TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W259 2234848-1

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs1 Z7
GehG §19

Spruch


W259 2234848-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom XXXX 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr.

2. Mit Schreiben vom XXXX 2018 führte er ergänzend aus, dass wie in den durchzuführenden Ermittlungen festgestellt werden könne, sei das Engagement des Beschwerdeführers über die normale Diensterfüllung hinausgegangen und seine überdurchschnittliche Belastung wäre gegeben. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag aufrecht und füge hinzu, dass er beantrage, ihm eine Belohnung für den genannten Zeitraum in mindestens jener Höhe zuzuerkennen, wie sie ein anderer Referent der Organisationseinheit erhalten hätte.

3. Mit Bescheid vom XXXX 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Belohnung in der Höhe von XXXX ,- zuerkannt. Begründend wurde ein Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG angeführt.

4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und ihm für das Jahr 2017 eine Belohnung in der beantragten in eventu in einer angemessenen Höhe zuzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom XXXX 2018 vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde aufgefordert, sein zusätzliches Aufgabenfeld bzw. Engagement darzulegen und diese Darlegung der Dienstbehörde direkt vorzulegen. Am XXXX 2018 übermittelte der Beschwerdeführer nach Klärung des Beobachtungszeitraumes eine entsprechende Darstellung seiner Leistungen.

6. Mit ergänzendem Schriftsatz vom XXXX 2019 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine angemessene, jedenfalls über XXXX ,- hinausgehende Belohnung für das Jahr 2017 zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

7. Am XXXX 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung des Gegenstandes bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach er lediglich in Beschwer ziehe, dass er nicht mehr als XXXX ,- erhalten hätte. Die Zuerkennung von XXXX ,- erachtete der Beschwerdeführer als in Rechtskraft erwachsen.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2019 wurde der Bescheid vom XXXX 2018 gem. § 16 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2017, in der Fassung des Antrages vom XXXX 2018, gem. § 19 GehG in Erledigung der Säumnisbeschwerde zurückzuweisen und den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2017, in der Fassung des Antrages vom XXXX 2018, gem. § 19 GehG zurückzuweisen.

9. Mit neuem Antrag vom XXXX 2019 begehrte der Beschwerdeführer eine über XXXX ,- hinausgehende Belohnung.

10. Mit gegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer über XXXX ,- hinausgehenden Belohnung betreffend das dem Oktober 2017 vorangegangene Jahr als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Belohnung von XXXX ,- der höchste Belohnungsbeitrag unter den Referentinnen und Referenten der Kammer XXXX des Bundesverwaltungsgerichts zugesprochen worden sei. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Leistungen im Rahmen der Belohnungsgewährung seien zur Gänze anerkannt worden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen und als Referent in der Kammer XXXX des Bundesverwaltungsgerichts tätig.

Dem Beschwerdeführer wurde für das dem Oktober 2017 vorangegangene Jahr eine Belohnung in der Höhe von XXXX ,- ausbezahlt. Dabei wurden seine im Schreiben vom XXXX 2018 und XXXX 2020 dargestellten besonderen Leistungen für den gegenständlichen Zeitraum zur Gänze berücksichtigt. Die gewährte Belohnung entsprach dem höchsten Belohnungsbeitrag unter den Referentinnen und Referenten in der Kammer XXXX des Bundesverwaltungsgerichts für diesen Beobachtungszeitraum.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt des bekämpften Bescheides. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass die gewährte Belohnung dem höchsten Belohnungsbeitrag unter den Referentinnen und Referenten in der Kammer XXXX des Bundesverwaltungsgerichts für diesen Beobachtungszeitraum entsprach, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Indem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom XXXX 2018 beantragte, ihm eine Belohnung in mindestens der gleichen Höhe, wie sie ein anderer Referent erhalten hätte, zuzuerkennen, und die Dienstbehörde ihm daraufhin eine Belohnung im Ausmaß von XXXX ,- überwies, wurde diesem Antrag inhaltlich zur Gänze entsprochen. Dabei machte der Beschwerdeführer dieselben besonderen Leistungen geltend wie im Verfahren über seinen gegenständlichen Antrag vom XXXX 2019 ohne eine nähere Begründung anzuführen, weshalb ihm eine höhere Belohnung gebühren würde. Auch nach Aufforderung zur Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits bei der Zuerkennung der Belohnung von XXXX ,- berücksichtigten Tätigkeiten. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass seine im Schreiben vom XXXX 2018 und XXXX 2020 dargestellten besonderen Leistungen für den gegenständlichen Zeitraum im Rahmen der bereits gewährten Belohnung zur Gänze berücksichtigt wurden.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, dass die belangte Behörde seine Beweisanträge begründungslos ignoriert habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Zweifel an den vom Beschwerdeführer dargestellten überdurchschnittlichen Leistungen während des gegenständlichen Zeitraums hatte und diese ihrer Ermessensentscheidung zur Gänze zu Grunde legte ohne diese zu schmälern oder abzuwerten (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Eine zusätzliche Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zum Nachweis seiner weit überdurchschnittlichen Leistungen und seines Verhaltens gegenüber den Mitarbeiterinnen war daher nicht erforderlich und vermag die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen keinen Mangel am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zu begründen (vgl. Seite 8 der Stellungnahme vom XXXX 2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der zulässigen Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. – 6. […],

