TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/01/0684

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des I in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1995, Zl. 4.347.628/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 25. September 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben.

Die belangte Behörde hat der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrunde gelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Sie hat die Abweisung der Berufung ausdrücklich auch damit begründet, daß es für die Erlangung der Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat nicht darauf ankomme, ob und inwieweit es einem Asylwerber aus seiner subjektiven Sicht möglich gewesen wäre, in Drittländern Asyl zu erlangen, und auch nicht darauf, ob der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden eines solchen Staates bekannt gewesen sei, sondern daß es für die Erlangung von Verfolgungssicherheit entscheidend sei, daß der Asylwerber nicht der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt und vor Rückschiebung in den Verfolgerstaat sicher gewesen sei. Da nichts dafür spreche, daß Ungarn die aus der Mitgliedschaft bei der Genfer Flüchtlingskonvention erwachsenden Verpflichtungen nicht erfülle, sei der Beschwerdeführer dort vor Verfolgung sicher gewesen, weshalb zufolge Anwendung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Asylgewährung ausgeschlossen sei.

Zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich Ausführungen betreffend seine behauptete Flüchtlingseigenschaft gemacht; zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit hat er kein Vorbringen erstattet.

Ausgehend vom Beschwerdevorbringen sind somit keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn - dieser Staat ist der Genfer Flüchtlingskonvention am 14. März 1989 mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 (Artikel 43 Z. 2) unter der Einschränkung des Artikels 1 Abschnitt B lit. a beigetreten (vgl. BGBl. Nr. 260/1992) - um Asyl anzusuchen. Da auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diesen Staat ergäbe, wurden somit keine Umstände vorgebracht, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene, in der Beschwerde nicht bekämpfte Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0487 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010684.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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