TE Bvwg Beschluss 2021/11/4 W170 2247794-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

AVG §38
BDG 1979 §112
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W170 2247794-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer SCHENDER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, beschlossen:

A) Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 10.09.2021 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 07.10.2021 bei der Behörde eingebracht.

Die Beschwerde wurde am 29.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 38 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 112 Abs. 1 1. Satz BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß § 112 Abs. 2 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Gemäß § 112 Abs. 4 1. und 2. Satz BDG hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.

Schon bevor das BDG auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).

Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Suspendierung bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, zumal gemäß § 112 Abs. 2 BDG die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist.

Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung an das Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung endgültig beurteilt werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aussetzung Disziplinarverfahren Suspendierung Vorfrage vorläufige Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2247794.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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