Norm
VersVG §165aRechtssatz
Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.Die richtige Belehrung nach Paragraph 165 a, VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133797Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022