TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/10 LVwG-2020/17/2400-6

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2020, Zl ***,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

 

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsstellung nicht mitgewirkt, sie habe das von ihr gelenkte Fahrzeug vom Unfall entfernt und somit die Unfallendlage verändert. Die Beschuldigte sei ausgeforscht worden. Tatzeit sei der 30.03.2019 um 15:00 Uhr, Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beschuldigten sei der 09.04.2019 um 18:40 Uhr gewesen.

Im Bericht über den Verkehrsunfall der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.04.2019 ist ausgeführt, dass der erstbeteiligte CC, bulgarischer Staatsangehöriger angegeben habe, dass er seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** (***) am 30.03.2019 um 17 Uhr vor dem Wohnhaus Adresse 2, **** Z auf dem dortigen Parkstreifen parallel zur Fahrbahn abgestellt habe. Als er am 31.03.2019 um ca 17:00 Uhr zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, sei ihm aufgefallen, dass der linke Seitenspiegel seines PKWs beschädigt gewesen sei. Ebenso habe er einen handschriftlichen Zettel an seiner Windschutzscheibe gefunden, auf welchem von einem anonymen Zeugen ein *** mit dem Kennzeichen **-***** für die Beschädigung kausal verantwortlich gemacht worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei am 09.04.2019 um 08:40 Uhr persönlich auf die PI Y gekommen und habe angegeben, dass sie am 30.03.2019 am Nachmittag zu den Geschäftszeiten zwischen 15 Uhr und 17 Uhr nach Z gefahren sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, welche Straßen sie befahren habe, könne jedoch nicht ausschließen, den Adresse 3 entlang gefahren zu sein. Da sie im Bereich der Markthalle geparkt habe. Sie hätte nicht bemerkt, dass sie ein anderes Fahrzeug touchiert habe, die Kratzer am rechten Seitenspiegel ihres PKWs könnten auch davon stammen, dass sie in ihrer Parkgarage bereits mehrfach die Säule gestreift habe. Auf keinen Fall habe sie die Absicht gehabt wissentlich von der Örtlichkeit zu fliehen. Falls sie für den Unfall verantwortlich sei, tue ihr das Leid.

In der Folge ist ein Einspruch ergangen und ist eine Strafverfügung erlassen worden und wurde dagegen ein Einspruch erhoben.

Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Lichtbildbeilage die von der Landespolizeidirektion Tirol von Inspektor DD erstellt worden war. Auf dieser ist ein *** zu sehen, auf Lichtbild Nr ** ein Spiegel, der provisorisch repariert worden ist.

Es ist die anonyme Nachricht auf dem bereits erwähnten Zettel abfotografiert worden. Auf diesem steht… „habe beobachtet wie ihnen ein *** mit der Autonummer **-***** gegen den linken Seitenspiegel gefahren ist“. Tatzeitpunkt ist keiner festgehalten, ebenso nicht der Tatort.

Auf Lichtbild Nr ** ist nochmals der beschädigte linke Seitenspiegel des Erstbeteiligten zu sehen.

Ebenso wurde der *** fotografiert. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser dunkelblau und nicht *** ist und dass am rechten Seitenspiegel leichte Kratzer und Lackabriebe erkennbar sind.

In der Folge wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben und hat EE vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Fahrzeugtechnik, ein Gutachten zur Frage erstellt, ob die Beschwerdeführerin den Unfall hätte wahrnehmen müssen.

Zusammengefasst hat er ausgeführt, dass wenn der Schaden durch die Beschuldigte verursacht worden sein sollte, dieser mit großer Wahrscheinlichkeit akustisch wahrnehmbar gewesen sei. Durch die große Nähe zum Lenkradplatz und des dominanten Geräusches seien Geräusche an den Außenspiegeln sehr gut wahrnehmbar. Dies werde durch die Tür, welche als Membrane wirke begünstigt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei die Beschädigung der Fahrzeuge taktil nicht zu bemerken gewesen.

Die Versicherung der Beschwerdeführerin hat die Begleichung des Schadens übernommen.

