufung bezug genommen haben. Obwohl die Erstbehörde es für notwendig erachtete, der Bauverhandlung einen Vertreter der Vorarlberger Umweltschutzanstalt beizuziehen, der jedoch erklärte, ein abschließendes Gutachten erst nach Vorlage des konkreten Projektes erstellen zu können, wurde es nach der über Auftrag der Erstbehörde erfolgten Erstellung dieses Projektes unterlassen, dieses Gutachten einzuholen. Überdies erfordert die sichere Beurteilung, ob sich ein Projekt, insbesondere durch Geruch, Lärm und Staub, nachteilig auf die Gesundheit von Menschen auszuwirken vermag oder nicht, auch die Beiziehung eines ärztlichen Amtssachverständigen.

Die derzeitigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichen daher - möge auch die Entfernung zu dem nächstgelegenen Wohnhaus der Beschwerdeführer rund 110 m betragen - nicht aus, die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in den ihnen nach § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 BauG zustehenden subjektiven Rechten auszuschließen.

Allerdings kann der Beschwerdeansicht, es mangle an der notwendigen Bestimmtheit der in Punkt B/2 des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen (bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen) Vorschreibung hinsichtlich des Verbotes der Kotlagerung außerhalb des Stalles, nicht gefolgt werden, wie der Wortlaut dieser in Verbindung mit Punkt B/1 stehenden Vorschreibung beweist.

Als weiterer Verfahrensmangel erweist sich jedoch im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge betreffend die Abwasserbeseitigung der Umstand, daß zwar (und dies in Abweichung von den in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1981 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) als Punkt A/9 der Vorschreibungen die Errichtung einer entsprechenden Jauchegrube angeordnet wurde, eine Festlegung über den Standort, ihre Größe etc. - auch in den Projektunterlagen ist die Jauchegrube nicht eingezeichnet - jedoch fehlt. Besitzt doch der Nachbar bezüglich Jauchegruben zufolge § 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 BauG (vgl. auch § 66 der Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972) den Rechtsanspruch, daß durch deren Anlage und Betrieb mit keinen Auswirkungen auf sein Grundstück, wie etwa durch Austritt der Abwässer oder durch Auftreten von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Geruchsbelästigungen, zu rechnen ist. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, bedarf es aber einer Aufnahme in die Projektunterlagen und einer Festlegung in der Baubewilligung, da sonst eine Beurteilung der Zulässigkeit nicht einwandfrei möglich ist.

Alle diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich damit auseinandergesetzt, warum die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückzuweisen sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß der Gemeinde als Eigentümerin der vorbeiführenden Straße keine Parteistellung zukommt (vgl. das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 1978, Zl. 794/78, ergangen zu den diesbezüglich im wesentlichen gleichgelagerten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung). Der Feststellung der belangten Behörde, daß die Erstbeschwerdeführerin (im gegebenen Zusammenhang) lediglich Eigentümer eines Straßengrundstückes sei, ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht wirksam entgegengetreten. Auch die Aktenlage spricht für ein Zutreffen der Annahme der belangten Behörde; nicht einmal in der Berufung gegen den erstinstanzlichen. Bescheid hat die Erstbeschwerdeführerin etwa die Behauptung aufgestellt, ihre Parteistellung auf das Eigentum an anderen Grundstücken als an dem Straßengrundstück zu stützen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vermeint, es stehe ihr jedenfalls Parteistellung deshalb zu, weil sie sich verpflichtet erachte (als Nachbargemeinde), die Interessen ihrer Einwohner wahrzunehmen, ist ihr zu erwidern, daß die baurechtlichen Normen ein derartiges Recht nicht vorsehen.

Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund der Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, hingegen die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47, § 48 Abs. 1 lit. a und b sowie § 53 VwGG 1965, in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981, bzw. § 47, § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der zitierten Verordnung. Das Mehrbegehren der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (Umsatzsteuer und Stempelgebühren) war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 26. April 1984

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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