TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/31 I408 2240914-1

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I408 2240914-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KROATIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 22.01.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre reduziert wird, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.01.2021 erließ die belangte Behörde gegen den seine Haftstrafen verbüßenden Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung mit der Begründung, er führe aufgrund seines langen Aufenthaltes hier in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Mit ho. Erkenntnis vom 31.03.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 22.07.2021 wurde der Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung per Videozuschaltung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und hält sich seit 21 Jahren im Bundesgebiet auf. Seit 03.04.2019 befindet er sich in Haft

Dieser Haftaufenthalt beruht auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.09.2019, XXXX , womit er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Vom 02.04.2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des 03.04.2019 zwang er eine Frau, die ihn in ihre Wohnung mitgenommen hatte, mit Gewalt, indem er sie schlug, trat, würgte, an den Haaren riss und ein Messer gegen sie richtete, gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr. Die verhängte Haftstrafe wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.07.2020, XXXX , auf drei Jahre und zehn Monate reduziert.

In diesem Urteil wurde außerdem die bedingte Strafnachsicht zu seiner Verurteilung am XXXX (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX ) widerrufen.

Diese Verurteilung 2017 (bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten) erfolgte wegen des Vergehens der Nötigung. Am 16.12.2016 versuchte er seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zum Einsteigen in seinen Pkw und zur Führung eines Gespräches zu bewegen, indem er sie in einen Hausgang drängte und sie an den Haaren riss. Eine unbekannt gebliebene Passantin, die versuchte, die Situation zu bereinigen, drohte er, dass er sie abstechen werde. U.e. wurde ihm auch die gerichtliche Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen und dem Gericht in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten, nämlich binnen eines Monates über den Antritt der Therapie und sodann alle drei Monate über den Fortgang der Therapie. Zwischenzeitlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.08.2020, XXXX , wegen der Vergehen der Nötigung und des Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Er wurde am 30.08.2018 bei einem Diebstahl einer Umhängetasche betreten und versuchte einer Anhaltung mit der Drohung „lass mich los, sonst stech ich dich ab“ zu entgehen. Außerdem hatte er schon am 31.07.2018 in einem Elektrogeschäft einen Laptop und am 02.08.2019 einen Lautsprecher gestohlen.

Neben diesen drei Verurteilungen seit 2017 wurde er zudem 2006 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2006, XXXX ).

In die aktuelle Haft sind auch sechs Ersatzfreiheitsstrafen zu Verwaltungsdelikten eingerechnet, und zwar vom 09.11.2015 wegen §§ 1 Abs 3 iVm §37 (1,4) Z1 FSG ivm § 7 VStG (5 Ta, 18 St), vom 30.11.2015 wegen §§ 1 Abs 1 SPG (3 Ta, 22 St), vom 05.05.2017 wegen §§ 52a Z 10a StVO (1 Ta, 11 St), vom 21.06.2017 wegen §§ 99 Abs 1 StVO (35 Ta), vom 28.08.2018 wegen §§ 52a Z 19a StVO (1 Ta, 11 St) und vom 24.04.2019 wegen §§ 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 MeldeG (2 St).

Der Beschwerdeführer kam nach Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 17.01.2000 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, weist keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ist arbeitsfähig.

2006 wurde die Ehe, der zwei zwischenzeitlich erwachsene Kinder im Alter von 21 (Tochter) und 19 Jahren (Sohn) entstammen, geschieden. Kontakt hat der Beschwerdeführer heute nur mehr zu seinem Sohn. Seine Tochter sah sich im Sommer 2018 sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers ausgesetzt; das diesbezügliche Strafverfahren wurde eingestellt. Seither ist der Kontakt zu ihr abgebrochen, wobei er über seinen Sohn und seine in Kroatien lebenden Eltern über deren weiteren Werdegang informiert ist.