7. die Belohnung (§ 19),

8. – 14. […],

(2) – (8) […]

[…]

Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“

3.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075).

Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen Belohnung und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen. Dem Beamten ist jedoch in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Belohnung durch § 19 leg.cit. eingeräumt, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. etwa VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; 14.01.2004, 2001/08/0196; 18.12.1996, 96/12/0090).

Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen, Üblichen abweichen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd § 19 erster Satz GehG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden. Zu beachten ist dabei aber, ob diese Gesichtspunkte nicht von anderen besoldungsrechtlichen Ansprüchen abgedeckt werden. Für die Ermittlung der besonderen Leistung nach § 19 erster Satz leg.cit. kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für „besondere“ hält, weil diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie – bei objektiver Betrachtung – als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (vgl. VwGH 02.05.2001, 96/12/0062).

3.1.2. Mit Antrag vom XXXX 2019 begehrte der Beschwerdeführer erstmals eine über XXXX ,- hinausgehende Belohnung für das dem Oktober 2017 vorangegangene Jahr.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den gegenständlichen Beobachtungszeitraum den höchsten Belohnungsbeitrag für besondere Leistungen unter den Referentinnen und Referenten der Kammer XXXX des Bundesverwaltungsgerichts erhalten hat. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Behörde führte im vorliegenden Fall ein hinreichendes Ermittlungsverfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur durch, indem sie nach Erhebung des erstmaligen Antrages durch den Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Belohnung eine Stellungnahme des Vorgesetzten einholte und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu Stellungnahmen gab. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom XXXX 2018 und XXXX 2020 behaupteten – subjektiv als besonders angesehenen – Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und – auch aus objektiver Betrachtung – als besonders (außergewöhnlich) anzusehen waren, was im Ergebnis – im Rahmen der Ermessensausübung durch die Dienstbehörde – zur Gewährung der in seiner Kammer unter den Referentinnen und Referenten höchsten Belohnung in der Höhe von XXXX ,- geführt hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde geltend macht, dass ihm in früheren Jahren ein höherer Belohnungsbeitrag für überdurchschnittliche Leistungen ausbezahlt worden sei, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen war, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd § 19 GehG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, was aus den oben dargelegten Erwägungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist (s. hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vgl. auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer für den gegenständlichen Zeitraum den höchsten Belohnungsbeitrag unter den Referentinnen und Referenten in der Kammer des Beschwerdeführers ausbezahlte. Allein der Umstand, dass es in anderen Jahren zur Auszahlung von höheren Belohnungsbeiträgen gekommen ist, kann einen Anspruch auf Gewährung eines höheren Belohnungsbeitrags im gegenständlichen Fall nicht begründen. Nachdem dem Beschwerdeführer der höchste Belohnungsbeitrag unter den Referentinnen und Referenten in seiner Kammer für den gegenständlichen Zeitraum zuerkannt wurde, konnte auch in diesem Zusammenhang kein Mangel an der Ermessensentscheidung der belangten Behörde erkannt werden.

3.1.3. Im Ergebnis ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei den vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten von „besonderen Leistungen“ ausgeht, die eine Belohnung gemäß § 19 GehG in der Höhe von XXXX ,- rechtfertigen.

Zusammenfassend ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, dass die Behörde im gegenständlichen Fall von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt und Gerichtsakt sowie Einsicht in das Erkenntnis zu W122 2205137-1). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Die Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Einholung einer Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers nach und gab dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit im Verfahren Stellung zu nehmen und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen in nachvollziehbarer Weise auseinander. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX 2020 beantragten Zeugen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht erforderlich.

Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Belohnung besondere Leistungen Ermessensübung Nebengebühr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2234848.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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