Der Zeuge ist zur Verhandlung nicht erschienen, obwohl er geladen war, er hat sich auch nicht entschuldigt. Er wurde allerdings bereits im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen. Dort gab er an, ohne auf das genaue Tatdatum einzugehen, dass er in Z, Adresse 2 wohne und eine Parkgenehmigung bei der betreffenden Parkzone besitze. Er habe sein Fahrzeug am Vortag dort geparkt gehabt und sei in der Nacht zu Hause gewesen. Er wollte am nächsten Tag mit seinem Fahrzeug wegfahren. Er habe zuerst den auf der Windschutzscheibe des KFZ hinterlassenen Notizzettels gesehen, als er dann zur Fahrertür gegangen sei, habe er den Schaden am linken Außenspiegel gesehen. Er habe keinen Kontakt mit dem Umfallgegner gehabt, er habe auch nicht gewusst, ob es ein Mann oder eine Frau gewesen sei.

Am 15.10.2020 ist das nunmehr gegenständliche Straferkenntnis ergangen und hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erheb die Beschuldigte gegen das ihr am 19.10.2020

zugestellte Straferkenntnis nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird gänzlich angefochten. Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, es liegen Verfahrensmängel vor.

1)

Die Beschuldigte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Schade nicht von ihrem Fahrzeug stammen könne, da die mögliche Kontaktstelle an ihrem Fahrzeug eine Höhendifferenz zur Beschädigung am anderen Fahrzeug aufweist. Da am geschädigten Fahrzeug der Außenspiegel abgebrochen ist, wären entsprechend massive Schäden am Fahrzeug der Beschuldigten zu erwarten gewesen, solche sind nicht vorhanden. Auch der Sachverständige spricht in seiner Expertise davon, dass Höhenangaben, bezogen auf die beiden Fahrzeuge im Akt nicht vorhanden seien. Es besteht daher kein Nachweis, dass die Beschuldigte den Fahrzeugschaden verursacht hat. Die an ihrem Spiegel vorgefundenen Kratzer stammen nicht vom gegenständlichen Ereignis, sondern wie sie angegeben hat, vom Anstreifen in einer Parkgarage. Der von ihr mehrfach beantragte Stellversuch wurde nicht durchgeführt, was einen Verfahrensmangel darstellt.

2)

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot bzw. gilt das Gleiche für die bisherigen Verfolgungshandlungen.

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von 15.00 - 17.00 Uhr am 30.03.2019 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein bzw. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben. Bei derartigen Delikten ist aber der genaue Tatzeitpunkt wesentlich, um sagen zu können, ob ohne unnötigen Aufschub eine Verständigung erfolgt ist oder nicht. Die Beschuldigte hat bereits angegeben, um 15.00 Uhr nicht an der Unfallstelle gewesen zu sein, ebenso wenig um 17.00 Uhr. Die Vorwürfe sind insoferne auch verfehlt, da der Geschädigte selbst angegeben hat, erst um

**ÖQ-Uhr am 3003,2019 das Fahrzeug geparkt zu haben, von dem er am 31.03.2019 um ca. 17.00 Uhr festgestellt hat, dass es beschädigt worden ist. Es gibt keinen Nachweis, wann der Unfall passiert ist, da es außer einer handschriftlichen Verständigung am Fahrzeug des Geschädigten keinen Zeugen des Vorfalls gibt. Der Geschädigte konnte nur berichten, dass er, als er am 31.03.2019 um ca. 17.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte und eine Beschädigung bzw. Nachricht an seinem Fahrzeug vorgefunden hatte. Wie die Beschuldigte darauf hingewiesen hat, kann es durchaus so sein, dass der unbekannt gebliebene Schädiger, um von sich abzulenken, einfach das Kennzeichen eines vorbeigefahrenen Fahrzeuges angegeben hat. Bei der Prüfung, ob die Beschuldigte gegen § 4 Abs. 5 StVO verstoßen hat, wäre zunächst festzustellen gewesen, ob sich tatsächlich ein diesbezüglicher Verkehrsunfall ereignet hat, wobei im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren für eine Bestrafung hohe Anforderungen an die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Tatbegehung gestellt werden. Hiebei ist eine Tatsache aber nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erwiesen ist. Da im vorliegenden Verfahren kein Zeuge vorhanden ist, der tatsächlich die Unfallverursachung durch die Beschuldigte bestätigen kann, scheidet schon deswegen eine Bestrafung aus, insbesondere auch deswegen, da es bezüglich der Tatzeitpunkte, insbesondere die vorgehalten wurden, keine objektiven Beweisergebnisse gibt. Weiters verstoßen die Verfolgungshandlungen und der Spruch des Straferkenntnisses gegen die Vorschrift des § 44 a lit. a VStG. Vorgeworfen wurde die Verletzung einer Verständigungspflicht bzw. die ursächliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls am 30.03.2019 in derzeit von 15.00 bis 17.00 Uhr. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, zu diesem Tatzeitraum nicht an der Vorfallstelle war, hat auch der Geschädigte selbst angegeben, dass er erst am 30.03.2019 sein Fahrzeug abgestellt hatte und ihm die Beschädigung erst am nächsten Tag aufgefallen ist. Durch den Hinweis auf einen Zeitraum und nicht auf ein zeitbezogenes Ereignis, wurde gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, insbesondere in dem Sinn, dass die Beschuldigte wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte, als auch betreffend die Möglichkeit der Beschuldigten, auf einen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können, um eben den Tatvorwurf widerlegen zu können. Aus den Akten ergibt sich auch nicht der Hinweis, dass die Beschuldigte innerhalb des erwähnten Zeitraums mehrfach am Tatort vorbeigefahren ist. Im gesamten Verfahren wurde der Beschuldigten eine exakte Tatzeit nie vorgeworfen. Diese war auch nie Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung.