Aus einer späteren Beziehung, die 2017 zerbrach, stammt eine heute 12-jährige Tochter, mit der er seit Beginn seiner Haft am 03.04.2019 nur mehr telefonisch in Kontakt ist. Abgesehen von der bereits geschilderten Nötigung am 16.12.2016 verbrachte seine damalige Lebensgefährtin und Mutter der jüngeren Tochter das erste Quartal 2017 aus Angst vor dem Beschwerdeführer in einem Frauenhaus.

Vor seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer in Kroatien als Elektroingenieur gearbeitet und bei seinen Eltern gelebt. Seine Eltern und ein jüngerer Bruder leben noch immer dort und haben dort ein eigenes Haus.

In Österreich war er einige Zeit selbständig im Gastgewerbe tätig. Aufgrund von Schulden war er seit 2010 nur mehr kurzfristig in einer angemeldeten Beschäftigung, wies immer wieder keine Wohnsitzmeldung auf und bestritt seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Schwarzarbeiten sowie Arbeitslosenunterstützungen (Arbeitslosengeldbezug, Notstand- und Überbrückungshilfe). 2010 stand er nur 2 Monate (2 Arbeitgeber), 2011 nur 6 Monate (3 Arbeitgeber), 2012/13 nur 3 Monate (2 Arbeitgeber), 2014 nur 3 Monate (1 Arbeitgeber), 2015 nur 2 Tage (1 Arbeitgeber), 2016 überhaupt nicht, 2017 nur 18 Tage (3 Arbeitgeber) und 2018 nur 13 Tage (1 Arbeitgeber) in einer gemeldeten Beschäftigung.

Nach eigenen Angaben hat er 2016 versucht, einen Privatkonkurs abzuwickeln, hat aber bisher nichts unternommen, seine Schulden von ca. € 30.000 abzubauen. Auch die € 18.000, die ihm 2018 seine ehemalige Lebensgefährtin aus dem Verkauf der Wohnung ihrer verstorbenen Mutter zukommen ließ, vermochte seine finanzielle Lage nicht verbessern.

In Haft ist der Beschwerdeführers über den Werdegang seiner jüngeren Tochter informiert und unterstützt sie über die Einnahmen aus seinem Haftkonto. Er hält auch Kontakt zu einer Freundin und Verlobten, die er seit 15 Jahren kennt, hat aber auch diese seit seinem Haftantritt nicht mehr persönlich gesehen.

Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers besteht ein überdurchschnittliches Risiko, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich zu Sexual- und Gewaltdelikten hinreißen lässt und auch das Risiko für neuerliche häusliche Gewalt ist als hoch anzusehen. Es stehen klinisch vor allem egozentrische, dissoziale und manipulative Persönlichkeitszüge im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass es durch Kränkungen und Zurückweisungen zu einem persönlichkeitsstrukturellen Einbruch kam. Vor dem Hintergrund der dadurch bedrohten männlichen Identität und aufgrund mangelnder intrapsychischer Regulierungs- bzw. Stabilisierungsmöglichkeiten greift der Beschwerdeführer zunächst zu dysfunktionalen Copingstrategien (Drogen, Alkohol, Wetten, Sexualisierungen). Es folgt eine weitere Destabilisierung einhergehend mit einer zunehmenden emotionalen und sexuellen Verrohung sowie schlechter werdenden psychosozialen Fähigkeiten. Er fühlt sich zurückgesetzt, verhöhnt, nicht respektiert, ausgenutzt, und zur Anwendung sexuell-aggressiver Gewalt berechtigt.

Eine entsprechende Bereitschaft zu einzelpsychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen war schon nach der Verurteilung am 29.05.2017 nicht gegeben und wurde mangels Mitwirkung abgebrochen. Auch in Haft war bisher noch kein Therapieerfolg gegeben. Die am 04.03.2021 begonnenen Einzeltherapien wurden mit 06.05.2021 abgebrochen und werden seit 02.08.2021 wieder fortgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorliegen Behörden und Gerichtsaktes.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den dazu von ihm vorgelegten bzw. eingeholten Unterlagen, insbesondere den angeführten Strafurteilen und dem Befundbericht der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST/OZ 14). Hinzu kommen Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB).

Die Identität ergibt sich zweifelsfrei aus den in den Akten befindlichen Unterlagen.

Die festgestellten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers entsprechen seinem langjährigen Aufenthalt und die mündliche Verhandlung konnte problemlos ohne Dolmetscher durchgeführt werden.

Sein persönliches Umfeld, der Kontakt zu seinen Bezugspersonen in Österreich und Kroatien entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und findet in allen vorliegenden Unterlagen Deckung. Seine Schulden, der nicht realisierte Privatkonkurs und die daraus resultierenden Lücken bei den Wohnsitzmeldungen sowie die wenigen, offiziellen Beschäftigungsverhältnisse bzw. die damit verbundenen Schwarzarbeiten ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben, den dazu eingeholten Abfragen aus AJ-WEB und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

Die gute Beziehung zu seiner 12-jährigen Tochter wird zudem von der Kindesmutter ausdrücklich bestätigt. Die Nichtbeziehung zu seiner älteren Tochter, das Verfahren wegen sexueller Übergriffe 2018 und die Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer resultiert aus dem Bericht von BEST und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.

Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ist dem schon angeführten Befundbericht der BEST (OZ 14) entnommen. Sie ist in der dort angeführten Anamnese ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt, wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und blieb unwidersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich seit Anfang 2000 kommt der Beschwerdeführer in den Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd. § 51 Abs. 1 NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).

Verfahrensgegenständlich neigt der Beschwerdeführer gerade bei Frauen, von denen er sich unverstanden fühlt, zu körperlicher Gewalt, welche zuletzt in einer Vergewaltigung ihren Niederschlag fand. Das Risiko neuerliche Straftaten ist, solange der Beschwerdeführer nicht bereit ist, eine Therapie in Anspruch zu nehmen und an seiner Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten, um so seine Emotionen in den Griff zu bekommen, weiterhin sehr hoch, sodass von ihm eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Körperliche Gewalt gegen Frauen und deren sexuelle Integrität stellen schwere strafgerichtliche Delikte dar, die massiv die öffentliche Sicherheit, ein maßgebliches Grundinteresse jeder Gesellschaft, berührt.

Auch seine finanziellen Belastungen, die in der Vergangenheit zu nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen und fehlenden Wohnsitzmeldungen geführt haben, lassen aktuell keine positive Zukunftsprognose nicht zu. Es werden dabei die positiven Seiten des Beschwerdeführers, der sich um seine Kinder kümmert und es auch immer wieder schafft, neue Beziehungen zu begründen, nicht verkannt, doch diese mindern nicht die Gefährlichkeit, welche von seiner Persönlichkeitsstruktur ausgeht. Er wird daher über einen längeren Zeitraum unter Beweis zu stellen haben, dass er diese Problematik erkennt, entsprechend handelt und sich auch eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufbaut. Der Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen ist nicht abgebrochen, er hatte sich dort bereits eine berufliche Existenz aufgebaut, sodass davon auszugehen ist, das er dort seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft bestreiten wird können. Die Beziehungen zu einen Kindern, insbesondere zu seiner 12-jähriungen Tochter, kann, wie es schon jetzt in den letzten Jahren praktiziert wurde, telefonisch oder auch über regelmäßige Besuche in seinem Herkunftsstaat, aufrechterhalten werden.

Da es in der Hand des Beschwerdeführers liegt, die von ihm ausgehende Gefährdung zu minimieren, erscheint es unter Bedachtnahme auf die positiven Seiten seiner Persönlichkeitsstruktur und des Freizügigkeitsrechts der EU gerechtfertigt, das Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre zu befristen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Vergewaltigung Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2240914.1.01

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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