Insofern ist Verfolgungsverjährung eingetreten bzw. der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet Aus all diesen Gründen wird gestellt der

Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen.

Z, am 19.10.2020/sa

(***)

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen werden konnte. Der Zeuge ist unentschuldigt ferngeblieben.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter noch eine Bekanntgabe getätigt.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

      1. die als erwiesen angenommene Tat;

      2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

      3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

      4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

      5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Verjährung

§ 31.

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

      1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

      2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

      3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

      4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

[…]“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist der Tatzeitraum am 30.03.2019 im Zeitraum von 15 bis 17 Uhr angeführt. Feststeht, dass der Lenker des beschädigten Fahrzeuges sein Fahrzeug aber erst um 17 Uhr am 30.03.2019 am Adresse 3 geparkt hatte, sodass die Tatzeit für diesen Fall einerseits zu weit gefasst und andererseits zu ungenau angegeben worden ist. Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin sehr glaubhaft und ausführlich geschildert hat, dass sie um 17 Uhr mit ihrem Fahrzeug keinesfalls am Adresse 2 vorbeigekommen ist, da sie bis 18 Uhr zu Fuß in der Altstadt unterwegs war zuletzt im FF um Erledigungen zu tätigen. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden und bleibt die genaue Tatzeit daher spekulativ. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des anonymen Anzeigers der Tattag nicht zu entnehmen ist da auf diesem bereits erwähnten Zettel keine Tatzeit und kein Tatort festgehalten sind.

Es steht lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin auf diesem Zettel, auch die Farbe des Fahrzeuges ist falsch, sodass insgesamt nicht mit der nötigen Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auch den Unfall verursacht hat.

Hinzu kommen noch die Angaben des Sachverständigen der ausgeführt hat, dass nicht eindeutig erkennbar ist, dass die Kratzer am rechten Spiegel des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin tatsächlich durch so einen Aufprall durch so eine Streifung zu Stande gekommen sind. Vielmehr sei es durchaus möglich, dass diese Streifungen in der Parkgarage der Beschwerdeführerin zu Stande gekommen sind.

Auch eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge wurde nicht veranlasst, sodass die Höhe der beiden Spiegel nicht ausgemessen werden konnte. Weshalb die Polizei dies nicht gemacht hat ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt konnte daher nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich diesen Unfall verursacht hat, auch wenn es nicht ganz auszuschließen ist. Auch bei ihrer Vernehmung sind Ungereimtheiten hinsichtlich des Parkplatzes und der Zeiten ihrer geschäftlichen Erledigung aufgetaucht und konnten nicht bereinigt werden. Das reicht allerdings nicht aus um sie für schuldig zu befinden und sind seit diesem Vorfall auch immerhin zweieinhalb Jahre verstrichen, was ebenfalls zu diesen Widersprüchen geführt haben kann.

Vor allem die Tatzeit hätte viel konkreter festgestellt werden müssen.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs 1 VStG ein Jahr beträgt, ist es im gegenständlichen Fall nicht mehr möglich die Tatzeit auf einen Tatzeitraum zwischen 17 und 18 Uhr am 30.03.2019 einzugrenzen. Da aber auch nicht feststeht, an welchem Tag das Fahrzeug tatsächlich beschädigt wurde und wann diese Beobachtung getätigt wurde, war die Beweislage zu unsicher, um tatsächlich das Verschulden der Beschwerdeführerin mit der ausreichend nötigen Sicherheit feststellen zu können, die in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren zu verlangen ist.

Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

keine genaue Tatzeit,
kein Tatort;
Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.17.2400.6

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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